Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL)
2 Kommunikation , gestützt auf die Artikel 57 Absätze 1 und 2 sowie 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes
3 vom 21. Dezember 1948 (LFG) und auf die Artikel 13, 21 und 138 a Absätze 1 und 2 der Luftfahrtverordnung
4 5 vom 14. November 1973 , verordnet:
1. Kapitel: Geltungsbereich und anwendbares Recht 6
Art. 1
1 Diese Verordnung gilt für:
- a. Luftfahrzeuge, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen;
- b. Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in der Schweiz oder von schweizerischen Betrieben auf dem Flughafen Basel-Mülhausen entwickelt, hergestellt oder geändert werden und für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird;
- c. Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen, die in schweizerische Luftfahrzeuge eingebaut werden oder für die ein Baumusterzeugnis, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine andere amtliche Bestätigung oder Bewilligung erforderlich ist oder beantragt wird.
2 Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom
7 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der
8 folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:
9 a. Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ;
10 ; b. Verordnung (EG) Nr. 216/2008
11 12 c. Verordnung (EU) Nr. 748/2012 .
3 Sie gilt insbesondere für Luftfahrzeuge, die gemäss Anhang II der Verordnung
13 (EG) Nr. 216/2008 vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Absatz 2 ausgenommen sind.
Art. 2 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Zulassung, Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen bleiben vorbehalten.
2. Kapitel: Entwicklung und Herstellung
14 Art. 3 Lufttüchtigkeitskategorien
1 Luftfahrzeuge werden folgenden Lufttüchtigkeitskategorien zugeteilt:
- a. der Standardkategorie, wenn sie nach dem Verfahren gemäss Artikel 9 Abbis zugelassen werden und den Lufttüchtigkeitsanforderungen von Arsatz 1 tikel 10 Absatz 1 entsprechen;
- b. der Sonderkategorie, wenn sie nicht oder nicht vollständig den Anforderungen der Standardkategorie entsprechen.
2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bildet Unterkategorien und gibt diese in den Technischen Mitteilungen (Art. 50) bekannt.
15 Art. 4 Anforderungen
1 Das BAZL legt im Einzelfall fest:
- a. die Anforderungen an die Entwicklung von Luftfahrzeugen sowie ihrer Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;
- b. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Entwicklungsbetriebszulassungen nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt J der Verordnung
16 (EU) Nr. 748/2012 ; das BAZL erlässt dazu Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50).
2 Die Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen richtet sich nach der Verordnung des UVEK
17 vom 5. Februar 1988 über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb).
18 Ausnahmen Art. 5 Für die Entwicklung und die Herstellung von Luftfahrzeugen, Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen, die von einer ausländischen Behörde zugelassen werden, kann das BAZL auf deren Ersuchen hin Abweichungen von den Grundsätzen gemäss Artikel 4 vorsehen.
Art. 6 Unternehmen im Ausland
19 Entwicklungsund Herstellungsarbeiten können mit Zustimmung des BAZL an Unternehmen im Ausland übertragen werden. Das BAZL kann seine Zustimmung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden.
3. Kapitel: Zulassung von Luftfahrzeugen
1. Abschnitt: Grundsatz 20
21 Art. 7 Das BAZL stellt aufgrund einer amtlichen Prüfung aus:
- a. das für die Zulassung eines Baumusters erforderliche Baumusterzeugnis;
- b. das für die Zulassung eines Luftfahrzeuges zum Verkehr erforderliche Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung.
2. Abschnitt: Baumusterzulassung 22
23 Art. 8
Art. 9 Zulassungsverfahren
1 24 Zulassungsbehörde ist in jedem Fall das BAZL. 1bis Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Standardkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern richtet sich abweichend von Artikel 4
25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nach der Verordnung (EG)
26 27 Nr. 1702/2003 .
2 Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen der Sonderkategorie sowie von deren Triebwerken und Propellern wird im Einzelfall vom BAZL festgelegt (Technische Mitteilung, Art. 50).
3 Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die für das Zulassungsverfahren benötigten Unterlagen über die Lufttüchtigkeitsanforderungen selbst zu beschaffen.
4 Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem BAZL alle für die Zulassung erforderlichen Unterlagen und deren Nachträge kostenlos zuzustellen. Diese sind in englischer Sprache oder in einer Amtssprache abzufassen.
