Verordnung des ETH-Rates vom 31. Mai 1995 über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-05-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (Gebührenverordnung ETH-Bereich) vom 31. Mai 1995 (Stand am 15. Februar 2017)

2 Der ETH-Rat,

3 4 , gestützt auf Artikel 34 d Absatz 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die von den Anstalten des ETH-Bereiches erbrachten Lehrveranstaltungen, Verwaltungshandlungen und Dienstleistungen sowie für die Gewährung von Parkplätzen im ETH-Bereich.

2. Abschnitt: Schulgeld und andere Benutzungsgebühren

5 Art. 2 Schulgeld für das Bachelorund das Masterstudium

1 Die Studierenden entrichten für jedes Semester im Bachelorund im Masterstudium sowie an der ETH Lausanne für jedes Semester des «cours de mathématiques spéciales» (CMS) ein Schulgeld. Dies gilt auch für jedes angefangene Semester.

2 Im Schulgeld eingeschlossen sind die Leistungen für:

3 Beurlaubte Studierende, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer entrichten für jede belegte Semesterwochenstunde ein Schulgeld. Dieses beträgt höchstens so viel wie das für die Studierenden geltende Schulgeld.

4 Mobilitätsstudierende anderer Hochschulen sind längstens für zwei Semester von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.

5 Die Schulleitungen befreien Studierende anderer schweizerischer universitärer Hochschulen von der Bezahlung des Schulgeldes, wenn sie:

6 Für Studiengänge, die gemeinsam mit anderen Hochschulen durchgeführt werden, regeln die Partner, an welcher Hochschule das Schulgeld entrichtet wird. Ist dies eine ETH, so entspricht das Schulgeld demjenigen nach Absatz 1.

7 Studierende, die sowohl in einem Bachelorals auch im daran anschliessenden Masterstudium immatrikuliert sind, entrichten das Schulgeld nur einmal.

8 Für die Masterarbeit ist in demjenigen Semester, in dem die Arbeit mehrheitlich durchgeführt wird, ein Schulgeld nach Absatz 1 zu entrichten.

9 Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1 geregelt.

6 Art. 3 Schulgeld für die didaktische Ausbildung an der ETH Zürich Personen, die während oder nach dem Studium eine ergänzende didaktische Ausbildung an der ETH Zürich absolvieren, entrichten dafür folgendes Schulgeld:

Art. 4 Gebühr für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden und der

Hörer

1 Für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden sowie der Hörerinnen und Hörer, durch welche die Infrastruktur der ETH in Anspruch genommen wird, setzen die Schulleitungen Gebühren fest und ziehen sie ein.

2 Nicht als selbstständige Arbeiten gelten Semester-, Bachelor-, Masterund Doktor-

7 arbeiten.

8 Schulgeld für das Doktorat Art. 5

1 Die Doktorierenden entrichten ein einmaliges pauschales Schulgeld.

2 Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang geregelt.

3 Das Schulgeld ist im Zeitpunkt der Anmeldung zur Doktorprüfung zu bezahlen.

9 Art. 6 Teilnahmegebühren sowie andere Gebühren für Programme der universitären Weiterbildung und für Fortbildungskurse

1 Wer an einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung «Master of Advanced Studies (MAS)», «Master of Business Administration (MBA)», «Executive Master (EM)» teilnimmt, entrichtet für den ganzen Studiengang ein Schulgeld; dieses entspricht dem zweifachen Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.

2 Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das zu einem Weiterbildungszertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS)» oder -diplom «Diploma of Advances Studies (DAS)» führt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld; dieses entspricht dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1. 2bis Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das nicht unter die Absätze 1 und 2 fällt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld. Die Höhe des Schul-

10 geldes ist im Anhang Ziffer 1.2.4 geregelt.

3 Für Weiterbildungsprogramme ist zudem ein marktüblicher Kostenbeitrag zur Deckung des Mehraufwandes wie zusätzliches Lehrpersonal, besondere Infrastruktur, Unterrichtsmaterial, Laborund Administrationskosten zu leisten. Über die Höhe des Kostenbeitrages entscheiden die Schulleitungen im Einzelfall.

4 Für die Teilnahme an Fortbildungskursen und die Nutzung des Angebots von Distance Education setzen die Anstaltsleitungen marktübliche Gebühren fest und ziehen sie ein.

5 Im Falle der nicht termingerechten Abmeldung von einem Weiterbildungsprogramm oder einem Fortbildungskurs sowie bei einem Studienabbruch werden die Gebühren ganz oder teilweise eingefordert. Die Anstaltsleitungen regeln die Einzelheiten.

Art. 7 Gebühren für die Benutzung besonderer Einrichtungen

Für die Benutzung von besonderen Einrichtungen wie Bibliotheken, Rechenzentren, Sprachzentren und Räumlichkeiten können die Anstaltsleitungen Gebühren festsetzen und einziehen, soweit die Benutzung nicht bereits durch andere Gebühren abgegolten ist.

11 Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren Art. 8 Die Anstaltsleitungen können bedürftigen Personen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.

Art. 9 Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes

1 Bedienstete des ETH-Bereiches, die an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung teilnehmen, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit, wenn die Weiterbildung von den Vorgesetzten bewilligt worden ist.

2 Bedienstete des ETH-Bereiches, die sich als Hörerinnen oder Hörer einschreiben,

12 sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.

