Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-10-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 22 Absätze 3–5 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG), verordnet:

1. Abschnitt: Zweck

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Ausgleichsbeiträgen zur Abgeltung erheblicher Einbussen der Wasserkraftnutzung, die ein Gemeinwesen infolge Erhaltung und Unterschutzstellung einer schützenswerten Landschaft von nationaler Bedeutung erleidet. 2. Abschnitt: Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichsbeiträge

Art. 2 Anspruchsberechtigtes Gemeinwesen

Anspruch auf Ausgleichsbeiträge hat das Gemeinwesen, das Einbussen an Wasserzinsen erleidet.

Art. 3 Schützenswerte Landschaft

Als schützenswert gilt eine Landschaft, der nationale Bedeutung im Sinne des 1

2 über den Naturund Heimatschutz (NHG) zu- Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Landschaft bereits in ein Bundesinventar auf- 2 genommen ist.

Art. 4 Realisierbarkeit der Wasserkraftnutzung

Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen muss glaubhaft machen, dass die Nutzung 1 der Wasserkraft in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglich wäre. Die Restwassermengen werden nach Artikel 31 Absatz 1 des Gewässerschutzge- 2

3 bestimmt. setzes vom 24. Januar 1991 Die Realisierbarkeit der Nutzung wird nach den Verhältnissen bei Gesuchseinrei- 3 chung beurteilt.

4 Der Schutz von Biotopen und Landschaften nationaler Bedeutung nach NHG 4 schliesst Ausgleichsbeiträge nicht aus, sofern er nicht länger als fünf Jahre vor der Einreichung des Gesuchs rechtswirksam wurde.

Art. 5 Unterschutzstellung

Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen sorgt dafür, dass die schützenswerte Land- 1 schaft unter Schutz gestellt wird. Die Unterschutzstellung muss in einer vom Naturschutz-, Landschaftsschutzoder 2 Raumplanungsrecht vorgesehenen grundeigentümerverbindlichen Form auf unbestimmte Zeit erfolgen und sämtliche Eingriffe verbieten, die den Wert der Landschaft beeinträchtigen könnten. 3. Abschnitt: Bemessung und Festsetzung der Ausgleichsbeiträge

Art. 6 Ermittlung der Einbusse

Zur Ermittlung der Einbusse werden berücksichtigt: 1

5 eine Pauschale für weitere Ausfälle in der Höhe von 25 Prozent des entganb. genen Wasserzinses;

Art. 7 Bemessung der Ausgleichsbeiträge

Die Höhe der Ausgleichsbeiträge richtet sich nach der Finanzkraft des anspruchs- 1 berechtigten Gemeinwesens. Sie liegt bei Kantonen zwischen 20 und 60 Prozent der ermittelten Einbusse. Die 2 Bemessung der Ausgleichsbeiträge zwischen diesen Ansätzen erfolgt gemäss Ver-

6 ordnung vom 21. Dezember 1973 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone. Die Ausgleichsbeiträge für Bezirke und Gemeinden bemessen sich nach dem An- 3 satz der Kantone. Zur Berücksichtigung innerkantonaler Finanzkraftunterschiede werden sie um maximal 10 Prozent erhöht oder herabgesetzt.

7 Beiträge an die schützenswerte Landschaft nach NHG werden angemessen berück- 4 sichtigt. Erleiden mehrere Gemeinwesen Einbussen, so wird die Höhe der Ausgleichsbei- 5

8 träge entsprechend ihrem Anteil an der Wasserkraft berechnet.

Art. 8 Erheblichkeit der Einbusse

1 Erreichen die nach den Artikeln 6 und 7 errechneten Ausgleichsbeiträge nicht mindestens 20 Prozent des entgangenen Wasserzinses, 30 000 Franken und 0,1 Promille der Totaleinnahmen der Rechnung des anspruchsberechtigten Gemeinwesens, so wird die Einbusse nicht abgegolten. Bei Verwendung des Rechnungsmodells für Kantone und Gemeinden ist vom Gesamtertrag der laufenden Rechnung auszugehen.

2 Erleiden mehrere Gemeinden oder Bezirke Einbussen, so wird die Erheblichkeit nach Absatz 1 nicht einzeln für jede Gemeinde oder jeden Bezirk, sondern für alle

9 gemeinsam ermittelt.

Art. 9 Festsetzung der Ausgleichsbeiträge

Die Höhe der Ausgleichsbeiträge wird nach den Verhältnissen bei Gesuchseinrei- 1 chung endgültig festgesetzt. Einzig Änderungen des bundesrechtlichen Höchstansatzes für den Wasserzins zie- 2 hen entsprechende Anpassungen der Ausgleichsbeiträge nach sich. Vorbehalten bleibt Artikel 18.

4. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Art. 10 Gesuch

Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen muss das Gesuch um Ausgleichsbeiträge 1

10 beim Bundesamt für Wasser und Geologie (Bundesamt) einreichen. Ist nicht der Kanton Gesuchsteller, so muss das Gesuch beim Kanton eingereicht 2 werden; dieser leitet es mit einer Stellungnahme an das Bundesamt weiter. Das Gesuch hat insbesondere zu enthalten: 3

11 über die Umweltverträglichkeitsprü- Verordnung vom 19. Oktober 1988 fung dargelegt werden muss;

Art. 11 Entscheid

Das Bundesamt entscheidet über das Gesuch. 1 Es hört die mitinteressierten Bundesstellen an. 2 Ist unklar, ob einer Landschaft nationale Bedeutung zukommt, so erstattet die Eid- 3 genössische Naturund Heimatschutzkommission ein Gutachten.

Art. 12 Gewährung der Ausgleichsbeiträge

Die Ausgleichsbeiträge werden durch öffentlichrechtlichen Vertrag nach den Be- 1

12 gewährt. stimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen verpflichtet sich im Vertrag, den Schutz 2 nach Artikel 5 während 40 Jahren zu gewährleisten und den Vollzug der Schutzbestimmungen sicherzustellen. Der Vertrag hält fest, dass die Verpflichtungen der Parteien unter dem Vorbehalt 3 von Artikel 18 stehen.

Art. 13 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung. 1 Die Kantone teilen dem Bundesamt die kantonalen und kommunalen Erlasse, Pläne 2 und Verfügungen mit, welche sich auf die schützenswerte Landschaft beziehen. Mitzuteilen sind auch faktische Vorgänge, die geeignet sind, den Wert der Landschaft zu beeinträchtigen. Das Bundesamt setzt das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hierüber in Kenntnis. Um die Einhaltung der vertraglichen Schutzverpflichtungen durchzusetzen, können 3 das Bundesamt sowie das BUWAL nötigenfalls Klage erheben.

Art. 14 Rechtsschutz

Über Streitigkeiten aus Verträgen nach Artikel 12 entscheidet die Rekurskommis- 1

13 sion UVEK als Schiedskommission. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2

5. Abschnitt: Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge

Art. 15 Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge

Der Anspruch auf Ausgleichsbeiträge dauert 40 Jahre und beginnt mit der Unter- 1 schutzstellung nach Artikel 5, frühestens jedoch mit der Einreichung des Gesuchs. Die Ausgleichsbeiträge werden jährlich ausgerichtet, erstmals nach Abschluss des 2 Vertrages nach Artikel 12.

Art. 16 Rückforderung

Wird der Schutz nach Artikel 5 nicht gehörig vollzogen, so kann die Ausrichtung der Ausgleichsbeiträge eingestellt und eine teilweise oder vollständige Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen angeordnet werden. Die rechtliche Durchsetzung des Schutzes bleibt vorbehalten.

Art. 17 Beendigung der Schutzverpflichtung

Der Vertrag nach Artikel 12 kann einvernehmlich zwischen den Parteien aufgeho- 1 ben werden. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf Ausgleichsbeiträge vom Zeitpunkt der Aufhebung an. Das Bundesamt hört vorgängig das BUWAL an. 2

Art. 18 Revision

Müssen Bestimmungen dieser Verordnung über die Voraussetzungen oder die Bemessung der Ausgleichsbeiträge infolge einer Revision der gesetzlichen Grundlage geändert werden, so sind bereits zugesicherte Ausgleichsbeiträge anzupassen. Erklärt das anspruchsberechtigte Gemeinwesen nicht binnen eines Jahres nach einer Herabsetzung den Verzicht auf Ausgleichsbeiträge, so gilt die Schutzverpflichtung nach Artikel 12 unverändert weiter.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Übergangsbestimmung

14 , der Der Schutz von Biotopen und Landschaften nationaler Bedeutung nach NHG zwischen dem 1. Januar 1987 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksam wurde, schliesst Ausgleichsbeiträge nicht aus, sofern das Gesuch binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingereicht wurde.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. November 1995 in Kraft. Schlussbestimmungen der Änderung vom 19. Juni 2000 15

1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht entschieden sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Dabei wird ein Preis für unqualifizierte Energie von 8 Rp/kWh festgelegt und die wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit nach der bisherigen Formel wie folgt berechnet:

2 wRW = 1 – 9 (1 – w)

2 Verfahren, bei denen eine Abgeltung durch Publikation der Vertragsentwürfe förmlich zugesichert wurde, werden nach altem Recht beurteilt.

3 Werden einzelne Gesuche auf Grund dieser Änderung abgewiesen, so sind die betroffenen Gemeinwesen für die Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Einleitung und Behandlung ihres Gesuchs gehabt haben, angemessen zu entschädigen. Das Bundesamt legt die Entschädigung fest.

Fussnoten

[^1]: SR 721.80

[^2]: SR 451

[^3]: SR 814.20

[^4]: SR 451

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000 (AS 2000 1753).

[^6]: SR 613.12

[^7]: SR 451

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000 (AS 2000 1753).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2000 (AS 2000 1753).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000 (AS 2000 1753).

[^11]: SR 814.011

[^12]: SR 616.1

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2000 (AS 2000 1753).

[^14]: SR 451

[^15]: AS 2000 1753

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.