Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-08-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (WPEV) vom 30. August 1995 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 3, 35 Absatz 2 und 47 Absätze 1

2 über die Wehrpflichtersatzabgabe und 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959

3 (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Ersatzpflicht

Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung

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2 bis Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.

3 Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 ter Buchstabe a des Gesetzes erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.

Art. 2 Ersatzbefreiung wegen Gesundheitsschädigung durch Militär-

5 oder Zivildienst

1 Eine Gesundheitsschädigung durch Militäroder Zivildienst (Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes) liegt vor, wenn der Wehrpflichtige seine Diensttauglichkeit wegen eines Leidens oder einer Rückfallsgefahr verloren hat, die ganz oder teilweise durch den Militäroder Zivildienst verursacht oder verschlimmert worden sind.

2 Wer wegen Schädigung der Gesundheit durch Militäroder Zivildienst vom Dienst dispensiert ist, wird nur für die Dauer der Dispensation von der Wehrpflichtersatz-

6 abgabe befreit.

7 Militärisches Personal Art. 3 Als militärisches Personal im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gelten die nach den Artikeln 47 und 101 des Militärgesetzes vom 3. Februar

8 1995 (MG) bezeichneten Berufsgruppen.

9 Art. 4 Auslandjahr Als Auslandjahr im Sinne von Artikel 4 a des Gesetzes gelten zwölf zusammenhängende Kalendermonate, während deren der Schweizer Bürger, ungeachtet seines Alters

10 Art. 5 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee

11 Angehörige der Armee, die nach Artikel 60 Absatz 1 MG und Artikel 3 der Ver-

12 ordnung vom 26. November 2003 über die Organisation der Armee nicht in Formationen eingeteilt sind, sind ersatzpflichtig in Jahren, in denen sie den Militärdienst, den Dienstpflichtige gleichen Grades, gleicher Funktion und gleichen Alters leisten müssen, nicht leisten.

13 Art. 5 a Anrechnung von Schutzdienstleistungen Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz berechnete Ersatzabgabe für jeden im Ersatzjahr geleisteten Tag Schutzdienst, der nach Artikel 24 des Bevölkerungs-

14 anrechenbar ist, um 4 Proschutzund Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 zent ermässigt.

2. Abschnitt: Taxpflichtiges Einkommen

15 Art. 6

16 Art. 7

Art. 8 Bemessungsperiode

1 Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe von Ersatzpflichtigen, die für das ganze Ersatzjahr die direkte Bundessteuer vom Gesamteinkommen zu bezahlen haben, ist die Bemessungsperiode der Bundessteuer.

2 Bemessungsperiode für die Ersatzabgabe der übrigen Ersatzpflichtigen ist die Bemessungsperiode der für das Ersatzjahr erhobenen kantonalen Steuer.

3 Ist weder Absatz 1 noch Absatz 2 anwendbar, so bildet das Einkommen im Ersatzjahr die Bemessungsgrundlage.

17 Art. 9

18 Ausserordentliche Einkünfte Art. 10 Kapitalgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

19 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG), Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung eines Rechtes unterliegen der Ersatzabgabe auch dann, wenn sie nach Artikel 47 DBG im Jahr, in dem sie zugeflossen sind, mit einer gesonderten Jahressteuer erfasst werden.

3. Abschnitt: Behörden

Art. 11 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe wird unter Leitung des Eidgenössischen Finanzdepartements von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgeübt.

Art. 12 Obliegenheiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörde

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften; sie erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen, bestimmt Form und Inhalt der zu verwendenden Formulare und Register und genehmigt Informatik-Programme der Ersatzbehörden.

2 Sie ist insbesondere befugt:

20 b. Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben sowie Revisionsund Berichtigungsbegehren zu stellen.

3 Die Personendaten und die hierbei verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Bearbeiten, vor unbefugter Veränderung und Zerstörung sowie vor Entwendung zu schützen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit erlassen und sorgt für die Koordination gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Informatik. Sie hört zuvor die Kantone an. Für Kontrollen gilt Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss.

21 Art. 13 Kantonale Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe Die kantonalen Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe sorgen für die gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften im Gebiet ihres Kantons, bringen alle ihre Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Kenntnis und veranlassen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung von jedem Beschwerdeentscheid ein Doppel erhält.

Art. 14 Kantonale Zuständigkeit zur Erhebung der Ersatzabgabe

1 Stellt ein Kanton, dessen Zuständigkeit zur Erhebung einer Ersatzabgabe neu begründet worden ist, fest, dass in früheren Jahren Ersatzabgaben beim Ersatzpflichtigen zu Unrecht nicht erhoben worden sind, so hat er Veranlagung und Bezug in eigener Zuständigkeit unverzüglich nachzuholen.

2 Die Ersatzabgaben von Wehrpflichtigen auf Auslandurlaub nach Artikel 25 Absatz 4 des Gesetzes werden für die Ersatzjahre, in denen sich der Wehrpflichtige am 31. Dezember im Ausland aufhält, von dem Kanton veranlagt und bezogen, in

22 dem der Wehrpflichtige vor dem Auslandurlaub Wohnsitz hatte.

