← Geltender Text · Verlauf

Briefwechsel vom 10. Juni/13. Juli 1994 zwischen der Schweiz und Griechenland betreffend den Amateurfunk

Geltender Text a fecha 1994-07-13

Übersetzung[^1]

Der Aussenminister

Athen, den 13. Juli 1994

Herrn Alfred Hohl Schweizerischer Botschafter

Athen

Exzellenz,

1.

Griechische Amateurfunker sind berechtigt, ihre Radioausrüstung während drei Monaten auf dem Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein zu betreiben, wenn sie eine gültige, von der griechischen Verwaltung gemäss CEPT-Empfehlung T/R 61-01 ausgestellte Konzession besitzen. Diese Konzession müssen die Amateure stets auf sich tragen und auf Verlangen den Behörden vorweisen. Eine befristete schweizerische Konzession wird nicht benötigt.

Im Gastland Schweiz benützen griechischen Amateurfunker für ihre Rufzeichen das Präfix HB9/ und in Liechtenstein das Präfix HB0/ (HB zero).

2.

Amateurfunker aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, die über eine gültige, von der Schweiz gemäss CEPT-Empfehlung T/R 61-01 ausgestellte Konzession verfügen, sind berechtigt, ihre Ausrüstung während drei Monaten in Griechenland zu betreiben, ohne dass sie um eine befristete Konzession nachsuchen müssen. Ihre nationale Konzession müssen die Amateure stets auf sich tragen und auf Verlangen den Behörden vorweisen.

Präfix SV/

eigenes Rufzeichen

Kennbuchstaben

für Mobilstationen

für transportable Stationen

für mobile Seefunkstationen

3.

Für den Betrieb der Stationen sind die Amateurfunkbestimmungen des Gastlandes massgebend.

4.

In der Schweiz lebende griechische Staatsbürger und in Griechenland lebende schweizerische Staatsbürger können im Gastland eine definitive Konzession zu den gleichen Bedingungen erwerben wie einheimische Funkamateure.

5.

Das Abkommen bleibt nach der schriftlichen Kündigung durch eine der beiden Parteien noch 60 Tage in Kraft.

Falls die Regierung der Hellenischen Republik das Vorangehende akzeptiert, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass der vorliegende Brief sowie der Antwortbrief der Regierung der Hellenischen Republik ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bilden sollen, welches 45 Tage nach dem Datum des Antwortbriefes in Kraft tritt.»

Ich beehre mich zu betätigen, dass die Regierung der Hellenischen Republik den vorstehenden Vorschlag annimmt und dass dieser Brief sowie der vorliegende Antwortbrief ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen bilden, welches 45 Tage nach dem Datum dieses Briefes in Kraft tritt.

Ich versichere sie, Exzellenz, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Karolos Papoulias

Fussnoten

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.