Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 54 Absatz 1, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1
1 , der Bundesverfassung
2 3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993 , beschliesst: Erster Titel: Aufgaben der Armee 4
Art. 1
1 Die Armee:
- a. dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
- b. verteidigt das Land und seine Bevölkerung;
- c. wahrt die schweizerische Lufthoheit.
2 Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
- a. bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;
- b. bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen;
- c. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von Infrastrukturen, die für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen);
- d. bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
- e. bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
- f. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
3 Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:
- a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
- b. bei humanitären Hilfeleistungen.
4 Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
5 Sie kann zivilen Behörden und Dritten:
- a. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;
- b. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten. Zweiter Titel: Militärdienstpflicht 5
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
6 Art. 2 Grundsatz
1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2 Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
Art. 3 Militärdienst der Schweizerin
1 Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden.
2 Wird ihre Anmeldung angenommen, so wird sie stellungspflichtig. Wird sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und ist sie bereit, die ihr dort zugeteilte
7 militärische Funktion zu übernehmen, so wird sie militärdienstpflichtig.
3 Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schweizer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung.
Art. 4 Auslandschweizer
1 Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.
2 Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zuge-
8 teilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig.
3 Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Ausland-
9 schweizer aufgeboten werden.
4 Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt.
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
- a. die Pflichten ausser Dienst;
- b. die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.
Art. 5 Doppelbürger
1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
2 Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Dop-
10 pelbürgern abschliessen.
Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden:
- a. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen;
- b. für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21–23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind;
11 c. Ersatzpflichtige mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, die aus medizinischen Gründen für militärund schutzdienstuntauglich erklärt wurden und ein Gesuch um Dienstleistung anstatt der Wehrpflichtersatzabgabe stellen.
2 Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
12 Art. 6 a Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht
1 Militärdienstpflichtige erhalten einen Ausweis, der die Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht dokumentiert.
2 Der Ausweis wird regelmässig nachgeführt.
2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht 13
1. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung 14
15 Art. 7 Stellungspflicht
1 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
2 Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden.
16 Art. 8 Pflicht zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung
1 Die Stellungspflichtigen müssen an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen und dort:
- a. zuhanden der zuständigen Ärztinnen und Ärzte einen vorgängig ausgefüllten ärztlichen Fragebogen zum allgemeinen Gesundheitszustand abgeben;
- b. zuhanden der Rekrutierungsorgane den Zeitpunkt angeben, ab dem sie die Rekrutenschule zu absolvieren wünschen.
2 Die Orientierungsveranstaltung wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.
3 Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen und Auslandschweizer können an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen.
17 Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung Art. 9
1 Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.
2 Die Rekrutierung ist frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens bis
18 Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird, zu absolvieren.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann. Die späte-
19 re Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen.
4 Das Aufgebot richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem die Stellungspflichtigen die
20 Rekrutenschule zu absolvieren haben (Art. 49 Abs. 1).
21 Inhalt der Rekrutierung Art. 10
1 Bei der Rekrutierung der Stellungspflichtigen werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die notwendigen Daten bearbeitet für die:
- a. Ermittlung des Leistungsprofils;
- b. Beurteilung der Tauglichkeit für den Militäroder den Schutzdienst;
- c. Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe;
22 d. Zuteilung zu einer militärischen Funktion.
2 Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.
Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten
1 Die Einwohnergemeinden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer der
23 Stellungspflichtigen nach ihrem Einwohnerregister.
2 Die Kantone haben folgende Aufgaben:
- a. Sie nehmen die Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle auf.
24 Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch. b.
25 c. Sie geben an der Orientierungsveranstaltung den Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht ab.
- d. Sie wirken bei der Rekrutierung mit.
26 e. Sie laden die Frauen zur Orientierungsveranstaltung ein. 2bis Der Bundesrat legt die Ziele der Orientierungsveranstaltung, die zu vermittelnden Informationen und die zu erhebenden Daten fest. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Einzel-
27 heiten.
3 Der Bund führt die Rekrutierung durch. Er unterstützt die Kantone bei der Erfassung der stellungspflichtigen Auslandschweizer.
4 Der Bund trägt die Kosten für die Rekrutierung. Die Kantone tragen die Kosten für
28 die Orientierungsveranstaltung.
2. Abschnitt: Militärdienst 29
30 Art. 12 Grundsatz Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
- a. Ausbildungsdienste (Art. 41–61);
- b. Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);
- c. Assistenzdienst (Art. 67–75);
- d. Aktivdienst (Art. 76–91);
- e. allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).
31 Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht Art. 13
1 Die Militärdienstpflicht dauert:
- a. für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule;
- b. für höhere Unteroffiziere: 1. die nicht in Stäben von Truppenkörpern oder von grossen Verbänden eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, 2. die in Stäben von Truppenkörpern eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden, 3. die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
- c. für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;
- d. für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;
- e. für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
- f. für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden;
- g. für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
- h. für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a–g.
2 Der Bundesrat kann:
- a. zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen;
- b. für einen Aktivoder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen;
- c. vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Stabsoffiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.
32 Art. 14
Art. 15 Verpflichtung zum Grad und zur Funktion
Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben zu erfüllen.
Art. 16 Waffenloser Militärdienst
1 Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen
33 nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.
2 Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen
1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2 Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
- a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
- b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
34 die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichc. tungen des zivilen Gesundheitswesens notwendigen Medizinalpersonen, die von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden;
- d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden;
- e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden;
- f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden;
- g. Angehörige des Grenzwachtkorps;
35 Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunterh. nehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind;
- i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten;
36 j. das für die Sicherstellung des Betriebs der zivilen Flugsicherungsdienste unentbehrliche Personal, das nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt wird.
2 37 Das VBS kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3 Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5 Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstaben c–i werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.
38 Art. 19 Wiedereinteilung Wer nach Artikel 18 vom Militärdienst befreit war, wird beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn er von der Armee noch benötigt wird.
Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung
1 Der Militärärztliche Dienst kann von Amtes wegen eine Neubeurteilung der Mili-
39 tärdiensttauglichkeit anordnen. 1bis Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung stellen können:
- a. die zu beurteilende Person;
- b. die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung;
- c. die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte;
- d. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung;
- e. die militärischen Strafbehörden;
40 , im Rahmen der Rekrutierung auch mündf. das Bundesamt für Zivildienst
41 lich. 1ter Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Vormundschaftsbehörden melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Vormundschaften und Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Der Führungsstab der Armee leitet die Meldungen
42 an die Rekrutierungsorgane und Kreiskommandanten weiter.
2 Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.
3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren. 3. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation 43
44 45 Art. 21 Nichtrekrutierung
1 Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn:
- a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: 1. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, 2. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;
46 b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).
2 Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:
- a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;
- b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Über-
47 lassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.
3 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
48 49 Art. 22 Ausschluss aus der Armee
1 Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn:
- a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: 1. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden, 2. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;
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