Notenaustausch vom 19. Dezember 1994 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Thônex/Vallard

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-12-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Paris, den 19. Dezember 1994

Schweizerische Botschaft

Paris

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom

19.

Dezember 1994, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:

«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960[^2] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen:

Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Thônex/Vallard Kenntnis genommen.

Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 20. Oktober 1972, die durch den Notenaustausch vom 9. April 1973[^3] bestätigt wurde. Sie wurde am 2. September 1992 vom Generaldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 30. März 1993 vom Generaldirektor des französischen Zolls und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut:

‹Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und der Grenzabfertigung während der Fahrt, wird folgendes vereinbart:

Art. 1

1. An der ‹Route Blanche› bei Thônex (Schweiz) und Vallard, Gemeinde Gaillard (Frankreich), werden auf dem Gebiet beider Staaten nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2. Die französische und die schweizerische Ein‑ und Ausgangsabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

1. Die Zone umfasst:

auf französischem Hoheitsgebiet, für die Vornahme der schweizerischenGrenzabfertigung, die Gesamtheit der Anlagen, die umgrenzt werden:

auf schweizerischem Hoheitsgebiet, für die Vornahme der französischenGrenzabfertigung, die Gesamtheit der Anlagen, die umgrenzt werden:

2. Die Zone ist in drei Sektoren eingeteilt:

einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der auf schweizerischem und französischem Hoheitsgebiet umfasst:

in jedem der beiden Hauptgebäude:

in den Reisendenpavillons:

einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor auf französischem Hoheitsgebiet, umfassend:

einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor auf schweizerischem Hoheitsgebiet, umfassend:

Art. 3

1. Die Regionalzolldirektion Léman in Annecy und die zuständige französische Polizeibehörde einerseits, die Direktion des VI. Zollkreises in Genf und der Chef der Polizei der Republik und des Kantons Genf andererseits, regeln die Einzelheiten, insbesondere diejenigen betreffend die Abwicklung des Verkehrs.

2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.

3. Für die freie Benützung der Brückenwaagen, die sich im gemeinsamen Sektor befinden, gewähren sich die beiden Zollverwaltungen freien Zugang zu den im eigenen Sektor befindlichen technischen Räumen.

Art. 4

Da die gegenseitig den Bediensteten der beteiligten Verwaltungen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ungefähr gleichwertig sind, braucht weder eine Benützungsentschädigung festgesetzt noch die Verteilung der Heizungs‑ und Beleuchtungskosten vorgenommen zu werden.

Art. 5

Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.»

Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.

Die Botschaft schlägt deshalb vor, dass die vorliegende Note und diejenige, die das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihr als Antwort zustellen wird, gemäss Artikel 1 Absatz 4 des erwähnten Abkommens vom 28. September 1960[^4] das gegenseitige Einverständnis der beiden Regierungen zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Thônex/ Vallard bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt.

Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.631.252.934.95

[^3]: [AS 1973 1029]

[^4]: SR 0.631.252.934.95

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