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Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

Geltender Text a fecha 2002-01-01

1 gestützt auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Gesetz/KVG), verordnet: 1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung

1. Titel: Versicherungspflicht

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Versicherungspflichtige Personen

Art. 1 Versicherungspflicht

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetz- 1

2 (ZGB) unterstehen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 des Gesetzes. buches Versicherungspflichtig sind zudem: 2

3 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artia.

4 über Aufenthalt und Niederkel 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 lassung der Ausländer (ANAG), die mindestens drei Monate gültig ist;

5 Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz nach Artikel 18 des Asylgesetc.

6 (Asylgesetz) gestellt haben, und Personen, welchen zes vom 26. Juni 1998 nach Artikel 66 des Asylgesetzes vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a ANAG verfügt worden ist.

Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht: 1

7 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unter- 1992 stellt sind;

8 auf die Befreiung nicht widerrufen. Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind in die Schweiz 5 entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) befreit sind, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahmebewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit sind. Die betreffende Person und der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin können die Be-

9 freiung oder einen Verzicht auf die Befreiung nicht widerrufen.

Art. 3 Grenzgänger und Grenzgängerinnen

Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus- 1 üben, sowie ihre Familienangehörigen, sofern diese im Ausland nicht eine krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt. Als Familienangehörige gelten Ehegatten sowie Kinder bis zum vollendeten 2 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung begriffen sind.

Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die 1 sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bleiben in der Schweiz versicherungspflichtig, wenn sie:

Art. 5 Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland

Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von 1 Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig:

Art. 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht

Die Mitglieder diplomatischer Missionen, ständiger Missionen und konsularischer 1 Posten in der Schweiz sowie Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen sowie die sie begleitenden Familienangehörigen sind nicht versicherungspflichtig. Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt. Die Hausangestellten der Mitglieder diplomatischer Missionen, ständiger Missio- 2 nen und konsularischer Posten in der Schweiz sowie diejenigen der Beamten und Beamtinnen internationaler Organisationen sind versicherungspflichtig, wenn sie nicht im Staate ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin oder in einem Drittstaat versichert sind. Das EDA regelt die Einzelheiten dieser Bestimmung näher. Ehemalige Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen sowie ihre Fa- 3 milienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz bei der Krankenversicherung ihrer früheren Organisation über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle der internationalen Organisation mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.

2. Abschnitt: Beginn und Ende der Versicherung

Art. 7 Im allgemeinen

Schweizer und Schweizerinnen, die nach einem Auslandsaufenthalt in der Schweiz 1 Wohnsitz nehmen, sowie Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung am Tag der bei dieser Stelle gemeldeten Wohnsitznahme bzw. des gemeldeten Aufenthaltes. Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 1 2 Absatz 2 Buchstabe b müssen ab Einreise in die Schweiz versichert sein. Bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen endet die Versicherung 3 am Tag des bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle gemeldeten Wegzugs aus der Schweiz, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz, oder mit dem Tod der Versicherten. Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die der 4 schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 3), müssen sich innert sechs Monaten nach Beginn der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung versichern. Versichern sie sich innert drei Monaten nach Beginn der Gültigkeit der Bewilligung, so beginnt die Versicherung ab diesem Zeitpunkt. Versichern sie sich später, beginnt die Versicherung am Tage des Beitritts. Die Versicherung endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz, mit dem Ablauf oder dem Widerruf der Grenzgängerbewilligung, mit dem Tod der Versicherten oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden. Asylsuchende sowie Schutzbedürftige sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Zu- 5

10 zu versichern. Vorläufig weisung an die Kantone nach Artikel 27 des Asylgesetzes Aufgenommene sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Verfügung der vorläufigen Aufnahme zu versichern. Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme oder der Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie endet am Tag, an dem diese Personen die Schweiz nachgewiesenermassen verlassen haben, oder am 30. Tag nach dem rechts-

11 kräftig verfügten Ausreisedatum oder mit ihrem Tod. Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht und ihre Familienangehöri- 6 gen, die der schweizerischen Versicherung unterstellt sein wollen (Art. 6 Abs. 1), haben sich innert sechs Monaten nach Erhalt der Legitimationskarte des EDA zu versichern. Die Versicherung beginnt am Tag, an dem sie diese Karte erhalten haben. Sie endet mit der Aufgabe der amtlichen Tätigkeit in der Schweiz, mit dem Tod der Versicherten oder mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Versicherung. Im letzteren Fall darf ohne besonderen Grund kein neues Gesuch gestellt werden. Aktive und pensionierte Bundesbedienstete nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, 7 die aus der Militärversicherung ausscheiden, müssen sich innert drei Monaten nach Ausscheiden aus der Militärversicherung bei einem Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes für Krankenpflege versichern. Bei rechtzeitigem Versicherungsbeitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Militärversicherung.

12 Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte Art. 7 a Personen Die Versicherer können Personen, die nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und c sowie den Artikeln 3–6 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt waren, auf vertraglicher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes anbieten. Der Vertrag kann beim gleichen oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen werden. Die Finanzierung von Leistungen, welche denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen, richtet sich nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung. Die Versicherungsverhältnisse unterliegen

13 . dem Versicherungsvertragsgesetz

Art. 8 Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt

Die Erhebungsdauer für den Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt nach Arti- 1 kel 5 Absatz 2 des Gesetzes entspricht der doppelten Dauer der Verspätung. Der Prämienzuschlag beträgt 30 bis 50 Prozent der Prämie. Der Versicherer setzt den Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten fest. Hat die Zahlung des Prämienzuschlages eine Notlage für die Versicherten zur Folge, setzt der Versicherer einen Zuschlag von weniger als 30 Prozent fest und trägt dabei der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung. Wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt, wird kein Prämienzu- 2 schlag erhoben.

Art. 9 Zahlungsverzug der Versicherten

Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung 1 nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Endet das Vollstreckungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheines, benachrichtigt der Versicherer die zuständige Sozialhilfebehörde. Vorbehalten bleiben kantonale Bestimmungen, welche eine vorhergehende Meldung an die für die Prämienverbilligung zuständige Behörde vorsehen.

2 Nach Ausstellung eines Verlustscheines und Meldung an die Sozialhilfebehörde kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind. Sind diese bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit

14 des Aufschubes zu übernehmen.

3 Wollen säumige Versicherte den Versicherer wechseln, darf sie der bisherige Versicherer erst dann aus dem Versicherungsverhältnis entlassen, wenn die ausstehen-

15 den Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind. Kann das Vollstreckungsverfahren gegen Versicherte, auf welche die schweizeri- 4 sche Gesetzgebung über die Sozialhilfe nicht anwendbar ist, nicht durchgeführt werden oder hat es keine Zahlung der Prämien oder Kostenbeteiligung zur Folge, kann der Versicherer nach schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzuges das Versicherungsverhältnis beenden.

3. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 10

Die Kantone informieren periodisch die Bevölkerung über die Versicherungs- 1 pflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sowie Eltern von Neugeborenen rechtzeitig informiert werden. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die in den Artikeln 2 Absätze 2

16 2–5 und 6 Absatz 3 vorgesehenen Gesuche. 2. Kapitel: Sistierung der Versicherungspflicht und der Unfalldeckung 17

18 Art. 10 a Sistierung der Versicherungspflicht

1 Die Sistierung der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes be-

19 unterstellt wird. ginnt am Tag, da die versicherte Person dem MVG

2 Nach Beendigung der Unterstellung unter die Militärversicherung hat die versicherte Person dem Versicherer einen Nachweis über die tatsächliche Dauer der Unterstellung zu erbringen.

3 War die versicherte Person während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen der Militärversicherung unterstellt, so vergütet der Versicherer der versicherten Person die für die Dauer der Sistierung bezahlten Prämien zurück.

4 Der Versicherer meldet den zuständigen kantonalen Behörden diejenigen Personen, deren Versicherungspflicht sistiert worden ist und informiert über die Dauer der Sistierung.

20 Art. 11 Sistierung der Unfalldeckung Die Sistierung der Unfalldeckung nach Artikel 8 des Gesetzes erfolgt auf schriftli- 1 chen Antrag der Versicherten und beginnt frühestens am ersten Tag des dem Antrag folgenden Monats. Der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten vor En- 2 de des Arbeitsverhältnisses, des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung oder der Nichtberufsunfalldeckung schriftlich darüber zu informieren, dass sie den Krankenversicherer vom Erlöschen der Unfalldeckung in Kenntnis setzen müssen. Die Versicherten haben den Krankenversicherer innerhalb eines Monats nach der Information durch den Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung in Kenntnis zu setzen.

