Verwaltungsvereinbarung vom 24. Februar 1994 zur Durchführung des Abkommens vom 24. Februar 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über Soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-02-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

In Anwendung von Artikel 18 Buchstabe a) des Abkommens vom 24. Februar 1994[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada über Soziale Sicher-heit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die schweizerische und die kanadische zuständige Behörde, und zwar

das Bundesamt für Sozialversicherung und der Minister für Beschäftigung und Einwanderung

die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Art. 2

Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 18 Buchstabe a) des Abkommens sind

Art. 3

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen vereinbaren die Verwaltungsmassnahmen und legen die Formulare fest, die für die Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlich sind.

Kapitel 2 Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung

Art. 4

1 In den Fällen von Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens stellt der Träger des Staates, dessen Gesetzgebung anwendbar ist, auf Gesuch eine Bescheinigung darüber aus, dass die betreffende Person beziehungsweise die betreffenden Personen weiterhin dieser Gesetzgebung unterstellt bleibt beziehungsweise unterstellt bleiben.

2 Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung wird ausgestellt

3 Gesuche um Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind bei der zuständigen Behörde des Staates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Die Entscheide der zuständigen Behörden werden den beteiligten Trägern ihrer Länder mitgeteilt.

Art. 5

1 Zur endgültigen Ausübung des in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts überreicht das Personal die ihm von der Einrichtung des Entsendestaates ausgestellte Bescheinigung über die Unterstellung entweder direkt oder über seinen Arbeitgeber dem Träger des Empfangsstaates.

2 Das Wahlrecht muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens oder dem Beginn der Beschäftigung bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Entsendestaates ausgeübt werden.

Kapitel 3 Bestimmungen über die Leistungen

Art. 6

1 Die Verbindungsstelle des einen Staates, die einen Antrag auf Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Staates erhält, leitet diesen Antrag an die Verbindungsstelle des anderen Staates weiter.

2 Die Verbindungsstelle des ersten Staates beglaubigt die im Antragsformular enthaltenen Angaben zum Zivilstand und bestätigt, dass diese aus Originaldokumenten hervorgehen; die Übermittlung des so beglaubigten Formulars entbindet die Verbindungsstelle von der Zustellung der Beweisstücke. Die von diesem Absatz betroffenen Angaben werden, mit Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde, von den Verbindungsstellen der beiden Staaten einvernehmlich festgelegt.

3 Auf Gesuch der Verbindungsstelle von Kanada übermittelt die schweizerische Verbindungsstelle ihr eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach der schweizerischen Gesetzgebung.

4 In den Fällen, in denen nach Vornahme der in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Zusammenrechnung die nach dem Gesetz über die Alterssicherheit anerkannten Wohnzeiten in Kanada und die Versicherungszeiten nach der schweizerischen Gesetzgebung nicht ausreichen, um Anspruch auf eine Leistung nach dem Gesetz über die Alterssicherheit zu erwerben, wird die Verbindungsstelle Kanadas die schweizerische Verbindungsstelle gegebenenfalls ersuchen, andere Zeiten, während derer die antragstellende Person in der Schweiz gewohnt hat, zu ermitteln. Zu diesem Zweck wird die Verbindungsstelle Kanadas der schweizerischen Verbindungsstelle die Angaben liefern, die dieser erlauben, solche Zeiten zu ermitteln.

5 Die Verbindungsstelle, welcher der Antrag nach Absatz 1 zugeleitet wird, ermittelt daraufhin die Ansprüche der antragstellenden Person und teilt dieser ihre Verfügung mit.

Art. 7

1 Erhält die Verbindungsstelle Kanadas direkt einen Leistungsantrag nach der von ihr angewandten Gesetzgebung, kann sie die schweizerische Verbindungsstelle ersuchen, ihr eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach der schweizerischen Gesetzgebung zuzustellen.

2 Artikel 6 Absatz 4 gilt auch bei Anträgen nach Absatz 1.

Art. 8

In den Fällen von Artikel 22 des Abkommens macht die Verbindungsstelle des Staates, die einen Antrag auf Leistungen nach der von ihr angewandten Gesetzgebung erhält, die antragstellende Person soweit möglich auf Leistungsansprüche aufmerksam, die ihr nach der Gesetzgebung des anderen Staates zustehen könnten.

Kapitel 4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 9

Die Verbindungsstellen der beiden Staaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens an die leistungsberechtigten Personen ausgerichteten Zahlungen. Diese Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Anzahl der Personen, die Leistungen bezogen haben, und den Gesamtbetrag der ausgerichteten Leistungen.

Art. 10

1 Auf Ersuchen übermittelt der Träger des einen Staates dem Träger des anderen Staates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Angaben und Schriftstücke betreffend die Invalidität der Person, welche eine Leistung beantragt hat oder bezieht.

2 Ersucht der Träger eines Staates um Vornahme einer ärztlichen Untersuchung bei einer Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger des anderen Staates, in dessen Gebiet die betreffende Person wohnt, die verlangte Untersuchung gemäss dem für ihn geltenden Verfahren und auf Kosten des auftraggebenden Trägers.

3 Auf Vorlage einer detaillierten, mit Beweisstücken versehenen Kostenabrechnung am Ende jedes Kalenderjahres werden die in Anwendung von Absatz 2 aufgewendeten Beträge zurückerstattet.

Art. 11

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer.

So geschehen zu Ottawa, am 24. Februar 1994, in zwei Urschriften, in französischer und englischer Sprache.

| Für das Bundesamt für Sozialversicherungen: | Der Minister für Beschäftigung und Einwanderung: | | --- | --- | | Ernst Andres | Lloyd Axworthy |

Fussnoten

[^1]: SR 0.831.109.232.1

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