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24 Amtshilfe Art. 15 Neben den in Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes genannten Amtsstellen sind die kantonalen und kommunalen Fürsorgebehörden zur Amtshilfe verpflichtet.

Art. 16 Schweigepflicht

1 Wer mit dem Vollzug der Gesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amts gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

2 Ärztliche Zeugnisse und Akten dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Ersatzbefreiung oder verwaltungsmässigen Überprüfung der Ersatzbefreiung unmittelbar befasst sind. Darüber hinaus dürfen ärztliche Zeugnisse und Akten in einem gerichtlichen Verfahren nur im Zusammenhang mit der Ersatzbefreiung zugänglich gemacht werden.

Art. 17 Register der Ersatzpflichtigen im Inland

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt ein Register über alle

25 in ihrem Kanton militärisch und zivildienstlich angemeldeten Ersatzpflichtigen.

2 Das Register enthält die für die Feststellung der Ersatzpflicht, für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe sowie für die Ersatzbefreiung notwendigen Daten

26 von Wehrpflichtigen.

3 Das Register muss auch diejenigen Wehrpflichtigen enthalten, die nach Artikel 4 des Gesetzes von der Ersatzpflicht vorübergehend oder dauernd befreit sind oder deren Ersatzabgabe nach Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes ermässigt ist. Besondere Anordnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung blei-

27 ben vorbehalten.

4 Das Register ist laufend nachzuführen und mindestens alle drei Jahre durch Vergleich mit den militärischen und zivildienstlichen Stammkontrollen zu bereinigen.

5 Eintragungen, die aus dem Register entfernt werden, sind noch während mindestens zehn Jahren nach Ablauf des letzten Veranlagungsjahres gesondert aufzubewahren.

28 Art. 18 Register der Ersatzpflichtigen im Ausland

1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe führt ein Register über alle in ihrem Kanton militärisch oder zivildienstlich gemeldeten landesabwesenden Ersatzpflichtigen.

2 Ein Eintrag ist aus dem Register zu entfernen, sobald die Behörde Kenntnis über die Rückkehr in die Schweiz erhalten hat.

3 Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 gilt sinngemäss.

4. Abschnitt: Veranlagung

29 Art. 19 Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber

1 Die Ersatzabgabe wird vor Antritt des Auslandurlaubs für das Ausreisejahr und die nachfolgenden Ersatzjahre provisorisch bezogen.

2 Der Bezug erfolgt auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung. Dabei sind der Ermittlung des taxpflichtigen Einkommens die in den massgeblichen Ersatzjahren voraussichtlich erzielbaren Einkünfte zu Grunde zu legen.

3 Lassen sich die voraussichtlichen Einkünfte nicht festsetzen, so wird die Mindestabgabe erhoben.

4 Kann die Ersatzabgabe nicht vor Antritt des Auslandurlaubs bezogen werden, so erfolgt die Veranlagung nach der Rückkehr in die Schweiz auf Grund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung unter Vorbehalt von Artikel 38 des Gesetzes. Der Veranlagung sind die in den massgeblichen Ersatzjahren erzielten Einkünfte zu Grunde zu legen.

Art. 20 Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung

1 Sind bei der Rückkehr von landesabwesenden Ersatzpflichtigen für die Veranlagung der Ersatzabgabe die in ausländischer Währung erzielten Einkünfte in Schweizerfranken umzurechnen, so gilt für die Umrechnung der Jahresmittelkurs (Mittel des Geldund Briefkurses) des Ersatzjahres.

2 Der Jahresmittelkurs wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt.

Art. 21 Eingaben

1 Alle Eingaben sind handschriftlich zu unterzeichnen, sollen bestimmte Anträge enthalten und die zu deren Begründung dienenden Tatsachen angeben. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und nach Möglichkeit beizulegen. Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind dem Einreichenden unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückzugeben.

2 Die Nachfrist ist mit der Androhung zu verbinden, nach unbenütztem Fristablauf werde auf Grund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Eingabe nicht eingetreten.

3 Behörden haben Eingaben ungeachtet ihrer Bezeichnung so zu behandeln, wie es der erkennbaren Absicht des Einreichenden entspricht.

Art. 22 Fristberechnung

1 Die Frist beginnt mit dem Tage zu laufen, der auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides folgt.

2 Ist eine Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, so endigt sie mit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, mit dem sie zu laufen begann, und wenn dieser Tag im letzten Monat fehlt, mit dem letzten Tag dieses Monats.

3 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen am Wohnsitz des Ersatzpflichtigen oder am Sitz der zuständigen Behörde anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächstfolgenden Werktag.

Art. 23 Einhaltung der Fristen

1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde ein-

30 gereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung im Ausland übergeben werden.

2 Gelangt der Ersatzpflichtige rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.

Art. 24 Fristverlängerung

1 Eine gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.

2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen verlängert werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

Art. 25 Säumnisfolgen

Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.