2. Titel: Organisation

1. Kapitel: Versicherer

Art. 12 Anerkennung von Krankenkassen

Die Krankenkassen im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes müssen in einer der fol- 1 genden Rechtsformen organisiert sein:

21 ), Stiftung (Art. 80 ZGB), Genossenschaft a. als Verein (Art. 60 ZGB

22 , OR) oder Aktiengesellschaft mit anderen (Art. 828 des Obligationenrechts als wirtschaftlichen Zwecken (Art. 620 Abs. 3 OR);

Art. 13 Zusatzversicherungen

Die Krankenkassen können die in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Zusatzversicherungen betreiben, wenn ihnen das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement die entsprechende Bewilligung erteilt hat.

Art. 14 Weitere Versicherungsarten

Als weitere Versicherungsarten im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes gelten:

Art. 15 Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung

Die in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehene Bewilligung wird auf den Beginn eines 1 Kalenderjahres wirksam. Das entsprechende Gesuch muss dem BSV bis zum 30. Juni des Vorjahres eingereicht werden. Diesem sind beizulegen:

23 hervorgeht, sowie die in Articherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 kel 12 Absatz 2 Buchstaben b–e genannten Unterlagen. Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen 2 erfüllt und die Prämientarife vom BSV genehmigt worden sind.

2. Kapitel: Rückversicherer

Art. 16 Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung

Die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung nach Artikel 14 des Ge- 1 setzes kann erteilt werden an:

Art. 17 Reserven

Das BSV erlässt Weisungen über die Reservebildung für die Rückversicherung. 1 Sinkt der Bestand eines Rückversicherers nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a 2 und b vorübergehend unter 50 000 Versicherte, so kann das BSV zusätzliche Sicherheiten verlangen.

Art. 18 Rückversicherung

Ist ein Versicherer rückversichert, so dürfen die Rückversicherungsprämien 1

50 Prozent der gesamten von den Versicherten geschuldeten Prämien nicht übersteigen. Die Rückversicherer haben die Rückversicherungsverträge sowie deren Abände- 2 rungen und Ergänzungen dem BSV einzureichen. In den Verträgen ist die Kündigung zu regeln. Sie müssen wenigstens auf das Ende jedes dem Inkrafttreten des Vertrages folgenden Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen. Der Rückversicherer hat dem BSV die Kündigung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

3. Kapitel: Gemeinsame Einrichtung

Art. 19 Erfüllung internationaler Verpflichtungen

Die gemeinsame Einrichtung ist für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der 1 Krankenversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig. Die durch die Leistungsaushilfe verursachten Kosten werden von den Versicherern 2 proportional zur Anzahl der bei ihnen obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen getragen. Der Bund übernimmt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entste- 3 henden Zinskosten.

24 Zuweisung von Aufgaben durch das Departement Art. 19 a Wird eine Umverteilung von Reserven zwischen Krankenversicherern nötig, kann das Departement die Umverteilung der gemeinsamen Einrichtung übertragen.

Art. 20 Revisionsstelle

Die gemeinsame Einrichtung hat eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Die Artikel 86–88 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 21 Berichte

Die gemeinsame Einrichtung reicht dem BSV bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit ein. Dem Jahresbericht beizufügen sind für jeden Aufgabenbereich:

Art. 22 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherten 1 oder einer Person mit Ansprüchen nach internationalem Recht sowie zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherer oder einem Leistungserbringer sind die Artikel 79–91 des Gesetzes sinngemäss anwendbar.

25 Vorbehalten bleibt Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risi- 2 koausgleich in der Krankenversicherung.

4. Kapitel: Förderung der Gesundheit

Art. 23

Bezüglich der Aufsicht über die in Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene 1 Institution sind die Artikel 20 und 21 sinngemäss anwendbar. Der Rechenschaftsbericht ist zu veröffentlichen. Zusammen mit den im Rahmen der Aufsicht vorzulegenden Unterlagen stellt die 2 Institution dem BSV ihren Antrag für den Beitrag (Art. 20 Abs. 1 KVG) des Folgejahres zu. Dem Antrag sind ein Tätigkeitsprogramm und ein Budget beizulegen.

5. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 24 Aufsicht über die Versicherungstätigkeit

Das BSV beaufsichtigt die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversi- 1 cherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach den Artikeln 24–31 und 67–

77 des Gesetzes. Das BPV beaufsichtigt die Durchführung der in Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes 2 genannten Versicherungen.

Art. 25 Institutionelle Aufsicht über die Krankenkassen

Das BSV sorgt dafür, dass die Krankenkassen und die Institutionen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a jederzeit in der Lage sind, die mit der Anerkennung und der Durchführungsbewilligung verbundenen Bedingungen zu erfüllen.

26 Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung Art. 26 Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes untersteht der Aufsicht des Departements. Das BSV unterstützt das Departement bei der Durchführung dieser Aufgabe in den ihm zugewiesenen Bereichen. Es prüft namentlich die finanziellen Verhältnisse der gemeinsamen Einrichtung und erstattet dem Departement regelmässig Bericht.

2. Abschnitt: Beschwerde durch das BSV

27 Art. 27

1 Die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden, der kantonalen Versicherungsgerichte (Art. 86 KVG) und der Schiedsgerichte (Art. 89 KVG) bezüglich der sozialen Krankenversicherung sind dem BSV zu eröffnen.

2 Das BSV kann gegen diese Entscheide beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 103 und 132 Bundesrechtspfle-

28 ). gegesetz

3. Abschnitt: Aufsichtsdaten

Art. 28 Angaben der Versicherer

1 Die Versicherer machen dem BSV zu Zwecken der Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes gleichzeitig mit den Berichten und Rechnungen nach Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes jährlich Angaben über die im Rahmen der Fakturierung von Leistun-

29 gen und der Versicherungstätigkeit anfallenden Daten. 1bis Die Angaben dienen dazu:

30 stellen. 1ter Das BSV sorgt dafür, dass den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der notwendigen Datengrundlagen möglichst wenig Aufwand entsteht. Es stellt die Resultate der Erhebungen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften

31 den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen zur Verfügung. 1quater Die Versicherer melden dem BSV jährlich pro versicherte Person die folgenden, im Rahmen des Gesetzesvollzugs anfallenden Administrativdaten in anonymisierter Form:

32 f. die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung. Die Versicherer sind verpflichtet, diese Angaben auf elektronischen Datenträgern 2 zur Verfügung zu stellen. Sie können davon vom BSV auf Gesuch hin für eine befristete Zeit befreit werden, sofern ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist. Die Versicherer haben die Angaben auf eigene Kosten korrekt, vollständig, fristge- 3 recht und in anonymisierter Form zu liefern. Die Versicherer sorgen dafür, dass das Zahlstellenregister dem BSV jährlich über- 4 mittelt wird. Das BSV erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den gemäss den Ab- 5 bis ter quater 33 , 1 , 1 und 2–4 zu treffenden Vorkehren. sätzen 1, 1

Art. 29 Risikobestand

Für die Berechnung der von den Versicherern zu meldenden durchschnittlichen Versichertenbestände sind bei unterjährigen Versicherungszeiten die zusammengezählten Versicherungsmonate, geteilt durch zwölf, massgebend.

Art. 30 Angaben der Spitäler und anderer Einrichtungen

Die Spitäler und anderen Einrichtungen nach Artikel 39 des Gesetzes sind ver- 1 pflichtet, dem BSV zur Überprüfung des Kostendeckungsgrades, der Kostenentwicklung sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen folgende Angaben zu machen:

34 über die Durchführung von statistischen hang zur Verordnung vom 30. Juni 1993 Erhebungen des Bundes bezeichneten Statistiken der stationären Betriebe des Gesundheitswesens erhoben. Das Departement kann vertraglich Dritte mit der Erhebung von Aufsichtsdaten be- 4 auftragen, die nicht im Rahmen der Erhebungen nach Absatz 3 beschafft werden können. Das BSV hört in diesen Fällen die Spitäler und anderen Einrichtungen zu den von diesen oder Dritten zu diesem Zwecke zu treffenden Vorkehren an.

