Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)
(Chauffeurverordnung, ARV 1) vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 und 103 des Strassenverkehrsgesetzes
1 , vom 19. Dezember 1958 verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Arbeits-, Lenkund Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie ihre Kontrolle und die Pflichten der Arbeitgeber.
2 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 ,
3 insbesondere die Bestimmungen über die Kompensation der Nachtarbeit.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:
- a. Als Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt;
- b. als selbständigerwerbend gilt, wer in keinerlei Anstellungsoder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Vertragsfahrern) ist das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälligen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer oder Führerinnen gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in aufund absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder;
- c. als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer oder selbständigerwerbende Führerin ist, insbesondere wer Fahrzeuge in einem Anstellungsoder Unterstellungsverhältnis führt;
Fussnoten
[^1]: SR 741.01
[^2]: SR 822.11
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 3239 5087).
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