Abkommen vom 24. Februar 1994 über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-02-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen und haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Kapitel 1 Begriffsbestimmungen und Gesetzgebungen

Art. 1

1 Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:

2 In diesem Artikel nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach der anwendbaren Gesetzgebung zukommt.

Art. 2

1 Das vorliegende Abkommen gilt:

in bezug auf die Schweiz:

in bezug auf Kanada:

2 Dieses Abkommen gilt auch für alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

3 Hingegen gilt es für Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Berechtigten ausdehnen, nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Staat dem andern Staat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung oder Verkündigung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung zukommen lässt.

Kapitel II Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen gilt dieses Abkommen:

Art. 4

1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen Kanadas, ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, sowie die in Artikel 3 Buchstaben b) und c) genannten Personen in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Gesetzgebung den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt.

2 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind schweizerische Staatsangehörige sowie die in Artikel 3 Buchstaben b) und d) genannten Personen in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung Kanadas den Staatsangehörigen Kanadas gleichgestellt.

Art. 5

1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens dürfen schweizerische Geldleistungen, die nach der schweizerischen Gesetzgebung oder aufgrund dieses Abkommens erworben werden, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte

2 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens dürfen kanadische Leistungen, die nach der Gesetzgebung Kanadas oder aufgrund dieses Abkommens erworben wurden, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet der Schweiz oder eines Drittstaates wohnt.

Kapitel III Anwendbare Gesetzgebung

Art. 6

1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Person, die im Gebiet eines oder beider Staaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, in bezug auf diese Tätigkeit ausschliesslich der Gesetzgebung über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist.

2 Eine Person, die im Gebiet eines oder beider Staaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und im Gebiet eines der beiden Staaten wohnt, ist ausschliesslich der Gesetzgebung über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie wohnt.

Art. 7

1 Wird eine Person, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, von einem Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Gebiet des einen Staates für eine Dauer von voraussichtlich längstens 60 Monaten in das Gebiet des andern Staates entsandt, so bleibt sie der Gesetzgebung über die Versicherungspflicht des ersten Staates unterstellt, als wäre sie im Gebiet dieses Staates beschäftigt.

2 Wünscht das Unternehmen, das für die Person den Entsandtenstatus beantragt hat, zu ihren Gunsten eine Verlängerung des Entsendungsverhältnisses, so kann diese Verlängerung ausnahmsweise gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Staates, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist, den Antrag auf Verlängerung, sofern sie ihn für begründet hält, der zuständigen Behörde des anderen Staates unterbreitet und deren Zustimmung erhalten hat. Der Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der laufenden Entsendung der zuständigen Behörde des Staates unterbreitet werden, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist.

Art. 8

1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 sind die Bestimmungen über Soziale Sicherheit des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961[^7] und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963[^8] selbst dann anwendbar, wenn sie von diesem Abkommen abweichen.

2 Die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung sind gemäss der Gesetzgebung des Empfangsstaates versichert, wenn sie dessen Staatsangehörigkeit besitzen oder in dessen Gebiet ständig wohnen. Im letztgenannten Fall können sie aber die Versicherungszugehörigkeit nach der Gesetzgebung des Entsendestaates wählen, wenn sie dessen Staatsangehörigkeit besitzen.

Art. 9

Die zuständige Behörde des einen Staates kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des andern Staates Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Abschnittes zulassen.

Art. 10

Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen und deren Berechnung nach dem Gesetz über die Alterssicherung Kanadas gilt

Kapitel IV Bestimmungen über die Leistungen

Abschnitt I Anwendung der kanadischen Gesetzgebung

Art. 11

1 Hat eine Person allein aufgrund der nach der Gesetzgebung Kanadas anrechnungsfähigen Zeiten keinen Anspruch auf eine Leistung, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistung diese Zeiten mit den in Absatz 2 erwähnten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.

3 Hat eine Person ungeachtet der Absätze 1 und 2 keinen Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung Kanadas, werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistung anrechnungsfähige Zeiten nach der Gesetzgebung eines Drittstaates berücksichtigt, mit dem die beiden Staaten durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung über Soziale Sicherheit, welche die Zusammenrechnung von Zeiten vorsieht, verbunden sind.

4 Erreicht die Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung Kanadas zurückgelegten Zeiten nicht ein Jahr, so ist der zuständige Träger Kanadas nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, Leistungen aufgrund dieser Zeiten zu gewähren.