Art. 31 Veröffentlichung

Das BSV sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Erhebungen von Aufsichtsdaten so 1 veröffentlicht werden, dass daraus namentlich Angaben über die Versicherungsform, die Versicherungsleistungen und die Kosten, gesondert nach Alter, Geschlecht und Region sowie nach Kategorien von Leistungserbringern, Betrieben und Pflegeleistungen ersichtlich sind. Das BSV kann je Versicherer folgende Kennzahlen der obligatorischen Kranken- 2 pflegeversicherung veröffentlichen:

Art. 32 Wirkungsanalyse

Das BSV führt in Zusammenarbeit mit den Versicherern, Leistungserbringern und 1 Kantonen sowie Vertretern der Wissenschaft wissenschaftliche Untersuchungen über die Durchführung und die Wirkungen des Gesetzes durch. Diese Untersuchungen haben den Einfluss des Gesetzes auf die Situation und das 2 Verhalten der Versicherten, der Leistungserbringer und der Versicherer zum Gegenstand. Insbesondere ist zu untersuchen, ob die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Grundversorgung gewährleistet ist und die sozialund wettbewerbspolitischen Zielsetzungen des Gesetzes erreicht werden. Das BSV kann für die Durchführung der Untersuchungen wissenschaftliche Insti- 3 tute beiziehen und Expertengruppen einsetzen.

3. Titel: Leistungen

1. Kapitel: Bezeichnung der Leistungen

Art. 33 Allgemeine Leistungen

Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission:

21 Tagen pro Kalenderjahr ausgerichtet werden;

Art. 34 Analysen und Arzneimittel

Die Listen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 (Analysenliste) und 2 (Arzneimittelliste) sowie Buchstabe b (Spezialitätenliste) des Gesetzes werden nach Anhören der zuständigen Kommission erstellt.

Art. 35 Therapeutische Massnahmen bei Geburtsgebrechen

Die bis zum Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze von der Invalidenversicherung für Geburtsgebrechen erbrachten therapeutischen Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 2 des Gesetzes sind anschliessend von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen.

2. Kapitel: Umfang der Kostenübernahme

Art. 36 Leistungen im Ausland

Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission die Lei- 1 stungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29 des Gesetzes, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Ausland übernommen werden, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten von Behand- 2 lungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Versicherte bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn sich Versicherte zum Zwecke dieser Behandlung ins Ausland begeben. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt im Rahmen von Arti- 3 kel 29 des Gesetzes die Kosten einer Entbindung, die im Ausland stattgefunden hat, weil nur so das Kind die Staatsangehörigkeit der Mutter oder des Vaters erwerben konnte oder weil das Kind, in der Schweiz geboren, staatenlos wäre. Für Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 und für die Behandlung im Ausland 4 von Grenzgängern und Grenzgängerinnen, entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und Personen im öffentlichen Dienst sowie ihren Familienangehörigen (Art. 3–5) wird höchstens der doppelte Betrag der Kosten übernommen, die in der Schweiz vergütet würden, in den Fällen von Absatz 3 höchstens der einfache Betrag. Für Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen und Preisen an ihrem letzten Wohnort in der Schweiz.

Art. 37 Grenzgänger und Grenzgängerinnen

Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung in der Schweiz werden die Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die in der Schweiz versichert sind, den in einem anderen Kanton wohnhaften Versicherten gleichgestellt. Der Versicherer übernimmt die vollen Kosten, die nach den Tarifen für in einem anderen Kanton wohnhafte Versicherte in Rechnung gestellt werden.

3. Kapitel: Kommissionen 35

Art. 37 a Beratende Kommissionen

Beratende Kommissionen nach Artikel 33 Absatz 4 des Gesetzes sind:

Art. 37 b Allgemeine Bestimmungen

Der Bundesrat ernennt die Mitglieder der Kommissionen. Die Kommissionen wer- 1 den von einem Vertreter oder einer Vertreterin des BSV präsidiert. Die Kommissionen geben sich eine vom Departement zu genehmigende Ge- 2 schäftsordnung, welche namentlich folgende Punkte regelt:

Art. 37 c Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversi-

cherung Die Eidgenössische Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversicherung 1 sorgt für eine einheitliche Praxis und Qualität sowie für die Berücksichtigung der ethischen Aspekte bei der Leistungsbezeichnung. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

Art. 37 d Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen

Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen berät das Departement 1 bei der Bezeichnung der Leistungen nach Artikel 33 sowie bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4. Sie besteht aus 20 Mitgliedern. Davon vertreten: 2

36 (UVG), wobei mindestens zwei Personen die Unfallversicherungsgesetz Vertrauensärzteschaft vertreten;

Art. 37 e Eidgenössische Arzneimittelkommission

Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das BSV bei der Erstellung der 1 Spezialitätenliste nach Artikel 34. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75,

77 Absatz 4 und 105 Absatz 4. Sie besteht aus 24 Mitgliedern. Davon vertreten: 2

37 ; UVG

38 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; k.

Art. 37 f Eidgenössische Analysenkommission

Die Eidgenössische Analysenkommission berät das Departement bei der Erstellung 1 der Analysenliste nach Artikel 34. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75,

77 Absatz 4 und 105 Absatz 4. Sie besteht aus 18 Mitgliedern. Davon vertreten: 2

39 ; UVG

40 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; h.

Art. 37 g Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände

Die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände berät das Departe- 1 ment bei der Beurteilung sowie der Festsetzung der Vergütung von Mitteln und Gegenständen nach Artikel 33 Buchstabe e. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4. Sie besteht aus 14 Mitgliedern. Davon vertreten: 2

41 ; UVG

42 eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut. f.

4. Titel: Leistungserbringer

1. Kapitel: Zulassung

1. Abschnitt: Ärzte und Ärztinnen

Art. 38 Weiterbildung

Ärzte und Ärztinnen haben sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung 1 auszuweisen, wovon mindestens sechs Monate an anerkannten klinischen Weiterbildungsstätten und mindestens sechs Monate in der ambulanten Patientenbetreuung zu absolvieren sind. Das Departement bezeichnet die Stelle, welche die Weiterbildungsstätten aner- 2 kennt und dabei für eine einheitliche Praxis und Qualität sorgt.

Art. 39 Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise

Den Ärzten und Ärztinnen mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt sind Ärzte 1 und Ärztinnen, die über einen wissenschaftlichen Befähigungsausweis verfügen, der von der zuständigen Stelle des Bundes nach Anhören der Kantone und der Berufsverbände als gleichwertig anerkannt worden ist. Die Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise kann von der Bedingung 2 abhängig gemacht werden, dass der Staat, in welchem der Befähigungsausweis ausgestellt wurde, die eidgenössischen Diplome anerkennt.

2. Abschnitt: Apotheker und Apothekerinnen

Art. 40 Weiterbildung

Apotheker und Apothekerinnen haben sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer Apotheke auszuweisen.

Art. 41 Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise

Den Apothekern und Apothekerinnen mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt 1 sind Apotheker und Apothekerinnen, die über einen wissenschaftlichen Befähigungsausweis verfügen, der von der zuständigen Stelle des Bundes nach Anhören der Kantone und der Berufsverbände als gleichwertig anerkannt worden ist. Die Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise kann von der Bedingung 2 abhängig gemacht werden, dass der Staat, in welchem der Befähigungsausweis ausgestellt wurde, die eidgenössischen Diplome anerkennt.

3. Abschnitt: Zahnärzte und Zahnärztinnen

Art. 42 Zulassung

Zugelassen sind Zahnärzte und Zahnärztinnen, die über ein eidgenössisches Diplom verfügen und sich über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer zahnärztlichen Praxis oder einem zahnärztlichen Institut ausweisen.

Art. 43 Andere wissenschaftliche Befähigungsausweise

Den Zahnärzten und Zahnärztinnen mit eidgenössischem Diplom gleichgestellt 1 sind Zahnärzte und Zahnärztinnen, die über einen wissenschaftlichen Befähigungsausweis verfügen, der von der zuständigen Stelle des Bundes nach Anhören der Kantone und der Berufsverbände als gleichwertig anerkannt worden ist. Die Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise kann von der Bedingung 2 abhängig gemacht werden, dass der Staat, in welchem der Befähigungsausweis ausgestellt wurde, die eidgenössischen Diplome anerkennt.

4. Abschnitt: Chiropraktoren und Chiropraktorinnen

Art. 44

Chiropraktoren und Chiropraktorinnen haben nachzuweisen: 1

43 , bleiben vorbehalten. 22. Juni 1994

5. Abschnitt: Hebammen

Art. 45

Die Hebammen haben nachzuweisen: 1

Art. 46 Im allgemeinen

Als Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen, werden Per- 1 sonen zugelassen, die einen der folgenden Berufe selbständig und auf eigene Rechnung ausüben:

44 Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin. e. Diese Personen müssen nach kantonalem Recht zugelassen sein und die übrigen 2 Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, welche in dieser Verordnung festgelegt sind.

