Abkommen vom 20. Juni 1994 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (mit Briefwechsel)
(Stand am 6. Juli 2004) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten, in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaften und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern, in dem Wunsch, den Studierenden beider Länder die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Land zu erleichtern, im Bewusstsein der in beiden Ländern im Bereich des Hochschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Gemeinsamkeiten, zur Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen zum Zweck des Weiterstudiums im Hochschulbereich und über die Führung akademischer und sonstiger Hochschulgrade – haben folgendes vereinbart:
Art. 1
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf jene Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in den als Anlage 1 und 2 zu diesem Abkommen beigefügten Listen, Teile 1 und 2, aufgeführt
1 sind. ... (2) Eine Änderung oder Ergänzung der in Absatz 1 genannten Listen kann von der nach Artikel 7 gebildeten Ständigen Expertenkommission einvernehmlich vorgenommen werden.
Art. 2
In diesem Abkommen bedeutet:
1 . der Ausdruck «akademischer Grad» jeden Diplomgrad oder sonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule verliehen wird; 2. die Bezeichnung «Prüfung» beziehungsweise «Staatsprüfung» sowohl Abschlussprüfungen eines Studiums als auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines Studiums an einer Hochschule.
2 Art. 3 (1) Auf Antrag werden einschlägige Studienzeiten und Studienleistungen und Prüfungen nach Massgabe der Absätze 2 bis 5 gegenseitig angerechnet oder anerkannt. Sofern ein Grundstudium von mindestens vier Semestern erfolgreich abgeschlossen worden ist, findet in diesen Fällen eine inhaltliche Überprüfung der Voraussetzungen der Qualifikation für das Hochschulstudium nicht statt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen mit Promotionsrecht – vergleiche Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 – absolviert oder erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges Studium an Hochschulen des jeweiligen anderen Landes, dessen Abschluss unmittelbar die Zulassung zum Promotionsverfahren ermöglicht, auf Antrag angerechnet oder anerkannt. (3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen ohne Promotionsrecht – vergleiche Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 – absolviert oder erbracht worden sind, werden für die Fortsetzung des Studiums an einer entsprechenden Hochschule im jeweils anderen Land auf Antrag angerechnet oder anerkannt. (4) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen ohne Promotionsrecht – vergleiche Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 – absolviert oder erbracht worden sind, werden an Hochschulen mit Promotionsrecht im jeweils anderen Land – vergleiche Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 – auf Grund einer Anrechnungsbeziehungsweise Anerkennungsentscheidung einer entsprechenden Hochschule mit Promotionsrecht des Herkunftslandes auf Antrag angerechnet oder anerkannt. (5) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen, die in Studiengängen an Hochschulen mit Promotionsrecht – vergleiche Anlage 1 Teil 1 und Anlage 2 Teil 1 – absolviert oder erbracht worden sind, werden an Hochschulen ohne Promotionsrecht im jeweils anderen Land – vergleiche Anlage 1 Teil 2 und Anlage 2 Teil 2 – auf Grund einer Anrechnungsbeziehungsweise Anerkennungsentscheidung einer entsprechenden Hochschule ohne Promotionsrecht des Herkunftslandes auf Antrag angerechnet oder anerkannt. (6) Ob ein einschlägiges Studium im Sinne der Absätze 1 bis 5 vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an der das Studium fortgesetzt werden soll. (7) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Massgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechts. (8) Hinsichtlich der Anwendung der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 kann die Ständige Expertenkommission einvernehmlich Näheres bestimmen.
Art. 4
Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen werden auf Antrag des Inhabers im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium sowie im Hinblick auf die Zulassung zum Promotionsverfahren an den Hochschulen der jeweils anderen Vertragspartei für diesen Studiengang ohne Zusatzoder Ergänzungsprüfungen anerkannt, wenn und soweit der Inhaber dieser akademischen Grade beziehungsweise des Zeugnisses über die Staatsprüfung im Staat der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium oder zur Promotion ohne Zusatzoder Ergänzungsprüfungen berechtigt ist. Spezielle Bedingungen oder Anforderungen, die für Studierende oder Absolventen der anderen Vertragspartei gelten, bleiben von diesem Abkommen unberührt.
Art. 5
Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen in der Form zu führen, wie er im Staat der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf.
Art. 6
(1) Dieses Abkommen findet nur auf Angehörige der beiden Staaten Anwendung. Wer Angehöriger eines der beiden Staaten ist, bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates. (2) Regelungen über Zulassungsbeschränkungen aus Kapazitätsgründen, die für Studierende oder Absolventen der anderen Vertragspartei gelten, bleiben von diesem Abkommen unberührt.
Art. 7
(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission gebildet, die aus je bis zu sechs von den beiden Vertragsparteien zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird der jeweils anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt. (2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils einvernehmlich festgelegt.
Art. 8
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Art. 9
Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. Geschehen zu Bonn am 20. Juni 1994 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Bundesrepublik Deutschland: Dieter Chenaux-Repond Lothar Wittmann
Fussnoten
[^1]: Satz aufgehoben durch Art. 1 Abs. 1 des Abk. vom 16. April 2002, mit Wirkung seit 25. März 2004 (AS 2004 3225).
[^2]: Fassung gemäss Art. 1 Abs. 2 des Abk. vom 16. April 2002, in Kraft seit 25. März 2004 (AS 2004 3225). im Hochschulbereich – Abk. mit Deutschland
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