Abkommen vom 17. Dezember 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern (mit Prot.)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftsteuern abzuschliessen;
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe und Erbschaften
Dieses Abkommen gilt für:
- a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte; und
- b) Vermögen, das Bestandteil einer Verfügung («settlement») ist, die von einer Person vorgenommen wurde, welche im Zeitpunkt der Vornahme der Verfügung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Die bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind:
- a) im Vereinigten Königreich, die Erbschaftsteuer, soweit diese auf den Nachlass eines Erblassers Anwendung findet (im folgenden als «Steuer des Vereinigten Königreichs» bezeichnet);
- b) in der Schweiz, die kantonalen und kommunalen Steuern auf Nachlässen und Erbanfällen (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden teilen einander die in ihren Gesetzen über die Nachlass- und Erbschaftsteuern eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a) bedeutet der Ausdruck «Vereinigtes Königreich» Grossbritannien und Nordirland;
- b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach Zusammenhang, das Vereinigte Königreich oder die Schweiz;
- d) bedeutet der Ausdruck «Steuer» je nach Zusammenhang, die Steuer des Vereinigten Königreichs oder die schweizerische Steuer;
- e) bedeutet der Ausdruck «Unternehmen» eine gewerbliche oder kaufmännische Unternehmung; oder
- f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
- (i) in bezug auf das Vereinigte Königreich jeden britischen Bürger oder jeden britischen Staatsangehörigen, der nicht das Bürgerrecht eines anderen Staates oder Gebietes im Commonwealth besitzt, sofern er berechtigt ist, sich im Vereinigten Königreich aufzuhalten und die juristischen Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen oder anderen Rechtsträger, die nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht errichtet worden sind;
- (ii) in bezug auf die Schweiz Schweizer Bürger und juristische Personen, Personengesellschaften, Vereinigungen oder andere Rechtsträger, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind;
- g)
- h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» im Vereinigten Königreich die «Commissioners of Inland Revenue» oder ihre bevollmächtigten Vertreter und in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
1. Im Sinne dieses Abkommens hatte ein Erblasser einen Wohnsitz
- a) im Vereinigten Königreich, wenn er nach dem Recht des Vereinigten Königreichs dort Wohnsitz hatte oder aufgrund einer Steuer, die unter das Abkommen fällt, als dort ansässig behandelt wird;
- b) in der Schweiz, wenn er nach schweizerischem Recht in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt hatte oder wenn er schweizerischer Staatsangehöriger war und das schweizerische Zivilrecht verlangt, dass sein Erbgang nach schweizerischem Recht geregelt wird.
Der Wohnsitz eines Erblassers gilt jedoch nicht als in einem der Staaten gelegen, wenn dieser Staat nur Steuern auf in diesem Staat gelegenem Vermögen erhebt.
2. Hatte nach Absatz 1 dieses Artikels ein Erblasser in beiden Staaten einen Wohnsitz, so gilt, vorbehaltlich des zum Abkommen gehörenden Protokolls, folgendes:
- a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem Staat gelegen, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügte; verfügte er in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz in dem Staat gelegen, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat der Erblasser den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, oder verfügte er in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz in dem Staat gelegen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
- c) hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sein Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehöriger er war;
- d) war der Erblasser Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Art. 5 Unbewegliches Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt, wobei hypothekarisch oder in ähnlicher Weise gesicherte Forderungen nicht als unbewegliches Vermögen gelten. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, einen Anspruch auf den Verkaufserlös von Land, das zwecks Verkauf treuhänderisch (in einem Trust) gehalten wird, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, Rechte auf veränderlichen oder festen Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.
Art. 6 Bewegliches Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung
1. Vorbehaltlich der in den Artikeln 5, 7 und 8 Absatz 2 erwähnten Vermögenswerte kann bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, im anderen Staat besteuert werden.
2. Im Sinne dieses Abkommen bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
3. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
- a) einen Ort der Leitung,
- b) eine Zweigniederlassung,
- c) eine Geschäftsstelle,
- d) eine Fabrikationsstätte,
- e) eine Werkstätte,
- f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
4. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
- a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; oder
- f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
6. Vorbehaltlich der in den Artikeln 5, 7 und 8 Absatz 2 erwähnten Vermögenswerte kann bewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, im anderen Staat besteuert werden.
7. Die Absätze 1 und 6 dieses Artikels gelten auch für eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, wenn die Personengesellschaft ein Unternehmen betreibt oder der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.
Art. 7 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr, die einem Unternehmen gehören, das Teil des Nachlasses einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens dort befindet.