Art. 47 Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen

Die Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen haben nachzuweisen: 1

Art. 48 Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen

Die Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen haben nachzuweisen: 1

Art. 49 Krankenschwestern und Krankenpfleger

Die Krankenschwestern und Krankenpfleger haben nachzuweisen: 1

Art. 50 Logopäden und Logopädinnen

Die Logopäden und Logopädinnen haben nachzuweisen:

45 eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwieb. gender Erfahrung im Erwachsenenbereich, wovon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen; ein Jahr kann unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, in einer Facharztpraxis absolviert werden.

46 Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen Art. 50 a Die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen haben nachzuweisen: 1

Art. 51 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause

Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie:

47 ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festb. gelegt haben;

48 über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbec. reich entsprechende Ausbildung hat;

49 über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; d.

50 an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gee. währleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.

Art. 52 Organisationen der Ergotherapie

Organisationen der Ergotherapie werden zugelassen, wenn sie:

51 ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festb. gelegt haben;

52 über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbec. reich entsprechende Ausbildung hat;

53 über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; d.

54 an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gee. währleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Ergotherapie erbracht wird.

7. Abschnitt: Laboratorien

Art. 53 Grundsatz

Als Laboratorien werden Einrichtungen zugelassen, die:

55 vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt sind, wenn sie Untersuchungen e. zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen;

Art. 54 Zulassungsbedingungen

Als Laboratorium ist ohne weitere Bedingungen zugelassen: 1

8. Abschnitt: Abgabestellen für Mittel und Gegenstände

Art. 55

Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen abschliesst, darf zu Lasten dieses Versicherers tätig sein.

9. Abschnitt: Transportund Rettungsunternehmen

Art. 56

Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen abschliesst, darf zu Lasten dieses Versicherers tätig sein.

10. Abschnitt: Heilbäder

Art. 57 Im allgemeinen

Heilbäder werden zugelassen, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht stehen, zu Heil- 1 zwecken vor Ort bestehende Heilquellen nutzen, über das erforderliche Fachpersonal sowie die zweckentsprechenden diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen verfügen und nach kantonalem Recht zugelassen sind. Das Departement kann vom Erfordernis der vor Ort bestehenden Heilquelle Aus- 2 nahmen bewilligen. Es berücksichtigt dabei die bisherige Praxis der Krankenversicherer.

Art. 58 Heilquellen

Als Heilquellen gelten Quellen, deren Wasser aufgrund besonderer chemischer 1 oder physikalischer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. Die chemischen oder physikalischen Eigenschaften sind durch Heilwasseranalysen 2 gutachtlich nachzuweisen und alle drei Jahre durch eine Kontrollanalyse durch die zuständige kantonale Instanz zu überprüfen.

2. Kapitel: Rechnungstellung

Art. 59

Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen: 1

3. Kapitel: Tarife und Preise 56

1. Abschnitt: Grundsätze 57

Art. 59 a

1 Wenn die Kostenberechnungen für die Leistungen nach Artikel 7 der Kranken-

58 der Krankenschwestern und pflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 Krankenpfleger (Art. 49), der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51) oder der Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG) ungenügend sind, kann das Departement Rahmentarife für diese Leistungen festlegen.

2 Die Rahmentarife stellen die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungsvergütung nach Artikel 32 KVG sicher.

2. Abschnitt: Analysenliste 59

Art. 60 Veröffentlichung

Die Analysenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KVG) wird in der Regel halbjährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.

Art. 61 Aufnahme, Streichung

Vorschläge um Aufnahme einer Analyse in die Analysenliste können beim BSV 1 eingereicht werden. Das BSV prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der zuständigen Kommission. 2 Bei der Prüfung der Vorschläge kann es aussenstehende Experten oder Expertinnen beiziehen. Es ist befugt, von sich aus oder auf Antrag der zuständigen Kommission die Aufnahme einer Analyse von ergänzenden Prüfungen abhängig zu machen. Eine in die Analysenliste aufgenommene Analyse ist zu streichen, wenn sie die 3 Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt.

60 Separate Bezeichnung bestimmter Analysen Art. 62

1 Das Departement bezeichnet diejenigen Analysen, die:

2 Das Departement bezeichnet die im Praxislabor des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 des Gesetzes festgesetzt werden kann.

3. Abschnitt: Arzneimittelliste mit Tarif 61

Art. 63

Die Arzneimittelliste mit Tarif (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KVG) wird in der Re- 1 gel jährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Für die Aufnahme eines Arzneimittels in die Arzneimittelliste mit Tarif finden die 2 Bestimmungen über die Spezialitätenliste sinngemäss Anwendung.

4. Abschnitt: Spezialitätenliste 62

63 Art. 64 Veröffentlichung Das BSV veröffentlicht die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) in elektronischer Form und mindestens einmal jährlich in gedruckter Form.

Art. 65 Aufnahmebedingungen

Eine pharmazeutische Spezialität darf in die Spezialitätenliste nur aufgenommen 1 werden, wenn sie über eine gültige Registrierungs-Urkunde der zuständigen schweizerischen Prüfstelle verfügt. Die Arzneimittel müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. 2 Für die Beurteilung der Wirksamkeit kann das Departement nähere Vorschriften 3 über die anzuwendenden Kriterien aufstellen. Die Beurteilung der Wirksamkeit von allopathischen Spezialitäten muss sich in jedem Fall auf klinisch kontrollierte Studien abstützen. 3bis Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleiches mit anderen Arzneimitteln

64 und der Preisgestaltung im Ausland beurteilt. Die Kosten für Forschung und Entwicklung sind bei der Beurteilung der Wirt- 4 schaftlichkeit eines Originalpräparates (Art. 66 Abs. 1) angemessen zu berücksichtigen. Zur Abgeltung dieser Kosten wird im Preis ein Innovationszuschlag berücksichtigt, wenn das Arzneimittel in der medizinischen Behandlung einen Fortschritt bedeutet. Bei Generika (Art. 66 Abs. 2) werden bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit 5 die geringeren Kosten für die Entwicklung im Vergleich zum Originalpräparat berücksichtigt. Pharmazeutische Spezialitäten, für welche Publikumswerbung betrieben wird, 6 werden nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen.

7 Arzneimittel werden nach Ablauf des Patentschutzes, jedoch spätestens 15 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste durch das BSV daraufhin überprüft, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Nummern der Patente und der Schutzzertifikate sind dem BSV anzugeben. Verfahrenspatente werden bei der

65 Überprüfung nicht berücksichtigt.

Art. 66 Begriffe

1 Als Originalpräparate gelten von einer Herstellerin oder einem Hersteller aufgrund eigener Forschung entwickelte Arzneimittel, deren Wirkstoff oder deren Darreichungsform als erster bzw. erste von der zuständigen schweizerischen Prüfstelle zu-

66 gelassen wurde. Als Generika gelten Arzneimittel, die sich bezüglich ihres Wirkstoffes, ihrer Dar- 2 reichungsform und ihrer Dosierung an ein bei der schweizerischen Prüfstelle registriertes Originalpräparat anlehnen.

67 Preise Art. 67

1 Die Spezialitätenliste enthält die bei Abgabe durch Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime massgebenden Höchstprei-

68 se. 1bis 69 Der Höchstpreis besteht aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil. 1ter Der Fabrikabgabepreis gilt die Leistungen, Abgaben inbegriffen, der Herstel-

70 lungsund der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab. 1quater Der Vertriebsanteil gilt die logistischen Leistungen ab, insbesondere die mit dem Transport, der Lagerhaltung, der Abgabe und dem Inkasso verbundenen Be-

71 triebsund Investitionskosten. Für die Erhöhung der in der Spezialitätenliste festgesetzten Preise bedarf es einer 2 Bewilligung des BSV. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn:

72 vereinbaren.

73 ... 4

Art. 68 Streichung

Ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Arzneimittel wird gestrichen, wenn: 1

2 Streichungen werden drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit (Art. 72 Bst. a) wirksam. Beim Vorliegen besonderer

74 Gründe werden sie mit der Veröffentlichung wirksam.

Art. 69 Gesuche

Das Gesuch um die Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste ist beim 1 BSV einzureichen. Für jede Änderung einer in die Spezialitätenliste aufgenommenen pharmazeuti- 2 schen Spezialität oder ihres Preises ist ein neues Gesuch einzureichen. Bei Änderung in der Zusammensetzung der Wirkstoffe ist dem Gesuch die geänderte Registrierungs-Urkunde der zuständigen schweizerischen Prüfstelle beizulegen. Aus den Unterlagen, die dem Gesuch beigelegt sind, müssen die Aufnahmebedin- 3 gungen vollständig belegt sein.