Art. 12

1 Hat eine Person nur bei Anwendung der in Artikel 11 erwähnten Bestimmungen über die Zusammenrechnung Anspruch auf eine Rente oder eine Ehegattenzulage nach dem Gesetz über die Alterssicherung, so setzt der zuständige Träger Kanadas den zu bezahlenden Betrag der Rente oder Ehegattenzulage nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Alterssicherung, welche die Auszahlung der Teilrente oder der Ehegattenzulage regeln, ausschliesslich aufgrund der nach dem genannten Gesetz anrechnungsfähigen Wohnzeiten in Kanada fest.

2 Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für eine Person, die Anspruch auf eine Rente in Kanada hat, aber nicht die nach dem Gesetz über die Alterssicherung für den Anspruch auf eine Rente ausserhalb Kanadas erforderliche Mindestwohnzeit in Kanada zurückgelegt hat.

3 Ungeachtet anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens

Art. 13

Hat eine Person nur bei Anwendung der in Artikel 11 erwähnten Bestimmungen über die Zusammenrechnung Anspruch auf eine Leistung der Pensionsversicherung von Kanada, so setzt der zuständige Träger Kanadas den Betrag der Leistung wie folgt fest:

Abschnitt II Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

Art. 14

1 Staatsangehörige Kanadas haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz wohnen und wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet haben.

2 Staatsangehörige Kanadas, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz haben ausserdem Anspruch auf solche Massnahmen, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen da gewohnt haben; ein Aufenthalt des Kindes in Kanada von längstens drei Monaten unmittelbar nach der Geburt steht einer Wohnzeit in der Schweiz gleich.

3 Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz, die in Kanada invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während längstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die Leistungen während einer Dauer von drei Monaten nach der Geburt bis zu dem Umfang in dem sie in der Schweiz gewährt werden müssten.

4 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb der Schweiz oder Kanadas geboren sind; die Invalidenversicherung übernimmt in diesem Falle die Leistungen nur dann, wenn sie im Ausland infolge des Gesundheitszustandes des Kindes sofort gewährt werden müssen.

Art. 15

Soweit nach der schweizerischen Gesetzgebung der Anspruch auf ordentliche Renten von der Erfüllung eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gilt als versichert im Sinne dieser Gesetzgebung auch der Staatsangehörige Kanadas, der bei Eintritt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung in der Pensionsversicherung von Kanada versichert ist oder im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung in Kanada wohnt.

Art. 16

Staatsangehörige Kanadas haben Anspruch auf die ausserordentlichen Renten nach der schweizerischen Gesetzgebung nur,

Art. 17

Die nach der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen ordentlichen Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, ausserordentlichen Renten, Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel werden dem Berechtigten nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

Kapitel V Verwaltungsmässige und verschiedene Bestimmungen

Art. 18

Die zuständigen Behörden oder, mit ihrer Zustimmung, die Träger beider Staaten

Art. 19

1 Die zuständigen Behörden und Träger beider Staaten leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieses Abkommens gegenseitig Hilfe und teilen einander alle hierzu notwendigen Auskünfte mit, soweit die von ihnen angewandte Gesetzgebung dies erlaubt. Diese Hilfe ist kostenlos unter Vorbehalt gewisser, in einer Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Ausnahmen.

2 Ausser wenn die Bekanntgabe nach den Gesetzen eines der Staaten erforderlich ist, sind Auskünfte über Personen, die nach diesem Abkommen von einem Staat an den andern weitergeleitet werden, vertraulich und dürfen ausschliesslich zur Durchführung dieses Abkommens und der Gesetzgebung, auf die es Anwendung findet, verwendet werden.

Art. 20

Sind nach der Gesetzgebung eines Staates Urkunden, die der zuständigen Behörde oder einem Träger dieses Staates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Gebühren oder Abgaben einschliesslich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so gilt diese Befreiung auch für Urkunden, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des andern Staates nach dessen Gesetzgebung vorgelegt werden.

Art. 21

1 Die zuständigen Behörden und die Träger der beiden Staaten können bei der Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit den beteiligten Personen, unabhängig von deren Wohnort, in ihren Amtssprachen unmittelbar verkehren.

2 Eine Eingabe oder eine Urkunde darf nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie in einer Amtssprache des anderen Staates abgefasst ist.

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