Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
1 gestützt auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (Gesetz/KVG), verordnet: 1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung
1. Titel: Versicherungspflicht
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Versicherungspflichtige Personen
Art. 1 Versicherungspflicht
1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetz-
2 (ZGB) unterstehen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 des Gesetzes. buches
2 Versicherungspflichtig sind zudem:
3 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artia.
4 über Aufenthalt und Niederkel 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 lassung der Ausländer (ANAG), die mindestens drei Monate gültig ist;
- b. unselbständig erwerbstätige Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen;
5 Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz nach Artikel 18 des Asylgesetc.
6 (Asylgesetz) gestellt haben, und Personen, welchen zes vom 26. Juni 1998 nach Artikel 66 des Asylgesetzes vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14 a ANAG verfügt worden ist;
7 d. Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und nach dem in Artikel 95 a Buchstabe a des Gesetzes genannten
8 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- Abkommen vom 21. Juni 1999 senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
9 Personen, welche in Island oder Norwegen wohnen und nach dem in Artie. kel 95 a Buchstabe b des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni
10 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen 2001 Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen), seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
11 Personen mit einer Kurzaufenthaltsoder einer Aufenthaltsbewilligung nach f. dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist.
Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht
1 Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht:
- a. Aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–7 und Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
12 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unter- 1992 stellt sind;
- b. Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten;
13 14 Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II, c.
15 , seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K dem EFTA-Abkommen oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind;
16 Personen, die wegen des Bezugs einer Leistung einer ausländischen Arbeitsd. losenversicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II oder dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterstellt sind;
Fussnoten
[^1]: SR 832.10
[^2]: SR 210
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^4]: SR 142.20
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Oktober 1999 (AS 1999 2403).
[^6]: SR 142.31
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
[^8]: SR 0.142.112.681
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
[^10]: SR 0.632.31
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
[^12]: SR 833.1
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).
[^14]: SR 0.142.112.681
[^15]: SR 0.632.31
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1633).