Art. 70 Aufnahme ohne Gesuch

Das BSV kann ein von der zuständigen schweizerischen Prüfstelle registriertes Arzneimittel, das für die medizinische Behandlung von grosser Bedeutung ist, auch ohne Antrag des Herstellers oder Importeurs oder gegen dessen Antrag in die Spezialitätenliste aufnehmen oder darin belassen. Es legt dabei die Höhe der Vergütung fest, welche der Versicherer zu übernehmen hat.

Art. 71 Gebühren und Kosten

Für jedes Gesuch hat der Gesuchsteller eine Gebühr zu entrichten. 1 Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich 2 in Rechnung gestellt werden. Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin 3 aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr zu bezahlen. Diese deckt die Kosten der Herausgabe der Spezialitätenliste. Das Departement setzt die Höhe der Gebühren fest. 4

5. Abschnitt: 75

Gemeinsame Bestimmungen für die Analysenliste, die Arzneimittelliste mit Tarif und die Spezialitätenliste 76

77 Art. 72 Veröffentlichungen im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit

78 Im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit werden veröffentlicht:

79 andere Änderungen der Spezialitätenliste; b.

Art. 73 Limitierungen

Die Aufnahme in eine Liste kann unter der Bedingung einer Limitierung erfolgen. Die Limitierung kann sich insbesondere auf die Menge oder die medizinischen Indikationen beziehen.

Art. 74 Gesuche und Vorschläge

Das BSV kann, nach Anhören der zuständigen Kommission, Weisungen über die Form, den Inhalt und die Einreichungsfrist von Gesuchen betreffend die Spezialitätenliste und Vorschläge betreffend die Analysenliste oder die Arzneimittelliste mit Tarif erlassen.

Art. 75 Nähere Vorschriften

Das Departement erlässt, nach Anhören der zuständigen Kommissionen, nähere Vorschriften über die Erstellung der Listen, insbesondere über den Inhalt und die Kriterien der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimitteln. 4. Kapitel: Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen

Art. 76 Angaben über die erbrachten Leistungen

Die Versicherer können gemeinsam Angaben über Art und Umfang der von den verschiedenen Leistungserbringern erbrachten Leistungen und die dafür in Rechnung gestellten Vergütungen bearbeiten, dies ausschliesslich zu folgenden Zwecken:

Art. 77 Qualitätssicherung

Die Leistungserbringer oder deren Verbände erarbeiten Konzepte und Programme 1 über die Anforderungen an die Qualität der Leistungen und die Förderung der Qualität. Die Modalitäten der Durchführung (Kontrolle der Erfüllung und Folgen der Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen sowie Finanzierung) werden in den Tarifverträgen oder in besonderen Qualitätssicherungsverträgen mit den Versicherern oder deren Verbänden vereinbart. Die Bestimmungen haben den allgemein anerkannten Standards zu entsprechen, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, das BSV über die jeweils gültigen Ver- 2 tragsbestimmungen zu informieren. Das BSV kann über die Durchführung der Qualitätssicherung eine Berichterstattung verlangen. In den Bereichen, in denen kein Vertrag abgeschlossen werden konnte oder dieser 3 nicht den Anforderungen von Absatz 1 entspricht, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen. Er hört zuvor die interessierten Organisationen an. Das Departement setzt nach Anhören der zuständigen Kommission die Massnah- 4 men nach Artikel 58 Absatz 3 des Gesetzes fest.

5. Titel: Finanzierung

1.

Kapitel: Finanzierungsverfahren, Rechnungslegung und Revision

1. Abschnitt: Finanzierungsverfahren

Art. 78 Reserve

Die Versicherer haben jeweils für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das 1 Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Sie müssen ständig über eine Sicherheitssowie über eine Schwankungsreserve verfügen. Die Sicherheitsreserve bezweckt die Sicherstellung der finanziellen Lage der Ver- 2 sicherung für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung der Prämien getroffenen Annahmen zu ungünstig anfallen. Die Schwankungsreserve dient dazu, Kostenschwankungen auffangen zu können. 3

4 Die Reserve (Sicherheitsund Schwankungsreserven) des Versicherers muss bezogen auf das Rechnungsjahr je nach dem Versichertenbestand in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mindestens folgenden Prozentsatz der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) erreichen: Anzahl Versicherte Sicherheitsreserve Schwankungsre- Minimale % serve % Reserve % bis 100 70 112 182 101 bis 500 46 50 96 501 bis 1 000 38 35 73

1 001 bis 2 500 30 22 52

2 501 bis 5 000 26 16 42

5 001 bis 10 000 23 11 34

10 001 bis 50 000 19 5 24

50 001 bis 250 000 15 5 20

80 über 250 000 15 0 15. Hat ein Versicherer Leistungen rückversichert, kann die minimale Reserve nach 5 Absatz 4 in einem durch das BSV zu bestimmenden Verhältnis herabgesetzt werden. Sie muss aber mindestens 20 Prozent des Prämiensolls betragen. Versicherer mit weniger als 10 000 Versicherten sind verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen.

Art. 79 Defizitgarantie

Besitzt der Versicherer die Defizitgarantie eines Gemeinwesens oder einer Ein- 1 richtung, die ihrerseits über die Garantie eines Gemeinwesens verfügt, so wird Artikel 78 Absatz 5 sinngemäss angewandt, sofern sich der Garant verpflichtet hat, im Falle eines Defizits die Garantieleistung unverzüglich auszuzahlen. Bei der Einreichung des Budgets hat der Versicherer dem BSV zu bestätigen, dass 2 die Garantie noch besteht. Wird die Garantie gekündigt, so hat ihm dies der Versicherer unverzüglich bekanntzugeben.

2. Abschnitt: Kapitalanlagen

Art. 80

Die Krankenkassen achten bei ihren Anlagen auf die Sicherheit, die Erhaltung der 1 erforderlichen Liquidität und eine ausgewogene Risikoverteilung unter Berücksich-

81 tigung eines angemessenen Ertrages. Die Krankenkassen erstellen ein Anlagereglement. Das Reglement und seine Ände- 2 rungen sind dem BSV zur Kenntnis zu bringen. Folgende Anlagen in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und 3

82 Yen sind für die Krankenkassen zulässig:

83 ; Sparkassen im Sinne des Bankengesetzes

84 Wertpapiere und andere Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, davon b. höchstens ein Viertel in ausländischen Anlagen und höchstens 5 Prozent der Anlagen der Kasse pro Gesellschaft;

85 Anlagen in Form von Immobilien und von grundpfandgesicherten Darlehen c. in der Schweiz inklusive Verwaltungsliegenschaften und Verwaltungsräumlichkeiten, die für die Tätigkeit der Kasse notwendig sind, bis zu 40 Prozent der Anlagen der Kasse, sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften bis zu 5 Prozent der Anlagen der Kasse;

3. Abschnitt: Rechnungslegung

Art. 81 Grundsätze

Die Versicherer führen für die soziale Krankenversicherung eine gesonderte Rech- 1 nung. Aufwand und Ertrag sind getrennt auszuweisen für:

86 anwendbar. sind die Artikel 662 a und 957–963 OR

Art. 82 Kontenplan und Regeln für die Rechnungsführung

Für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung erarbeiten die Versicherer gemeinsam einen einheitlichen Kontenplan und einheitliche Regeln für die Rechnungsführung und reichen sie dem BSV zur Genehmigung ein. Mit der Genehmigung werden diese Grundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, erlässt das Departement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement die entsprechenden Richtlinien.

Art. 83 Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle

Jeder Versicherer hat Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle zu bilden: 1

Art. 84 Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten der Krankenversicherung müssen unter den folgenden Be- 1 reichen verteilt werden:

Art. 85 Mitteilungen an das BSV

Die Versicherer haben dem BSV bis zum 30. April des dem Geschäftsjahr folgen- 1 den Jahres die Bilanz, die Betriebsrechnungen und den Geschäftsbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr einzureichen. Der Beschluss des zuständigen Organs des Versicherers über die Genehmigung der Rechnung kann spätestens bis zum 31. Juli nachgereicht werden. Die Versicherer haben dem BSV bis zum 31. Juli des laufenden Geschäftsjahres 2 ein Budget für das folgende Geschäftsjahr einzureichen. Die Bilanz, die Betriebsrechnungen und das Budget sind auf den vom BSV erstell- 3 ten Formularen einzureichen.