5 Das BAZL kann ausländische Baumusterzeugnisse anerkennen, die nach vom BAZL festgelegten oder anerkannten Lufttüchtigkeitsanforderungen (Art. 10) ausgestellt worden sind.
Art. 10 Lufttüchtigkeitsanforderungen
1 Luftfahrzeuge der Standardkategorie sowie deren Triebwerke und Propeller haben grundsätzlich den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Verordnung (EG)
28 Nr. 1702/2003 zu entsprechen. Als solche gelten namentlich die folgenden Luft-
29 30 tüchtigkeitsanforderungen der EASA : CS -22, CS-VLA, CS-23, CS-25, CS-27,
31 CS-29, CS-E, CS-P.
2 Für Luftfahrzeuge der Sonderkategorie sowie für deren Triebwerke und Propeller legt das BAZL die anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen in den Technischen
32 Mitteilungen (Art. 50) fest.
3 Das BAZL kann ausländische Lufttüchtigkeitsanforderungen anerkennen; es kann diese mit zusätzlichen Anforderungen ergänzen. Entsprechende ausländische Luft-
33 tüchtigkeitsanforderungen sind namentlich FAR 23, FAR 25, FAR 27 und
34 FAR 29.
4 Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat durch Berichte und Versuche nachzuweisen, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das BAZL kann zusätzlich Kontrollen, Berechnungen oder Versuche am Boden und in der Luft verlangen oder, nach Anhörung des Antragstellers, selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
35 Art. 10 a Ausnahmen Das BAZL kann von den Zulassungsverfahren und den Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeuge der Standardkategorie abweichen, wenn eine ausländische Behörde für ein Luftfahrzeug, das ihrer Aufsicht untersteht, eine Zulassung nach anderen Verfahren oder Lufttüchtigkeitsanforderungen begehrt.
3. Abschnitt: Zulassung zum Verkehr 36
37 Art. 10 b Lufttüchtigkeitszeugnis und Fluggenehmigung
1 Bei Luftfahrzeugen der Standardkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses. Befinden sich die Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren oder weichen sie von den wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit ab, so erfolgt die Zulassung mit Erteilung einer Fluggenehmigung.
2 Bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorie erfolgt die Zulassung zum Verkehr mit Erteilung einer Fluggenehmigung.
38 Art. 11 Zulassungsbereich und Auflagen für den Betrieb Das BAZL legt fest:
- a. den Zulassungsbereich: in einem Anhang zum Lufttüchtigkeitszeugnis oder zur Fluggenehmigung;
- b. soweit erforderlich Auflagen für den Betrieb: im Flughandbuch.
Art. 12 Anerkennung ausländischer Export-Lufttüchtigkeitszeugnisse
1 Bei der Einfuhr eines Luftfahrzeuges kann das BAZL bis zur Ausstellung eines schweizerischen Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer schweizerischen Fluggenehmigung ein vom Exportstaat ausgestelltes Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder gleichwertige Unterlagen anerkennen. Abweichungen vom Baumuster müssen darin
39 vermerkt sein.
2 Die Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnisses richtet sich nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Fehlen solche, so entscheidet das BAZL über die Gültigkeitsdauer des ausländischen Zeugnisses.
3 Das BAZL kann nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausländischen Export-
40 Lufttüchtigkeitszeugnisses die Durchführung besonderer Instandhaltungsarbeiten verlangen.
41 Art. 13
Art. 14 Mindestausrüstung der Luftfahrzeuge
Das BAZL legt im Einzelfall für die vorgesehene Einsatzart die Mindestausrüstung eines Luftfahrzeuges fest, soweit diese nicht aus den Lufttüchtigkeitsanforderungen hervorgeht (Technische Mitteilung, Art. 50).
4. Kapitel: Zulassung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen 42
43 Art. 15 Zulassungsverfahren
1 Das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugteilen und von Ausrüstungen entspricht grundsätzlich den Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen
44 (3. Kap. 2. Abschn.). 1bis Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen müssen dem in der Luftfahrtindustrie anerkannten Standard entsprechen. Als anerkannter Standard gelten insbesondere die
45 Normen DIN, TSO, JTSO, ETSO, MIL Spec, AN, MS und NAS.
2 Luftfahrzeugteile, die Bestandteil eines Luftfahrzeuges sind, werden in der Regel zusammen mit dem betreffenden Baumuster des Luftfahrzeuges zugelassen. Die Verwendung solcher Luftfahrzeugteile in einem anderen Baumuster bedarf einer besonderen Baumusterprüfung.