Art. 26 Fristwiederherstellung

Wiederherstellung einer Frist kann erteilt werden, wenn der Ersatzpflichtige unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

Art. 27 Einforderung von Beweismitteln, Einvernahme

1 Die Veranlagungsbehörde kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Ersatzpflichtigen zur Einvernahme laden.

2 Ist der Ersatzpflichtige zur Zeit der Veranlagung landesabwesend, so kann er aufgefordert werden, die Auskünfte zuhanden der Veranlagungsbehörde der schweizerischen Vertretung zu erteilen.

Art. 28 Augenschein, Buchprüfung, Gutachten Sachverständiger

1 Die Veranlagungsbehörde kann die Buchhaltung des Ersatzpflichtigen prüfen und bei ihm einen Augenschein vornehmen; sie kann dabei die Hilfe der Steuerbehörden in Anspruch nehmen.

2 Der Ersatzpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen der Behörde verpflichtet, dem Augenschein und der Buchprüfung beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.

3 Wer die Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung oder wegen Gesundheitsschädigung durch Militäroder Zivildienst beansprucht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes), ist auf Verlangen der Veranlagungsbehörde verpflichtet, sich den Untersuchungen der von ihr bestellten medizinischen Fachperson zu unterziehen, seinen Arzt oder seine Ärztin vom Berufsgeheimnis zu entbinden und Abklärungen

31 durch die kantonalen IV-Stellen vornehmen zu lassen.

Art. 29 Mitwirkung des Ersatzpflichtigen

1 Die Bestreitung der Ersatzpflicht entbindet nicht von der Erfüllung der Verfahrenspflichten.

2 Kommt der Ersatzpflichtige den ihm im Veranlagungsverfahren auferlegten Pflichten nicht nach, so ist er zu mahnen.

3 Gibt er auch der Mahnung keine Folge, so können ihm die durch sein Verhalten verursachten Verfahrenskosten überbunden werden.

Art. 30 Veranlagung nach Ermessen

Lässt sich der für die Veranlagung massgebende Sachverhalt nicht sicher ermitteln, so wird die zu entrichtende Abgabe nach Ermessen veranlagt.

32 Art. 31 Begründung der Veranlagungsverfügung Weicht die Veranlagungsverfügung in den Bemessungsgrundlagen von der Abgabeerklärung ab, so ist die Verfügung kurz zu begründen.

Art. 32 Eröffnung von Mitteilungen, Auflagen,

Verfügungen und Entscheiden

1 Mitteilungen und Auflagen an Ersatzpflichtige und deren Erben erfolgen schriftlich. Ist für den Fall der Nichtbefolgung oder nicht richtigen Befolgung einer Auflage ein Rechtsnachteil vorgesehen, so ist in der Aufforderung darauf hinzuweisen.

2 Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform kleidet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen; vorbehalten bleibt die weitergehende Vorschrift nach Artikel 33 Absatz 2.

4 Auf die Eröffnungen der kantonalen Rekurskommissionen finden im Übrigen die Artikel 34–38 und 61 Absätze 2 und 3 und über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der Artikel 55 Absätze 2 und 4 des Verwaltungsverfah-

33 rensgesetzes Anwendung.

5 Aus Eröffnungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, darf dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen.

Art. 33 Verfügung über Ersatzbefreiung oder Ermässigung

1 Der Ersatzpflichtige kann jederzeit beantragen, dass sein Anspruch auf Abgabebefreiung oder auf Ermässigung der Ersatzabgabe mit Wirkung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungen untersucht wird.

2 In der Rechtsmittelbelehrung zur getroffenen Verfügung ist der Ersatzpflichtige darauf hinzuweisen, dass die in Rechtskraft erwachsene Verfügung nach Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes gültig bleibt, solange keine neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.

5. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 34 Einsprachelegitimation und Wirkung der Einsprache

1 Wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ist zur Einsprache bei der Veranlagungsbehörde berechtigt.

2 Zur Einsprache berechtigt sind:

34 c. seine Erben.

3 Die Behörde kann die Vertreterin oder den Vertreter auffordern, eine schriftliche

35 Vollmacht des Ersatzpflichtigen vorzuweisen.

4 Die Einsprache hat für alle durch die Verfügung Betroffenen aufschiebende Wir-

36 kung.

Art. 35 Einspracheverfahren

1 Sind bei einer Einsprache mehrere von der angefochtenen Verfügung betroffen, so ist allen Betroffenen davon Kenntnis zu geben, unter Ansetzung einer Frist, Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen.

2 Wer Anträge gestellt hat, kann sie auf Verlangen mündlich vertreten.

3 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung dem Gesetz nicht entspricht, oder wenn ein Betroffener eigene Anträge gestellt hat und diese aufrechterhält.

Art. 36 Überspringen des Einspracheverfahrens

Mit Zustimmung des Einsprechers und der anderen Antragsteller kann jede Einsprache zur Behandlung als Beschwerde an die Rekurskommission weitergeleitet werden.

Art. 37 Beschwerdeverfahren

1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Artikel 34.

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