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Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Vorsteher des EVED und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vom 22. Oktober 1958 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen (mit Anhang)

Geltender Text a fecha 1995-06-30

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