3 Das BAZL bestimmt im Einzelfall, für welche Luftfahrzeugteile eine besondere Baumusterprüfung durchzuführen ist.
Art. 16 Lufttüchtigkeitsanforderungen
1 Für die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen bis 46 gelten sinngemäss Artikel 10 sowie die Standards gemäss Artikel 15 Absatz 1 .
2 Für die Zulassung radioelektrischer Sendeund Empfangsanlagen bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.
Art. 17 Zulassung des Baumusters eines Luftfahrzeugteils oder
47 einer Ausrüstung
1 Das BAZL kann die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsanforderungen eines Luftfahrzeugteils oder einer Ausrüstung in einem Baumusterzeugnis und einem zugehörigen
48 Gerätekennblatt bestätigen.
2 Das Verfahren zur Erteilung oder Anerkennung eines Baumusterzeugnisses richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 9 und 10.
3 Teile, für die ein Baumusterzeugnis ausgestellt wurde, müssen mit den zugehörigen Baumusterunterlagen übereinstimmen. Abweichungen sind vom BAZL zu genehmigen.
49 Art. 18 Verwendung von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen
1 Luftfahrzeugteile, die nach Artikel 15 Absatz 2 oder 3 einer Baumusterprüfung unterworfen sind, dürfen verwendet werden, wenn sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen und wenn:
- a. sie neu sind, sachgemäss gelagert und soweit erforderlich unterhalten worden sind; oder
50 b. für sie eine Freigabebescheinigung ausgestellt worden ist.
2 Die übrigen Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen dürfen verwendet werden, wenn
51 sie den anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen und wenn sie:
- a. neu sind und sachgemäss gelagert worden sind; oder
- b. sachgemäss unterhalten und gelagert worden sind.
5. Kapitel: Technische Akten und weitere Unterlagen
Art. 19 Technische Akten
1 52 Der Halter oder die Halterin oder die mit der Instandhaltung betraute Person muss für jedes Luftfahrzeug sowie für Triebwerke und Propeller die Technischen Akten führen. Diese enthalten in der Regel folgende Unterlagen und Angaben:
- a. die vom BAZL verlangten technischen Unterlagen des Herstellers;
- b. die Angaben über Einund Ausbau von Triebwerken, Propellern, Baugruppen und Ausrüstungen;
- c. die Angaben über die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten mit Vermerk des Zeitpunktes und der Anzahl Betriebsstunden und allenfalls der Landungen oder Zyklen;
- d. die Bestätigung der ausgeführten Lufttüchtigkeitsanweisungen (Art. 26);
53 die Freigabebescheinigungen und die zugehörigen Arbeitsberichte; e.
54 f. die Kontrollen über laufzeitbegrenzte Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;
55 das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis oder den Prüfbericht. g.
2 Das BAZL kann verlangen, dass auch für andere Luftfahrzeugteile und Ausrüstun-
56 gen Technische Akten zu führen sind.
3 Die Aufzeichnungen in den Technischen Akten sowie die Meldungen betreffend die Behebung von technischen Störungen und Mängeln (Art. 29) an das BAZL haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.
Art. 20 Flugreisebuch und ähnliche Unterlagen
1 Für Flugzeuge, Helikopter und Motorsegler ist ein vom BAZL herausgegebenes Flugreisebuch oder ein gleichwertiges, vom BAZL anerkanntes Dokument zu führen.
2 Die Besatzung nimmt die Eintragungen spätestens nach dem letzten Flug des
57 betreffenden Tages vor und bestätigt sie mit der Unterschrift. …
3 Für Segelflugzeuge ist eine Flugstundenkontrolle, für Freiballone ein Fahrtenbuch zu führen.
4 Alle Aufzeichnungen haben wahrheitsgetreu und lückenlos zu erfolgen.
Art. 21 Ergänzende Richtlinien
Das BAZL kann ergänzende Richtlinien über die Form, das Führen und Aufbewahren der Technischen Akten, des Flugreisebuches und der ähnlichen Unterlagen erlassen (Technische Mitteilung, Art. 50).
