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Zusatzprotokoll vom 11. Oktober 1989 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Koordinierung der Einsätze zur Suche und Rettung von Luftfahrzeugen

Geltender Text a fecha 1989-10-11

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,

in der Erwägung, dass die beiden Regierungen am 27. Oktober 1986[^1] ein Abkommen über die Koordinierung der Einsätze zur Suche und Rettung von Luftfahrzeugen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, dass es zweckmässig ist, zur Vervollständigung und Ergänzung des besagten Abkommens und insbesondere des Artikels 9 Absatz 2 zu bestimmen, in welcher Form auf den Flugplätzen der beiden Staaten den Zivil- und Militärflugzeugen des anderen Staates Unterstützung gewährt wird, die Verteilung und den Zahlungsmodus zu bestimmen, die sich aus dieser Unterstützung im Verlauf der Such- und Rettungseinsätze und der gemeinsamen Übungen ergebenen Unkosten zu bestimmen sowie die weiteren technischen Modalitäten im «SAR-Einsatzhandbuch» festzulegen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Formen der Unterstützung

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den militärischen und zivilen SAR-Luftfahrzeugen (und den von den RCC bezeichneten Luftfahrzeugen) der anderen Vertragspartei, die einen ihrer Flugplätze benutzen, im Rahmen des Römer Abkommens vom 27. Oktober 1986[^2] folgende Formen der Unterstützung bei SAR-Einsätzen und -Übungen zu gewähren:

Art. 2 Zahlungsmodus

Die Unterstützung kann erfolgen:

Art. 3 Unentgeltliche Unterstützung

Folgende Formen der Unterstützung werden unentgeltlich gewährt:

Art. 4 Unterstützung gegen Barzahlung

Folgende Formen der Unterstützung werden gegen Barzahlung gewährt:

Art. 5 Unterstützung gegen Rückvergütung

Folgende Leistungen werden gegen Rückvergütung erbracht:

Art. 6 Unterstützung auf Rückgabe

Die zuständigen Verwaltungen bestimmen von Fall zu Fall, welche besonderen Materiallieferungen durch Rückgabe derselben geregelt werden.

Art. 7 Verwaltungsverfahren

Die zuständigen Verwaltungen legen im «SAR-Einsatzhandbuch» angemessene Verwaltungsverfahren zur Gewährung der in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 dieses Zusatzprotokolls beschriebenen Unterstützungsformen fest.

Art. 8 Schlussbestimmungen

1. Dieses Zusatzprotokoll tritt nach dem Verfahren in Kraft, welches in Artikel 20 Absatz 1 des in Rom am 27. Oktober 1986[^3] unterzeichneten Abkommens über die Koordinierung der Einsätze zur Suche und Rettung von Luftfahrzeugen vorgeschrieben ist, und bleibt für die Dauer dieses Abkommens gültig; vorbehalten bleibt Absatz 2 folgend.

2. Dieses Zusatzprotokoll kann jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.

Geschehen zu Rom, am 11. Oktober 1989, in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Italienischen Republik: | | --- | --- | | Rolf Bodenmüller | Francesco Aloisi de Larderel |

Fussnoten

[^1]: SR 0.748.125.194.54

[^2]: SR 0.748.127.194.542

[^3]: SR 0.748.125.194.54