3. Abschnitt: Verwaltungsgebühren

13 Art. 10

1 Verwaltungsgebühren sind zu entrichten für:

14 a. die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an einer ETH oder als Kandidierende für die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an eine ETH; bis 15 a . die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin;

2 Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist im Anhang Ziffer 2 geregelt. 2bis Die Schulleitung der ETH Zürich kann Ziffer 2.2.5 des Anhangs betreffend die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin anpassen. Sie richtet sich dabei nach den Beschlüssen der Schweizerischen

16 Hochschulkonferenz.

3 Die Schulleitungen können weitere Gebühren festsetzen für:

4. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen der Anstalten

Art. 11 Begriff

1 Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind wissenschaftliche und technische Leistungen, die von den Anstalten im Rahmen ihres Leistungsauftrags zugunsten Dritter erbracht werden.

2 Forschungsaufträge und Forschungsbeteiligungen sind keine Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts.

3 Der Forschungsauftrag ist ein Vertrag, nach dem ein überwiegend im Interesse Dritter liegendes Forschungsvorhaben übernommen wird.

4 Die Forschungsbeteiligung ist ein Vertrag über die Zusammenarbeit im Interesse der Anstalt und eines Partners unter beidseitigem Mitteleinsatz auf einem Gebiet, auf dem die Anstalten im Rahmen ihrer Forschungsprogramme tätig sind.

Art. 12 Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Dienstleistung nach Artikel 11 Absatz 1 in Anspruch nimmt.

2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen oder Institutionen gebührenpflichtig, so haften sie für die Bezahlung der Gebühr solidarisch.

Art. 13 Art und Bemessung

1 Die Anstaltsleitungen legen Art und Höhe der Gebühren fest. Sie berücksichtigen

17 dabei die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz.

2 Bei den Gebührenansätzen sind der Umfang und die Schwierigkeit der Dienstleistung zu berücksichtigen.

3 Bei der Kostenberechnung sind insbesondere zu berücksichtigen:

18 die Kosten für den Arbeitsaufwand des eingesetzten Personals, einschliessa. lich der Sozialversicherungsbeiträge;

19 … b.

4 Dienstleistungen ohne vorgängig festgelegten Gebührenansatz werden nach Personal-, Materialund Zeitaufwand berechnet.

5 Für wiederholte gleichartige Dienstleistungen können die Anstalten mit den Gebührenpflichtigen Vereinbarungen über Pauschalgebühren treffen.

Art. 14 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin ausserhalb des normalen Arbeitsablaufs oder der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können die Anstalten einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben.

Art. 15 Auslagen

Zu den Gebühren werden zusätzlich die Auslagen in Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

20 a. Honorare für Expertinnen und Experten sowie Beauftragte;

21 c. Porti, Telefon-, Telefaxund andere Übermittlungskosten;

Art. 16 Gebührenerlass und Gebührenfreiheit

1 Die Anstaltsleitungen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn:

2 Die Anstaltsleitungen können Hochschulen und gemeinnützige Organisationen von der Gebührenpflicht befreien.

Art. 17 Vorschuss

Die Anstaltsleitungen können von den Gebührenpflichtigen einen Vorschuss verlangen.

22 Art. 18–20

5. Abschnitt: …

23 Art. 21 und Art. 22

6. Abschnitt: Parkplatzgebühren

Art. 23 Zuständigkeit und anwendbare Bestimmungen

1 Die Anstaltsleitungen erlassen für ihren Bereich eigene Parkordnungen.

2 Soweit die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes vorschreiben, gilt die

24 Verordnung vom 20. Mai 1992 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung (Parkverordnung).

Art. 24 Zuteilungskriterien

1 25 Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.

2 Bei der Zuteilung an übrige Bedienstete nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Parkverordnung kann entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten vom Grundsatz abgewichen werden, wonach die im betreffenden Gebäude arbeitenden Bediensteten den Vorrang erhalten.

3 Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis haben für die Benutzung von Parkplätzen ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.

Art. 25 Abweichungen bei den Gebührenansätzen

1 Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der

26 Parkverordnung genannten Ansätzen abweichen.

2 Massgebende Kriterien für solche Abweichungen sind insbesondere:

3 Bei besonderen Veranstaltungen können Parkflächen gegen Gebühr vermietet werden.

7. Abschnitt: Fälligkeit, Gebührenverfügung und Verjährung 27

Art. 25 a

1 Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an den Gebührenpflichtigen fällig.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.

Art. 25 b

1 Bei Streitigkeiten über die erhobene Gebühr erlässt die Anstaltsleitung eine Verfügung. Diese kann auch zusätzlich angefallene Kosten für die entstandenen Umtriebe (Administrationsgebühren) beinhalten.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 25 c

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen 28

Art. 26 Vollzug

Die Anstaltsleitungen sind mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

29 a. die Verordnung vom 12. September 1984 über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;

30 über das Schulgeld der Eidb. die Übergangsverordnung vom 31. März 1993 genössischen Technischen Hochschulen.

31 Art. 28

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).

[^3]: SR 414.110

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).

[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^24]: SR 172.058.41

[^25]: SR 172.058.41

[^26]: SR 172.058.41

[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

[^28]: Ursprünglich: 7. Abschnitt

[^29]: [AS 1986 734]

[^30]: [AS 1993 1443]

[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).

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