Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (mit Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1990-06-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 16. Februar 2018)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden ist, im Hinblick darauf, dass der gegenwärtige Zustand angesichts der wachsenden Zahl und der Zersplitterung internationaler Zollübereinkommen über die vorübergehende Verwendung unbefriedigend ist, in der Erwägung, dass sich dieser Zustand künftig noch verschlimmern kann, wenn neue Gruppen der vorübergehenden Verwendung international zu regeln sind, in Anbetracht der von Vertretern des Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, die Beachtung der Förmlichkeiten für die vorübergehende Verwendung zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und insbesondere die Einführung eines einzigen internationalen Vertrags, der alle bestehenden Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung zusammenfasst, den Zugang zu internationalen Regelungen für die vorübergehende Verwendung erleichtern und zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs wirksam beitragen können, in der Überzeugung, dass ein internationaler Vertrag, der einheitliche Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung enthält, dem internationalen Warenverkehr beträchtliche Vorteile bringen und eine weitgehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren gewährleisten kann und damit zu einem der Hauptziele des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens führen würde, entschlossen, die vorübergehende Verwendung durch Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren im Interesse wirtschaftlicher, humanitärer, kultureller, sozialer und touristischer Belange zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Einführung standardisierter Muster der Papiere für die vorübergehende Verwendung als internationale Zollpapiere mit internationaler Sicherheit zur Erleichterung der Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den Fällen beiträgt, in denen ein Zollpapier und Sicherheitsleistung erforderlich sind, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: a) «vorübergehende Verwendung» das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden; b) «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; c) «Sicherheit» eine Massnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine «globale» Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet; d) «Zollpapier für die vorübergehende Verwendung» das als Zolldeklaration gültige internationale Zollpapier, durch das die Nämlichkeit der Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabgaben einschliesst; e) «Zolloder Wirtschaftsunion» eine von in Artikel 24 Absatz 1 genannten Mitgliedern errichtete und aus diesen Mitgliedern bestehende Union, die befugt ist, ihre eigenen für alle Mitglieder verbindlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und gemäss ihren internen Verfahrensvorschriften über die Unterzeichnung und die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zu entscheiden; f) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt; g) «Rat»

2 in Brüssel geschlosdie Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950 sene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geschaffen worden ist; h) «Ratifikation» die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung. Kapitel II Geltungsbereich des Übereinkommens

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen. (2) Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art gewährt. Aufbau der Anlagen

Art. 3

Jede Anlage zu diesem Übereinkommen besteht grundsätzlich aus a) Definitionen der wichtigsten Zollbegriffe, die in dieser Anlage verwendet werden; b) besonderen Bestimmungen für die in der Anlage genannten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel). Kapitel III Besondere Bestimmungen Dokumente und Sicherheit

Art. 4

(1) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so ist jede Vertragspartei berechtigt, für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen. (2) Wird eine Sicherheitsleistung nach Absatz 1 verlangt, so kann Personen, die das Verfahren der vorübergehenden Verwendung regelmässig in Anspruch nehmen, bewilligt werden, eine globale Sicherheit zu leisten. (3) Wird in einer Anlage nichts anderes bestimmt, so darf der Betrag der Sicherheit den Betrag der Eingangsabgaben, deren Erhebung ausgesetzt wird, nicht übersteigen. (4) Für Waren (einschliesslich Beförderungsmittel), die nach innerstaatlichem Recht Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen, kann nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden. Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung

Art. 5

Unbeschadet der vorübergehenden Verwendung nach Anlage E erkennt jede Vertragspartei anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 der Anlage A genannten Beträge das für ihr Gebiet gültige Zollpapier für die vorübergehende Verwendung an, das nach der genannten Anlage für Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet wird, die aufgrund der anderen von der Vertragspartei angenommenen Anlagen dieses Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden. Nämlichkeitssicherung

Art. 6

Jede Vertragspartei kann bei der vorübergehenden Verwendung von Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) verlangen, dass sich deren Nämlichkeit bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung feststellen lässt. Frist für die Wiederausfuhr

Art. 7

(1) In die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) sind innerhalb einer bestimmten Frist, die für den Zweck der vorübergehenden Verwendung als ausreichend gilt, wiederauszuführen. Diese Frist wird in jeder Anlage gesondert bestimmt. (2) Die Zollbehörden können entweder eine längere Frist gewähren, als in der jeweiligen Anlage vorgesehen ist, oder die ursprüngliche Frist verlängern. (3) Können in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) wegen einer Beschlagnahme nicht wiederausgeführt werden und ist diese Beschlagnahme nicht von einer Privatperson veranlasst worden, so wird der Fristablauf für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt. Übertragung der vorübergehenden Verwendung

Art. 8

Jede Vertragspartei kann auf Antrag die Übertragung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung auf jede andere Person genehmigen, wenn diese Person a) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und b) die Verpflichtungen des ursprünglichen Begünstigten der vorübergehenden Verwendung übernimmt. Beendigung der vorübergehenden Verwendung

Art. 9

Die vorübergehende Verwendung wird in der Regel durch die Wiederausfuhr der in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) beendet.

Art. 10

Vorübergehend verwendete Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen wiederausgeführt werden.