Art. 22 Unterlagen an Bord
1 In jedem Luftfahrzeug, das zum Verkehr zugelassen ist, sind folgende Bordpapiere und Unterlagen mitzuführen:
- a. das Eintragungszeugnis;
58 b. das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung mit dem Anhang «Zulassungsbereich»; für Schleppflugzeuge zusätzlich das Schlepptüchtigkeitszeugnis; bis 59 b . das gültige Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis (Airworthiness Review Certificate) oder die gültige Prüfbestätigung über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit;
- c. das Lärmzeugnis, wenn ein solches vorgeschrieben ist;
60 d. der Nachweis der Versicherung der Haftpflicht gegenüber Dritten auf der Erde und, sofern vorgeschrieben, der Nachweis der Versicherung der Haftpflicht gegenüber Reisenden;
- e. die «Konzession für Flugzeugstation» für Luftfahrzeuge, die mit radioelektrischen Empfangsund Sendeanlagen ausgerüstet sind;
- f. das Flughandbuch;
61 g. das Flugreisebuch oder gleichwertige Unterlagen, einschliesslich Freigabebescheinigungen;
62 h. die vom Hersteller herausgegebene oder eine vom Halter oder der Halterin erstellte Prüfliste (Check List).
2 63 …
3 In speziellen Fällen, wie insbesondere für Luftfahrzeuge im Zulassungsverfahren, bestimmt das BAZL die mitzuführenden Bordpapiere und Unterlagen im Einzel-
64 fall.
6. Kapitel: Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 65
1. Abschnitt: Verantwortung des Halters oder der Halterin
66 Art. 23
1 Der Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeuges ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges verantwortlich.
2 Er oder sie muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug entsprechend den massgebenden Instandhaltungsanforderungen instand gehalten und der vorgeschriebenen periodischen Überprüfung der Lufttüchtigkeit unterzogen wird.
2. Abschnitt: Instandhaltung im Allgemeinen 67
68 Art. 24 Für die Inverkehrsetzung erforderliche Instandhaltung
1 Ein Luftfahrzeug darf unter Vorbehalt von Artikel 41 nur in Verkehr gesetzt werden, wenn:
- a. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;
69 b. der vom BAZL festgelegte jährliche Mindestinstandhaltung durchgeführt worden ist;
- c. nach technischen Störungen, Mängeln oder anormalen Beanspruchungen, welche die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges in Frage stellen, eine Überprüfung des Luftfahrzeuges durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist;
- d. vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;
- e. eine gültige Freigabebescheinigung nach Artikel 37 vorliegt;
70 f. eine gültige Bestätigung des BAZL über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit vorliegt.
2 Sind die Voraussetzungen für die Inverkehrsetzung nicht mehr erfüllt, so muss der Halter oder die Halterin dafür sorgen, dass die Besatzungen davon in Kenntnis gesetzt werden.
3 Ein Triebwerk, Propeller, Luftfahrzeugteil oder eine Ausrüstung darf nur verwen-
71 det werden, wenn:
- a. die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäss durchgeführt worden sind;
72 b. nach technischen Störungen, Mängeln oder Beanspruchungen, welche die Verwendbarkeit in Frage stellen, eine Überprüfung des Triebwerks, Propellers, Luftfahrzeugteils oder der Ausrüstung durch eine dazu berechtigte Person erfolgt ist und diese Überprüfung ergeben hat, dass die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigt ist;
- c. vom BAZL festgestellte Mängel innerhalb der festgelegten Frist behoben worden sind;
- d. eine Freigabebescheinigung vorliegt, soweit eine solche nach Artikel 37 vorgeschrieben ist.
Art. 25 Grundlagen der Instandhaltung
1 Luftfahrzeuge, Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen müssen in Übereinstimmung mit den für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit massgebenden, nachgeführten Instandhaltungsunterlagen instand
73 gehalten werden.
2 Als Instandhaltungsunterlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
74 oder Verwendbarkeit verbindlich sind, gelten insbesondere:
75 a. die Instandhaltungspläne (Maintenance Review Board Reports/Documents), die zum Baumusterzeugnis gehören und vom BAZL anwendbar erklärt worden sind;
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