4. Abschnitt: Revision

Art. 86 Revisionsstelle

Jeder Versicherer bestimmt eine externe und unabhängige Revisionsstelle, die das 1 Krankenversicherungswesen ausreichend kennt. Als Revisionsstelle können tätig sein: 2

87 und a. Revisoren mit besonderer Befähigung im Sinne des Artikels 727 b OR seiner Ausführungsbestimmungen;

Art. 87 Aufgaben der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und die 1 Statistiken formell und materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (jährliche Revision). Sie prüft überdies, ob die Geschäftsführung für eine korrekte und ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung Gewähr bietet, namentlich ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält. Die Revisionsstelle kann vor Ort unangemeldete Zwischenrevisionen durchführen, 2 namentlich wenn Zweifel an der ordnungsgemässen Rechnungsführung und Verwaltung bestehen.

Art. 88 Berichte der Revisionsstelle

Die Revisionsstelle erstellt über die jährliche Revision und jede Zwischenrevision 1 einen Bericht. Diese Berichte geben Auskunft über den Zeitpunkt und den Umfang der vorgenommenen Revisionen, die gemachten Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse. Zwei vollständige und übereinstimmende Exemplare jedes Berichtes sind dem zu- 2 ständigen Organ des Versicherers sowie dem BSV im Original einzureichen. Der Bericht über die jährliche Revision ist bis zum 31. Juli des folgenden Jahres, die Berichte über die Zwischenrevisionen sind innert drei Monaten seit der Durchführung der Kontrollen einzureichen. Stellt die Revisionsstelle wesentliche Mängel, Unregelmässigkeiten, Missstände 3 oder andere Tatbestände fest, welche die finanzielle Sicherheit des Versicherers oder dessen Fähigkeit, seine Aufgaben zu erfüllen, in Frage stellen, so unterbreitet sie den Bericht unverzüglich dem leitenden Organ des Versicherers und dem BSV. Das BSV kann Weisungen über Form und Inhalt der Berichte erlassen und Be- 4 richte an die Revisionsstelle zurückweisen, wenn sie den verlangten Erfordernissen nicht genügen.

2. Kapitel: Prämien der Versicherten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 89 Angabe der Prämien

Der Versicherer hat gegenüber jeder versicherten Person klar zu unterscheiden zwischen den Prämien:

Art. 90 Prämienerhebung

Die Prämien sind in der Regel monatlich zu bezahlen.

Art. 91 Abstufung der Prämien

Nimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen nach Artikel 61 Absatz 2 des 1 Gesetzes vor, so darf innerhalb des gleichen Kantons die oberste Prämienstufe nicht mehr als 50 Prozent über der untersten liegen. Für die in den Artikeln 3, 4 und 5 bezeichneten Personen, die der schweizerischen 2 Versicherung unterstehen, kann der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden regional nach ihrem Wohnort abstufen. Die Abstufung nach Altersgruppen für Versicherte nach Artikel 61 Absatz 3 des 3 Gesetzes erfolgt aufgrund der Geburtsjahre.

88 Art. 91 a Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung

89 ... 1 Die Versicherer können die Prämien der Krankenpflegeversicherung derjenigen 2 Personen, die eine Abredeversicherung oder eine freiwillige Versicherung nach dem

90 abgeschlossen haben, während der Dauer der Unfalldeckung reduzieren. Die UVG Reduktion kann höchstens der Unfalldeckung entsprechen.

Art. 92 Prämientarife

Die Versicherer haben die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversi- 1 cherung sowie deren Änderungen dem BSV spätestens fünf Monate, bevor sie zur Anwendung gelangen, zur Genehmigung einzureichen. Diese Tarife dürfen erst angewandt werden, nachdem sie vom BSV genehmigt worden sind. Den Prämientarifen beizulegen sind auf einem vom BSV abgegebenen Formular: 2

2. Abschnitt: Besondere Versicherungsformen

Art. 93 Versicherung mit wählbaren Franchisen

1 Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Artikel 103 Absatz 1 wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene 400, 600, 1200 und 1500 Franken, für Kinder 150, 300 und 375 Franken. Betreibt der Versicherer diese Versicherungsform, hat er alle wählba-

91 ren Franchisen anzubieten. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts entspricht jenem von Artikel 103 Ab- 2 satz 2. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so darf 3 ihre Kostenbeteiligung das Zweifache des Höchstbetrages je Kind (wählbare Franchise und Selbstbehalt nach Art. 103 Abs. 2) nicht übersteigen. Wurden für die Kinder unterschiedliche Franchisen gewählt, so setzt der Versicherer die Höchstbeteiligung fest.

Art. 94 b. Beiund Austritt, Wechsel der Franchise

Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. 1 Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu 2 einem anderen Versicherer ist frühestens ein Jahr nach dem Beitritt zur Versicherung mit wählbaren Franchisen unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres

92 möglich. Muss die versicherte Person den Versicherer aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 oder 3

4 des Gesetzes verlassen, so ist Artikel 103 Absatz 4 sinngemäss anwendbar.

Art. 95 c. Prämien

Die Prämien für die Versicherung mit wählbaren Franchisen müssen von denjeni- 1 gen der ordentlichen Versicherung ausgehen. Die Versicherer haben dafür zu sorgen, dass die Versicherten beider Versicherungsformen im versicherungstechnisch erforderlichen Masse an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen. 1bis Der Versicherer hat den Betrag, um den er eine Prämie herabsetzt, auf Grund versicherungsmässiger Erfordernisse festzulegen. Er berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Reduktion pro Kalenderjahr nicht höher sein darf als das von den Versicherten mit der Wahl der höheren Franchise übernommene zusätzliche Risiko, sich

93 an den Kosten zu beteiligen.

2 Die Versicherer können die Prämien der Versicherung mit wählbaren Franchisen gegenüber den Prämien der ordentlichen Versicherung höchstens in folgender Höhe reduzieren:

94 und 375 Franken für Kinder.

3 95 ...

Art. 96 Bonusversicherung
Art. 97 b. Beiund Austritt

Die Bonusversicherung steht sämtlichen Versicherten offen. Der Wechsel von der 1 ordentlichen Versicherung zur Bonusversicherung ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich. Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versi- 2 cherer ist frühestens fünf Jahre nach dem Beitritt zur Bonusversicherung unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfri-

96 sten auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Muss die versicherte Person einen Versicherer aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 3 oder 4 des Gesetzes verlassen, so hat der übernehmende Versicherer die leistungsfreie Zeit in der Bonusversicherung des bisherigen Versicherers anzurechnen, sofern er die Bonusversicherung führt und die versicherte Person dieser beitritt.

Art. 98 c. Prämien

Die Versicherer haben die Prämien der Bonusversicherung so festzusetzen, dass 1 die Versicherten der ordentlichen Versicherung und der Bonusversicherung im versicherungstechnisch erforderlichen Mass an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen. Die Ausgangsprämien der Bonusversicherung müssen 10 Prozent höher sein als 2 die Prämien der ordentlichen Versicherung. In der Bonusversicherung gelten folgende Prämienstufen: 3 Prämienstufen Bonus in % der Ausgangsprämie

4 0

3 15

2 25

1 35

0 45 Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres keine Leistungen in An- 4 spruch, so gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsttiefere Prämienstufe. Massgebend für die Prämienermässigung sind allein die leistungsfreien Jahre während der Zugehörigkeit zur Bonusversicherung. Nehmen die Versicherten während des Kalenderjahres Leistungen in Anspruch, so 5 gilt für sie im folgenden Kalenderjahr die nächsthöhere Prämienstufe.

Art. 99 Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer

2 Bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer kann der Versicherer auf die Erhebung des Selbstbehaltes und der Franchise ganz oder teil-

97 weise verzichten.

Art. 100 b. Beiund Austritt

Die Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer stehen sämt- 1 lichen Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem der Versicherer die betreffende Versicherungsform betreibt. Der Wechsel von der ordentlichen Versicherung in eine Versicherung mit einge- 2 schränkter Wahl der Leistungserbringer ist jederzeit möglich. Der Wechsel von einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungser- 3 bringer in eine andere Versicherungsform ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Gesetzes.