Art. 11

Vorübergehend verwendete Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) können über eine andere als die Einfuhrzollstelle wiederausgeführt werden. Andere Möglichkeiten der Beendigung

Art. 12

Die vorübergehende Verwendung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden dadurch beendet werden, dass die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) im Hinblick auf ihre spätere Ausfuhr oder sonstige zulässige Bestimmung in Freihäfen oder Freizonen verbracht, in Zolllager eingelagert oder in ein Transitverfahren übergeführt werden.

Art. 13

Die vorübergehende Verwendung kann durch Überführung der Waren in den freien Verkehr beendet werden, falls die Umstände es rechtfertigen und die nationalen Rechtsvorschriften es erlauben, vorausgesetzt, dass die hierfür geltenden Bedingungen und Formalitäten eingehalten werden.

Art. 14

(1) Die vorübergehende Verwendung kann dadurch beendet werden, dass durch Unfall oder höhere Gewalt stark beschädigte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden a) den Eingangsabgaben unterworfen werden, die an dem Tag gelten, an dem die Waren in beschädigtem Zustand dem Zoll zur Beendigung der vorübergehenden Verwendung gestellt werden; b) unentgeltlich den zuständigen Behörden des Landes der vorübergehenden Verwendung überlassen werden, wobei der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit wird; c) unter zollamtlicher Überwachung auf Kosten der Beteiligten vernichtet oder zerstört werden und die Abfälle und geborgenen Teile bei der Überführung in den freien Verkehr den Eingangsabgaben unterworfen werden, die für sie in dem Zeitpunkt und in dem Zustand gelten, in dem sie nach Unfall oder höherer Gewalt gestellt werden. (2) Die vorübergehende Verwendung kann auch beendet werden, wenn auf Antrag des Beteiligten die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) je nach der Entscheidung der Zollbehörden einer Bestimmung nach Absatz 1 Buchstabe b) oder c) zugeführt werden. (3) Die vorübergehende Verwendung kann ferner auf Antrag des Beteiligten beendet werden, wenn dieser den Zollbehörden nachweist, dass die Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) infolge Unfalls oder höherer Gewalt vernichtet oder zerstört oder untergegangen sind. In diesem Fall wird der Begünstigte der vorübergehenden Verwendung von der Entrichtung der Eingangsabgaben befreit. Kapitel IV Verschiedene Bestimmungen Verringerung der Formalitäten

Art. 15

Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass; sie veröffentlicht so rasch wie möglich alle die Formalitäten betreffenden Vorschriften. Vorherige Bewilligung

Art. 16

(1) Ist für die vorübergehende Verwendung eine vorherige Bewilligung erforderlich, so wird diese von der zuständigen Zollstelle so rasch wie möglich erteilt. (2) Ist in Ausnahmefällen eine andere als eine zollamtliche Bewilligung erforderlich, so wird diese so rasch wie möglich erteilt. Mindesterleichterungen

Art. 17

Dieses Übereinkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest; es hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig aufgrund nationaler Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren. Zolloder Wirtschaftsunionen

Art. 18

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zolloder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden. (2) Dieses Übereinkommen hindert die eine Zolloder Wirtschaftsunion bildenden Vertragsparteien nicht, besondere Bestimmungen für Vorgänge der vorübergehenden Verwendung auf dem Gebiet dieser Union zu erlassen, soweit diese Bestimmungen die Erleichterungen dieses Übereinkommens nicht einschränken. Verbote und Beschränkungen

Art. 19

Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung von Verboten und Beschränkungen, die nach nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus anderen als wirtschaftlichen Gründen wie zum Beispiel Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz gefährdeter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen oder von Urheberrechten oder gewerblichem Eigentum auferlegt wurden. Zuwiderhandlungen

Art. 20

(1) Jeder Verstoss gegen dieses Übereinkommen wird nach den Rechtsvorschriften des Gebietes der Vertragspartei geahndet, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. (2) Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmässigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist. Austausch von Auskünften

Art. 21

Auf Ersuchen und im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte. Elektronische Datenverarbeitungstechniken 3

4 Art. 21 a Alle für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Formalitäten können elektronisch mittels von den Vertragsparteien genehmigter elektronischer Datenverarbeitungstechniken vorgenommen werden. Kapitel V Schlussbestimmungen Verwaltungsausschuss

Art. 22

(1) Um die Durchführung dieses Übereinkommens, die zu seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geeigneten Massnahmen und etwaige Änderungsvorschläge zu prüfen, wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt. Der Verwaltungsausschuss beschliesst über die Einbeziehung neuer Anlagen in dieses Übereinkommen. (2) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Ausschuss kann beschliessen, die zuständigen Verwaltungen der in Artikel 24 bezeichneten Mitglieder, Staaten oder Zollgebiete, die keine Vertragsparteien sind, oder die

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 1994 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Mai 1995 In Kraft getreten für die Schweiz am 11. August 1995 AS 1995 4685; BBl 1994 II 1

[^1]: AS 1995 4683 0.631.24 Vorübergehende Verwendung. Übereink.

[^2]: SR 0.631.121.2 0.631.24 Vorübergehende Verwendung. Übereink. 0.631.24 Vorübergehende Verwendung. Übereink.

[^3]: Eingefügt durch die vom Verwaltungsausschuss angenommenene Änd. vom 26. März 2013, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Nov. 2014 (AS 2014 3215).

[^4]: Eingefügt durch die vom Verwaltungsausschuss angenommenene Änd. vom 26. März 2013, in Kraft getreten für die Schweiz am 3. Nov. 2014 (AS 2014 3215).

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