Verordnung vom 14. September 1995 über die Stipendien und Darlehen an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Stipendienverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-09-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen,

gestützt auf Artikel 14 der ETH-Verordnung vom 13. Januar 1993[^1] und auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung ETH-Bereich vom

13.

Januar 1993[^2],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Stipendien und Darlehen aus veranschlagten Kreditmitteln des ETH-Bereichs an Minderbemittelte.

Art. 2 Grundsätze

1 Auf die Ausrichtung eines Stipendiums oder Darlehens besteht kein Rechtsanspruch.

2 Stipendien aus veranschlagten Kreditmitteln des ETH-Bereichs werden in der Regel subsidiär als Ergänzung zu anderen externen Finanzierungsquellen ausgerichtet.

3 Stipendien werden in der Regel während der reglementarischen Dauer des betreffenden Studiums ausbezahlt. Verlängerungen der Ausbildungsdauer wegen ausserordentlicher Umstände werden gebührend berücksichtigt.

Art. 3 Begriff; Arten von Stipendien

1 Stipendien im Sinne dieser Verordnung sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, zu deren Rückzahlung keine Verpflichtung besteht.

2 Es bestehen folgende Arten von Stipendien:

Art. 4 Zuständigkeit

Über die Gewährung von Stipendien und Darlehen entscheidet:

2. Abschnitt: Stipendien

Art. 5 Gesuch

1 Ein Stipendiengesuch kann stellen, wer endgültig für eine bestimmte Ausbildung an einer ETH zugelassen wurde. Die ETH können überdies verlangen, dass die gesuchstellende Person ein Studienjahr an der betreffenden ETH erfolgreich absolviert hat.

2 Die ETH legen die Fristen für die Einreichung fest und bestimmen, welche Unterlagen dem Gesuch beizulegen sind.

Art. 6 Angabe der finanziellen Verhältnisse

1 Wer ein Gesuch stellt, muss seine finanziellen Verhältnisse und die finanziellen Verhältnisse allfälliger Unterstützungspflichtiger offenlegen.

2 Von ausländischen Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende einer ETH kann überdies der Nachweis verlangt werden, dass die Person, die für ihren Unterhalt in der Schweiz einsteht, sie wegen einer deutlichen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse nicht mehr unterstützen kann.

Art. 7 Allgemeine Kriterien für die Gewährung

1 Massgebende Kriterien für die Gewährung eines Stipendiums sind, nebst den finanziellen Verhältnissen, namentlich:

2 Wer bereits ein Hochschuldiplom besitzt, erhält in der Regel kein Stipendium für Studierende.

Art. 8 Dauer der Unterstützung

1 Stipendien werden jeweils für ein Studienjahr oder bei kürzeren Studien für die entsprechende Dauer gewährt.

2 Sie können auf Gesuch hin erneuert werden, wenn die Kriterien für die Gewährung noch erfüllt sind.

Art. 9 Höhe

1 Für die einzelnen Stipendienarten gelten, einschliesslich anderer Finanzierungsquellen, folgende monatliche Höchstbeträge:

Franken
a. Stipendium für Studierende 1450
b. Doktoratsstipendium 1900
c. Nachdiplomstipendium 1900

2 Die ETH bestimmen den Betrag des zugesprochenen Stipendiums in jedem Einzelfall mit einer Verfügung.

3 Die Stipendien können monatlich, semesterweise oder jährlich ausgerichtet werden.

4 Auf Gesuch hin können die ETH eine monatliche Kinderzulage gewähren, deren Höhe sich nach Artikel 53 Absatz 3 der Angestelltenordnung vom 10. November 1959[^3] richtet, sofern diese Zulage nicht von anderer Seite ausbezahlt wird. Die Kinderzulage kann semesterweise ausgerichtet werden.

Art. 10 Einstellung und Rückerstattung

1 Ein Stipendium wird nicht mehr ausgerichtet, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt sind.

2 Die ETH können die Rückerstattung bereits ausbezahlter Beträge verlangen, wenn das Stipendium gestützt auf unzutreffende oder unvollständige Angaben gewährt worden ist. Sie weisen auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hin.

3. Abschnitt: Darlehen

Art. 11

1 Den Personen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums nicht erfüllen, kann in besonderen Fällen ein zinsloses Darlehen gewährt werden.

2 In Härtefällen kann das Darlehen zusätzlich zu einem ETH-Stipendium gewährt werden.

3 Die ETH bestimmen die Höhe und die Rückzahlungsmodalitäten in jedem Einzelfall mit einer Verfügung.

4 Die Artikel 5–7 und 10 gelten sinngemäss.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt nicht für Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängig waren.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 414.131

[^2]: SR 414.110.3

[^3]: SR 172.221.104

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