Notenaustausch vom 19. Dezember 1994 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-12-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Ministerium

Paris, den 19. Dezember 1994

für auswärtige Angelegenheiten

Schweizerische Botschaft

Paris

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 19. Dezember 1994, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen.

«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960[^2] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen:

Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin Kenntnis genommen.

Diese Vereinbarung ersetzt diejenige betreffend die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Flughafen Genf-Cointrin, die durch Notenaustausch vom 29. August 1983[^3] bestätigt wurde. Sie wurde am 2. September 1992 vom Generaldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 30. März 1993 vom Generaldirektor der französischen Zollverwaltung und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut:

Gestützt auf das Abkommen vom 25. April 1956[^4] zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin und die Errichtung von nebeneinanderliegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin.

gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960[^5] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, wird folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Auf dem Flughafen Genf-Cointrin werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet im Hauptflughof, im Zentrum für die allgemeine Luftfahrt (auch C 2 genannt), im Gebäude (C 3 genannt) und in der Frachthalle nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen für die Abfertigung von Reisenden und Waren aus der Schweiz mit Bestimmungsort in Frankreich oder umgekehrt errichtet.

2. Die französischen Zoll- und Polizeibehörden nehmen dort unter den im Abkommen vom 28. September 1960[^6] festgelegten Bedingungen auch die Abfertigung von Reisenden und Waren aus andern Ländern als der Schweiz mit Bestimmungsort in Frankreich oder umgekehrt vor.

3. Die schweizerische und die französische Ein- und Ausgangsabfertigung im Zentrum für die allgemeine Luftfahrt (C 2) und im Gebäude (C 3) ist auf Personen sowie ihr Gepäck und die von ihnen mitgeführten Privatwaren beschränkt. Die in der Frachthalle vorzunehmenden Kontrollen beschränken sich auf Waren.

Art. 2

Die Zone im Hauptflughof ist in zwei Sektoren eingeteilt:

einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, umfassend:

auf der Verkehrsfläche gemäss beigefügtem Plan Nr. 1[^7]:

einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend:

auf der Höhe der Piste:

auf der Höhe der «Ankunft»:

Art. 3

Die Zone im Zentrum für die allgemeine Luftfahrt (C 2) ist in zwei Sektoren eingeteilt:

Art. 4

Die Zone im Gebäude (C 3) ist in zwei Sektoren eingeteilt:

Art. 5

Die Zone in der Frachthalle ist in zwei Sektoren eingeteilt:

einen den französischen Beamten vorbehaltenen Sektor, umfassend:

Art. 6

Drei Pläne[^14] der Zone, die mit 1, 2 und 3 numeriert sind, bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.

Sollte ein den französischen Eingangs- und Ausgangskontrollen und -formalitäten unterstehendes Flugzeug ausnahmsweise ausserhalb der in den Artikeln 2, 3 und 4 bezeichneten Fläche abgestellt werden, so werden die vom Flugzeug belegte Fläche sowie der Weg vom und zum Sektor, der den französischen Bediensteten zugewiesen ist, für die Zeit der Stationierung als Teil der Zone betrachtet.

Art. 7

Die Bediensteten des Schweizer Zolls dürfen sich im Einverständnis mit dem französischen Zoll in den Zollhof des französischen Sektors begeben und dort die notwendigen Massnahmen gegen den Schmuggel bei dem in Artikel 22 des Abkommens vom 25. April 1956[^15] vorgesehenen Transitverkehr ergreifen.

Art. 8

Für das Zentrum der allgemeinen Luftfahrt (C 2) und das Gebäude (C 3) gilt:

Art. 9

Die Aufteilung der Unterhaltskosten für die Bauten sowie der Kosten für die Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage von Artikel 26 des französisch-schweizerischen Abkommens vom 25. April 1956[^16] über den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin.

Art. 10

Die Direktion des VI. Zollkreises in Genf und der Chef der Polizei der Republik und des Kantons Genf einerseits, und die Regionalzolldirektion Léman in Annecy und die Departementsdirektion der Luft- und Grenzpolizei in Ain andererseits regeln im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit der Flughafendirektion und gegebenenfalls mit den übrigen beteiligten Verwaltungen und Diensten die Einzelfragen, insbesondere den Verkehrsablauf.

Die diensttuenden verantwortlichen Beamten der beteiligten örtlichen Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis Massnahmen, die unmittelbar oder während eines kurzen Zeitraumes anwendbar sind, insbesondere um Schwierigkeiten zu beseitigen, die bei den Abfertigungen auftauchen können.

Art. 11

Durch diese Vereinbarung wird jene vom 29. August 1983[^17] über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Flughafen Genf-Cointrin aufgehoben.

Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.»

Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.

Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihr als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des obenbezeichneten Abkommens vom 28. September 1960[^18] zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt.

Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: SR 0.631.252.934.95

[^3]: [AS 1983 1472]

[^4]: SR 0.748.131.934.91

[^5]: SR 0.631.252.934.95

[^6]: SR 0.631.252.934.95

[^7]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^8]: SR 0.631.252.934.95

[^9]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^10]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^11]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^12]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^13]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^14]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^15]: SR 0.748.131.934.91

[^16]: SR 0.748.131.934.91

[^17]: [AS 1983 1472]

[^18]: SR 0.631.252.934.95

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