Art. 8 Anderes Vermögen
1. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Abkommens:
- a) kann das in einem der Vertragsstaaten liegende Vermögen, das in den Artikeln 5, 6 und 7 nicht behandelt wurde und Teil des Nachlasses einer Person ist,
- (i) die nach Artikel 4 Absatz 1 ihren Wohnsitz ausschliesslich in einem der Vertragsstaaten hatte, vorbehaltlich Absatz 2 dieses Artikels nur in diesem letztgenannten Vertragsstaat besteuert werden;
- (ii) die nach Artikel 4 Absatz 1 ihren Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten hatte, vorbehaltlich Absatz 3 dieses Artikels nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Vermögen liegt;
- b) kann das in keinem der Vertragsstaaten liegende Vermögen, das in den Artikeln 5, 6 und 7 nicht behandelt wurde und Teil des Nachlasses einer Person ist,
- (i) die nach Artikel 4 Absatz 1 ihren Wohnsitz ausschliesslich in einem der Vertragsstaaten hatte, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden;
- (ii) die nach Artikel 4 Absatz 1 ihren Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten hatte, vorbehaltlich Absatz 4 dieses Artikels nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes nach Artikel 4 Absatz 2 seinen Wohnsitz hatte.
2. Aktien einer im Vereinigten Königreich errichteten Gesellschaft, die Teil des Nachlasses einer Person sind, die im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz nach Artikel 4 Absatz 1 ausschliesslich in der Schweiz hatte, können auch im Vereinigten Königreich besteuert werden.
3. Vermögen, das in der Schweiz liegt und das nach Absatz 1 a) (ii) dieses Artikels nur in der Schweiz besteuert werden könnte, kann auch im Vereinigten Königreich besteuert werden, wenn der Erblasser
- a) zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz nach Artikel 4 Absatz 2 im Vereinigten Königreich hatte, oder
- b) nach jenen Bestimmungen zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, aber
- (i) zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte und
- (ii) zur Zeit des Todes Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs war, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger der Schweiz zu sein.
4. Vermögen, das in keinem der Vertragsstaaten liegt und das nach Absatz 1 b) (ii) dieses Artikels nur in der Schweiz besteuert werden könnte, kann auch im Vereinigten Königreich besteuert werden, wenn der Erblasser
- a) zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte und
- b) zur Zeit des Todes Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs war, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger der Schweiz zu sein.
Art. 9 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Erhebt das Vereinigte Königreich unter diesem Abkommen aufgrund eines Vorganges eine Steuer auf Vermögen, das
- a) nach den Artikeln 5, 6 oder 7 in der Schweiz besteuert werden kann, oder
- b) nach Artikel 8 Absätze 2, 3 oder 4 im Vereinigten Königreich besteuert werden kann,
so rechnet das Vereinigte Königreich auf den Teil seiner (ohne Rücksicht auf diese Bestimmung ermittelten) Steuer, der auf dieses Vermögen entfällt, einen Betrag (höchstens aber die auf dieses Vermögen entfallende Steuer) an, der der in der Schweiz aufgrund des gleichen Vorganges erhobenen und auf dieses Vermögen entfallenden Steuer entspricht.
2. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes einen Wohnsitz in der Schweiz, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels, das Vermögen, das aufgrund des gleichen Vorganges und in Übereinstimmung mit den Artikeln 5, 6 oder 7 im Vereinigten Königreich besteuert werden kann, von der Besteuerung aus.
3. Ist Vermögen nach diesem Abkommen von der Besteuerung ausgenommen, so kann es bei der Festsetzung der Steuer für anderes Vermögen oder zur Bemessung des Satzes dieser Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt werden.
4. Für die Anwendung dieses Artikels gilt eine Steuer als in einem Vertragsstaat erhoben, wenn sie nach der Gesetzgebung dieses Staates geschuldet und ordnungsgemäss gezahlt worden ist.
Art. 10 Verschiedenes
1. Hatte der Erblasser zur Zeit des Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat, und
- a) wird nach der Gesetzgebung dieses Staates ein Recht oder Anspruch als Vermögen angesehen, das nicht unter die Artikel 5, 6 oder 7 fällt,
- b) wird aber nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaats dieses Recht oder dieser Anspruch als unter diese Artikel fallendes Vermögen angesehen,
so bestimmt sich die Natur des Rechts oder Anspruchs nach der Gesetzgebung des anderen Staates.
2. Vermögen, das von einem Erblasser, der einen Wohnsitz in der Schweiz hatte oder ein schweizerischer Staatsangehöriger war, auf den Ehegatten übergeht und das im Vereinigten Königreich besteuert werden kann, wird für den Fall,
- a) dass der Ehegatte nicht einen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hatte, aber der Vermögensübergang von der Besteuerung völlig befreit gewesen wäre, wenn der Ehegatte einen solchen Wohnsitz gehabt hätte, und
- b) dass nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs ohne Anwendung des Abkommens keine höhere Befreiung für Vermögensübergänge zwischen Ehegatten zusteht,
von der Steuer im Vereinigten Königreich im Ausmass von 50 vom Hundert des übergegangenen Wertes befreit, der als Wert berechnet wird, auf dem keine Steuer zu zahlen ist und von dem alle Freibeträge, ausgenommen diejenigen für Vermögensübergänge zwischen Ehegatten, abgezogen worden sind.
Art. 11 Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
3. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den in diesem Staat nicht ansässigen Personen die persönlichen Abzüge und Entlastungen zu gewähren, die er den dort ansässigen Personen gewährt.
4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern, die unter dieses Abkommen fallen.
Art. 12 Verständigungsverfahren
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
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