Abkommen vom 4. Februar 1994 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze (mit Vereinb.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-02-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat sowie die Regierung der Republik Ungarn (nachstehend Vertragsparteien genannt),

von dem Wunsch bewogen, den illegalen Wanderungsbewegungen im Sinne der europäischen Bemühungen zu begegnen,

in dem Bestreben, die Übernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt im Geiste der solidarischen Zusammenarbeit und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu regeln,

in dem gegenseitigen Einvernehmen, dass dieses Abkommen nicht der massenhaften Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt dienen kann,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Übernahme eigener Staatsangehöriger

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos die Person, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufhält, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. Die ersuchende Vertragspartei nimmt die Person zurück, wenn sich nachträglich ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht im Besitze der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.

(2) Wird die Staatsangehörigkeit lediglich glaubhaft gemacht, kann die ersuchte Partei die Übernahme ablehnen, wenn sie innert sieben Arbeitstagen definitiv zum Schluss gelangt und die ersuchende Vertragspartei darüber informiert, dass die betreffende Person entgegen den vorliegenden Indizien ihre Staatsangehörigkeit nicht besitzt. In diesem Fall ist die Antwort der ersuchten Vertragspartei verbindlich.

Art. 2 Übernahme Pflegebedürftiger

Die beabsichtigte Heimbeförderung von Personen nach Artikel 1, die wegen Krankheit oder mit Rücksicht auf ihr Alter der Betreuung bedürfen, wird von der ersuchenden Vertragspartei der ersuchten Vertragspartei angekündigt. Innert sieben Tagen gibt die ersuchte Vertragspartei bekannt, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

Art. 3 Übernahme der Angehörigen von Drittstaaten

(1) Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden sinngemäss auf Angehörige von Drittstaaten Anwendung, denen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine dauernde Aufenthaltsbewilligung ausgestellt oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die in Absatz 1 genannten Personen zurück, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nicht über eine dauernde Aufenthaltsbewilligung oder den Flüchtlingsstatus im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verfügten.

Art. 4 Durchbeförderung

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Angehörige von Drittstaaten zur Durchbeförderung unter behördlicher Aufsicht (nachstehend Durchbeförderung genannt), wenn die Weiterreise durch Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Zielstaat von der ersuchenden Vertragspartei sichergestellt worden ist. Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(2) Die Durchbeförderung der in Absatz 1 genannten Personen wird nicht erbeten oder abgelehnt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen Durchgangsstaat mit unmenschlicher Behandlung oder Todesstrafe bedroht oder ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit wegen ihrer Nationalität, Religion, Rasse oder politischen Überzeugung in Gefahr ist.

(3) Die Durchbeförderung kann ausserdem nicht erbeten oder abgelehnt werden, wenn die Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, in einem Durchgangsstaat oder im Zielstaat einen Strafverfolgung oder eine Strafvollstreckung, ausgenommen wegen illegalen Grenzübertritts, zu erwarten hätte.

(4) Das Gesuch um Durchbeförderung wird schriftlich auf direktem Weg zwischen dem Innenministerium der Republik Ungarn und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gestellt und erledigt. Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:

(5) Der endgültige Zeitpunkt und die Modalitäten der Übergabe und der Durchbeförderung werden direkt zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien ausgehandelt.

(6) Weist die ersuchte Vertragspartei das Gesuch um Durchbeförderung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen ab, teilt sie der ersuchenden Vertragspartei schriftlich die hierfür massgeblichen Gründe mit.

(7) Zur Durchbeförderung übernommene Person können an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich das Fehlen von Voraussetzungen nach Absatz 1 oder in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Tatsachen bekannt werden. Nach Mitteilung solcher Umstände ist die ersuchende Vertragspartei zur Rückübernahme verpflichtet.

Art. 5 Kostenübernahme

(1) Die Kosten der Beförderung von Personen, die nach den Artikeln 1– 3 dieses Abkommens übergeben werden, trägt bis an die Staatsgrenze der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei.

(2) Die Kosten im Zusammenhang mit der Durchbeförderung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens, einschliesslich die Kosten einer allfälligen Rückübernahme, trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 6 Datenschutz

Die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen, von den Vertragsparteien übermittelten personenbezogenen Daten sind unter gegenseitiger Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen beider Staaten zu bearbeiten und zu sichern. Dabei

Art. 7 Durchführung des Abkommens

Der Innenminister der Republik Ungarn sowie der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes schliessen zur Durchführung dieses Abkommens eine Vereinbarung, in der sie

festlegen.

Art. 8 Unberührtheitsklausel

Bestehende multilaterale und bilaterale völkerrechtliche Verpflichtung der Vertragsparteien, insbesondere solche im Bereiche der Menschenrechte, des Flüchtlingsrechts und des Auslieferungsrechts, bleiben unberührt.

Art. 9 Grundsatz der guten Zusammenarbeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen.

Art. 10 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann Artikel 4 dieses Abkommens vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Einführung und Aufhebung de Suspendierung ist unverzüglich der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Art. 11 Inkrafttreten, Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall tritt das Abkommen am dreissigsten Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Geschehen zu Bern am 4. Februar 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

| Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: | Im Namen Regierung der Republik Ungarn: | | --- | --- | | Arnold Koller | Imre Konya |

Vereinbarung

über die Durchführung des Abkommens

Der Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Innenminister der Republik Ungarn (nachstehend Vertragsparteien genannt) sind zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme und Übergabe von Personen an der Staatsgrenze (nachstehend Abkommen genannt) aufgrund des Artikels 7 des Abkommens wie folgt übereinkommen:

1 Zu Art. 1 des Abkommens:

Die Staatsangehörigkeit wird mit folgenden Dokumenten nachgewiesen:

für die ungarische Staatsangehörigkeit:

für die schweizerische Staatsangehörigkeit:

Die Staatsangehörigkeit wird gegenseitig mit einem der folgenden Dokumente glaubhaft gemacht:

Wenn die ersuchende Vertragspartei die Staatsangehörigkeit im Sinne von Ziffer 1.2 dieser Vereinbarung als glaubhaft erachtet, übermittelt sie der ersuchten Vertragspartei folgende schriftliche Angaben über die betroffene Person:

2 Zu Art. 2 des Abkommens:

Die Ankündigung erfolgt schriftlich und soll folgende Angaben enthalten:

3 Zu Art. 3 des Abkommens:

Der dauernde Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Ungarn wird nachgewiesen durch:

Der dauernde Aufenthalt auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird nachgewiesen durch:

4 Zu den Art. 1 bis 3 des Abkommens:

Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung der Übernahmegesuche sind folgende Behörden zuständig:

Die Übernahme von Personen kann an den folgenden Grenzübergangsstellen stattfinden:

für die Republik Ungarn:

für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

5 Zu Art. 4 des Abkommens:

Für die Stellung, den Empfang und die Erledigung eines Durchbeförderungsgesuches sind folgende Behörden zuständig:

Das Durchbeförderungsgesuch hat folgenden Angaben der durchzubefördernden Person zu enthalten:

6 Zu Art. 5 des Abkommens:

7 Zu Art. 6 des Abkommens:

8

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