Art. 101 c. Prämien

Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sind keine be- 1 sonderen Risikogemeinschaften innerhalb eines Versicherers. Bei der Festsetzung der Prämien hat der Versicherer die Verwaltungskosten und allfällige Rückversicherungsprämien einzurechnen und darauf zu achten, dass die Versicherten mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im versicherungstechnisch erforderlichen Mass an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen. Prämienermässigungen sind nur zulässig für Kostenunterschiede, die auf die einge- 2 schränkte Wahl der Leistungserbringer sowie auf eine besondere Art und Höhe der Entschädigung der Leistungserbringer zurückzuführen sind. Kostenunterschiede aufgrund eines günstigeren Risikobestandes geben keinen Anspruch auf Prämienermässigung. Die Kostenunterschiede müssen durch Erfahrungszahlen von mindestens fünf Rechnungsjahren nachgewiesen sein. Liegen noch keine Erfahrungszahlen von mindestens fünf Rechnungsjahren vor, 3 dürfen die Prämien um höchstens 20 Prozent unter den Prämien der ordentlichen Versicherung des betreffenden Versicherers liegen. Erbringt eine Institution, die der Durchführung einer Versicherung mit einge- 4 schränkter Wahl der Leistungserbringer dient, ihre Leistungen für Versicherte von mehreren Versicherern, kann für die Versicherten eine einheitliche Prämie festgelegt werden.

3. Abschnitt: Entschädigungen an Dritte

Art. 102

Die Entschädigung an Dritte nach Artikel 63 des Gesetzes darf die Kosten nicht 1 übersteigen, die dem Versicherer für die dem Dritten übertragenen Aufgaben entstehen würden. Die Entschädigung zählt zu den Verwaltungskosten des Versicherers. Sie darf den 2 Versicherten nicht als Prämienermässigung weitergegeben werden.

3. Kapitel: Kostenbeteiligung

Art. 103 Franchise und Selbstbehalt

Die Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes beträgt 230 1

98 Franken je Kalenderjahr. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Artikel 64 Absatz 2 Buch- 2 stabe b des Gesetzes beläuft sich auf 600 Franken für Erwachsene und 300 Franken für Kinder. Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Be- 3 handlungsdatum. Bei Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs rechnet der neue 4 Versicherer die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an. Wurden keine Franchise und kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt, erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch die Versicherten. Das BSV kann den Versicherern für Versicherte, bei denen der Versicherungs- 5 schutz auf weniger als ein Kalenderjahr angelegt ist, auf Gesuch hin gestatten, eine einheitliche Jahrespauschale für Franchise und Selbstbehalt einzuführen. Diese muss dem Durchschnitt der ordentlichen Kostenbeteiligungen entsprechen. Die Versicherer haben dem BSV darüber Angaben nach Artikel 28 zu machen.

Art. 104 Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts

Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Ab- 1 satz 5 des Gesetzes beträgt 10 Franken. Keinen Beitrag haben zu entrichten: 2

Art. 105 Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Kostenbeteiligung

Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 1 Buchstabe a des Gesetzes eine höhere Kostenbeteiligung zu entrichten ist, und bestimmt deren Höhe. Es kann auch eine höhere Kostenbeteiligung vorsehen, wenn die Leistungen:

99 Buchstabe d des Gesetzes von der Franchise ausgenommen sind.

4 bis Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3 und 3 hört das Departe- 100 ment die zuständige Kommission an. 4. Kapitel: Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand 101 Art. 106 Anspruch auf Prämienverbilligung haben auch versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen des Kantons erfüllen. 2. Teil: Freiwillige Taggeldversicherung

Art. 107 Finanzierungsverfahren

Die Artikel 78 und 79 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 108 Prämientarife

Artikel 92 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 109 Beitritt

Jede Person, welche die Voraussetzungen von Artikel 67 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt, kann zu den gleichen Bedingungen, namentlich hinsichtlich der Dauer und der Höhe des Taggeldes, wie sie für die anderen Versicherten gelten, der Taggeldversicherung beitreten, soweit dadurch voraussichtlich keine Überentschädigung entsteht. 3. Teil: Koordinationsregeln

1. Titel: Leistungskoordination

1. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen

1. Abschnitt: Abgrenzung der Leistungspflicht

102 Art. 110 Grundsatz Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleich- 103 , der Militärversicherartigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG ung, der Altersund Hinterlassenenoder der Invalidenversicherung zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversicherungen vor. Artikel 128 der 104 über die Unfallversicherung bleibt vorbe- Verordnung vom 20. Dezember 1982 halten.

Art. 111 Unfallmeldung

Die Versicherten haben Unfälle, die nicht bei einem UVG-Versicherer oder bei der Militärversicherung angemeldet sind, ihrem Krankenversicherer unverzüglich zu melden. Sie haben Auskunft zu geben über:

2. Abschnitt: Vorleistungspflicht

Art. 112 Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung

Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach 1 105 oder der Militärversicherung zweifelhaft, so hat der Krankenversicherer auf UVG das Ersuchen des Unfallversicherers, der Militärversicherung oder der versicherten Person hin die bei ihm versicherten Leistungen vorläufig auszurichten. Er darf sie bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte auch von sich aus vorläufig ausrichten. Ist eine Person bei mehreren Krankenversicherern für Taggeld versichert, so ist je- 2 der dieser Versicherer vorleistungspflichtig.

Art. 113 Im Verhältnis zur Invalidenversicherung

Hat sich eine versicherte Person sowohl beim Krankenversicherer als auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, so hat der Krankenversicherer vorläufig für die Krankenpflegekosten Gutsprache zu erteilen oder Zahlungen zu leisten, bis feststeht, welche Versicherung den Fall übernimmt.

Art. 114 Informationspflicht

Der vorleistende Krankenversicherer macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass seine Leistungen bei einer nachträglichen Übernahme durch die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung an deren Leistungen angerechnet werden.

Art. 115 Nachträgliche Übernahme der zum voraus ausgerichteten Leistungen

Wird bei Vorleistung durch den Krankenversicherer der Fall vom Unfallversiche- 1 rer oder von der Militärversicherung endgültig übernommen, so erstattet dieser Versicherer dem Krankenversicherer die von ihm ausgerichteten Leistungen im Rahmen seiner gesetzlichen Leistungspflicht zurück. Übernimmt die Invalidenversicherung einen Fall, für welchen der Krankenversi- 2 cherer Pflegekosten bezahlt hat, so erstattet sie ihm diese Kosten zurück, sofern sie darüber zur Zeit der Erledigung des Falles Kenntnis hat.

Art. 116 Unterschiedliche Tarife

Bei Vorleistung durch den Krankenversicherer haben die anderen Sozialversiche- 1 rer den Leistungserbringern eine allfällige Differenz zwischen dem für sie geltenden Tarif und dem vom Krankenversicherer angewandten Tarif nachzuzahlen. Hat der Krankenversicherer Leistungserbringern aufgrund seiner Tarife mehr ver- 2 gütet, als aufgrund der für die anderen Versicherungen geltenden Tarife geschuldet gewesen wäre, so haben ihm die Leistungserbringer die Differenz zurückzuerstatten. 3. Abschnitt: Rückvergütung von Leistungen anderer Sozialversicherer

Art. 117 Grundsatz

Hat der Krankenversicherer anstelle eines anderen Sozialversicherers zu Unrecht 1 Leistungen ausgerichtet oder hat dies ein anderer Sozialversicherer anstelle des Krankenversicherers getan, so muss der entlastete Versicherer den Betrag, um den er entlastet wurde, dem anderen Versicherer rückvergüten, höchstens jedoch bis zu seiner gesetzlichen Leistungspflicht. Sind mehrere Krankenversicherer rückvergütungsberechtigt oder rückvergütungs- 2 pflichtig, so bemisst sich ihr Anteil nach den Leistungen, die sie erbracht haben oder hätten erbringen sollen. Der Rückvergütungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Lei- 3 stung.

Art. 118 Auswirkungen auf die Versicherten

In laufenden Versicherungsfällen sorgt der weiterhin leistungspflichtige Versiche- 1 rer für die Ausrichtung der Leistungen nach den für ihn geltenden Vorschriften. Er informiert die versicherte Person darüber. Hätte die versicherte Person bei einer sachgerechten Behandlung des Falles höhere 2 Geldleistungen empfangen, als ihr ausgerichtet wurden, so vergütet ihr der rückvergütungspflichtige Versicherer die Differenz. Dies gilt auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis inzwischen aufgelöst wurde.

Art. 119 Unterschiedliche Tarife

Der rückvergütungspflichtige Versicherer erstattet den Leistungserbringern eine 1 allfällige Differenz zwischen dem Tarif, den der rückvergütungsberechtigte Versicherer angewandt hat, und dem Tarif, der für ihn selber gilt. Hat der rückvergütungsberechtigte Versicherer mehr erstattet, als aufgrund der für 2 den rückvergütungspflichtigen Versicherer geltenden Tarife geschuldet gewesen wäre, müssen die Leistungserbringer dem rückvergütungsberechtigten Versicherer die Differenz zurückerstatten. 4. Abschnitt: Gegenseitige Meldepflicht und Rechtsmittel der Versicherer

Art. 120 Gegenseitige Meldepflicht

Die Krankenversicherer und die zuständigen Organe der anderen Sozialversicherungen geben einander auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos die Auskünfte und Unterlagen, die für die Festsetzung, Änderung und Rückforderung von Leistungen, für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind. Die betroffenen Versicherten sind über die Meldungen zu informieren.

Art. 121 Rechtsmittel der Versicherer

Erlässt ein Krankenversicherer oder eine andere Sozialversicherung eine Verfü- 1 gung, welche die Leistungspflicht des anderen Versicherers berührt, so ist die Verfügung auch dem anderen Versicherer zu eröffnen. Der andere Versicherer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Erhebt eine andere Sozialversicherung gegen eine Verfügung Einsprache oder Be- 2 schwerde, so ist der versicherten Person die Einsprache durch den verfügenden Versicherer, die Beschwerde durch die Beschwerdeinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen. Die versicherte Person kann Parteirechte wahrnehmen. Gefällte Entscheide entfalten auch für sie Rechtswirkung.

2. Kapitel: Überentschädigung

Art. 122

Die Leistungen der Krankenversicherung oder deren Zusammentreffen mit denje- 1 nigen anderer Sozialversicherungen dürfen nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des Versicherungsfalles ausgerichtet werden. Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversiche- 2 rungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden die folgenden Grenzen übersteigen:

2. Titel: Rückgriff

Art. 123 Umfang

Die Ansprüche der versicherten Person gehen nur soweit auf den Versicherer über, 1 als dessen Leistungen zusammen mit dem von Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen. Hat jedoch der Versicherer seine Leistungen wegen vorsätzlicher Herbeiführung 2 eines Versicherungsfalles gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person soweit auf den Versicherer über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden. Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherer übergehen, bleiben der versicherten 3 Person gewahrt. Kann nur ein Teil des von Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person zu befriedigen.

Art. 124 Gliederung der Ansprüche

Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherer über. 1 Leistungen gleicher Art sind namentlich 2

Art. 125 Mehrere Beteiligte

Sind ein oder mehrere Krankenversicherer untereinander oder zusammen mit anderen Sozialversicherern am Rückgriff beteiligt, so sind sie zusammen Gesamtgläubiger und untereinander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Art. 126 Unterschiedliche Tarife

Der haftpflichtige Dritte hat dem Leistungserbringer im Rahmen seiner Ersatzpflicht eine allfällige Differenz zwischen dem für ihn geltenden Tarif und dem vom Krankenversicherer angewandten Tarif nachzuzahlen. 4. Teil: Akteneinsicht und Datenbekanntgabe 106

1. Titel: Akteneinsicht

107 Art. 127

Art. 128 Auskunftsrecht der versicherten Person

Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 108 über den Datenschutz. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992

Art. 129 Einsichtsrecht Dritter

Die Akteneinsicht kann nur im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes 1 Gesuch hin erfolgen. Die Akten sind grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder bei der regionalen 2 Vertretung, die den Fall behandelt, einzusehen. Den Sozialversicherungsgerichten sind die Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn die Ermittlung des Sachver- 3 haltes oder die medizinische Abklärung erheblich behindert würde. 109 Die Akteneinsicht ist kostenlos. 4

2. Titel: Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten 110

Art. 130

1 In den Fällen nach Artikel 84 a Absatz 5 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 111 über Kosten und Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2 Für Publikationen nach Artikel 84 a Absatz 3 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 5. Teil: Schlussbestimmungen

1. Titel: Übergangsbestimmungen

Art. 131 Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Artikel 4 ist anwendbar auf entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und ihre Familienangehörigen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits im Ausland aufhalten und bei einer Krankenkasse versichert sind. Bei diesen Personen laufen die in Artikel 4 Absatz 3 festgesetzten Dauern ab dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die Entsendungsdauer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes kann auf Antrag der entsandten Personen auf die zweijährige Dauer der Versicherungspflicht angerechnet werden.

Art. 132 Bestehende Versicherungsverhältnisse

Die Krankenkassen können beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Versiche- 1 rungsverhältnisse mit Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht unterstehen und auch nicht auf Gesuch hin unterstellt werden können, bis spätestens am 31. Dezember 1996 weiterführen. Diese Versicherungsverhältnisse richten sich nach dem bisherigen Recht. Ein neues Versicherungsverhältnis nach Absatz 1 darf nur begründet werden, wenn 2 damit die Weiterführung bis zum 31. Dezember 1996 einer entsprechenden Versicherungsdeckung gewährleistet wird, die von einem Versicherer gewährt worden war, der auf die Fortführung der sozialen Krankenversicherung verzichtet hat (Art. 99 KVG). Die Krankenkassen können den Personen nach den Absätzen 1 und 2 auf vertragli- 3 cher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes nach dem 31. Dezember 1996 anbieten. Der Vertrag kann bei der gleichen Krankenkasse oder bei einem anderen Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes abgeschlossen werden. Die Finanzierung von Leistungen, welche denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen, richtet sich nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung. 112 113 . Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz Läuft eine vor dem 1. Januar 1997 begonnene Behandlung nach diesem Datum 4 weiter, so hat die Krankenkasse das Versicherungsverhältnis bis zum Abschluss die- 114 ser Behandlung nach altem Recht weiterzuführen. 115 Art. 133

Art. 134 Leistungserbringer

Leistungserbringer im Sinne der Artikel 44–54, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 des Gesetzes gestützt auf eine Bewilligung nach altem Recht für die Krankenversicherung tätig sind, bleiben zugelassen, wenn sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes nach kantonalem Recht zugelassen sind. Logopäden und Logopädinnen sowie Ernährungsberater und Ernährungsberaterin- 2 nen, welche die Zulassungsbedingungen dieser Verordnung nur teilweise erfüllen, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen und ihren Beruf selbständig ausgeübt haben, können unter dem neuen Recht für die Krankenversicherung tätig sein, wenn sie innert vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes 116 nach kantonalem Recht zugelassen werden.

Art. 135 Qualitätssicherung

Die Verträge nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung sind bis zum 31. Dezember 1997 abzuschliessen.

Art. 136 Prämientarife

Die Versicherer, die ihre Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung für 1996 dem BSV eingereicht haben, dürfen diese anwenden, auch wenn der Entscheid über die Genehmigung noch aussteht.

2. Titel: Inkrafttreten

Art. 137

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 832.10

[^2]: SR 210

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

[^4]: SR 142.20

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Oktober 1999 (AS 1999 2403).

[^6]: SR 142.31

[^7]: SR 833.1

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

[^10]: SR 142.31

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Oktober 1999 (AS 1999 2403).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 3139).

[^13]: SR 221.229.1

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

[^17]: Ursprünglich vor Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

[^19]: SR 833.1

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

[^21]: SR 210

[^22]: SR 220

[^23]: SR 961.01

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).

[^25]: SR 832.112.1

[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

[^28]: SR 173.110

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2911).

[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

[^34]: SR 431.012.1

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 1639).

[^36]: SR 832.20

[^37]: SR 832.20

[^38]: Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

[^39]: SR 832.20

[^40]: Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

[^41]: SR 832.20

[^42]: Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

[^43]: SR 814.501

[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2272).

[^58]: SR 832.112.31

[^59]: Ursprünglich 1. Abschn.

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

[^61]: Ursprünglich 2. Abschn.

[^62]: Ursprünglich 3. Abschn.

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

[^67]: Siehe die SchlB Änd. 2. Okt. 2000 am Ende des vorliegenden Textes.

[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

[^72]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).

[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).

[^75]: Ursprünglich 4. Abschnitt

[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).

[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).

[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).

[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

[^83]: SR 952.0

[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).

[^86]: SR 220

[^87]: SR 220

[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

[^90]: SR 832.20

[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 889).

[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^95]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 889).

[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).

[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2435).

[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).

[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).

[^103]: SR 832.20

[^104]: SR 832.202

[^105]: SR 832.20

[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2911).

[^107]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2911).

[^108]: SR 235.1

[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2911).

[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2911).

[^111]: SR 172.041.0

[^112]: SR 221.229.1

[^113]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

[^114]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

[^115]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1639).

[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).