Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Krankenpflegeversicherung 1 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 (Stand am 1. Januar 2009) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 33, 36 Absatz 1, 54 Absätze 2–4, 59 a , 62, 65 Absatz 3, bis der Verordnung vom 71 Absatz 4, 75, 77 Absatz 4 sowie 105 Absatz 1
2 3 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV), verordnet:
1. Titel: Leistungen
Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische Leistungen 4
1. Abschnitt: Vergütungspflicht
5 Art. 1 Der Anhang 1 bezeichnet diejenigen Leistungen, die nach Artikel 33 Buchstaben a und c KVV von der Leistungsund Grundsatzkommission geprüft wurden und deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Versicherung):
- a. übernommen werden; ; b. nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden
- c. nicht übernommen werden.
2. Abschnitt: Ärztliche Psychotherapie
6 Art. 2 Grundsatz
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.
2 Unter Psychotherapie wird eine Form der Therapie psychischer und psychosomatischer Erkrankungen verstanden, die vorwiegend auf der sprachlichen Kommunikation beruht und auf einer Theorie des normalen und pathologischen Verhaltens sowie einer ätiologisch orientierten Diagnostik aufbaut. Sie beinhaltet die systematische Reflexion und kontinuierliche Gestaltung der therapeutischen Beziehung, zeichnet sich durch regelmässige und vorausgeplante Therapiesitzungen aus und strebt mittels lehrbarer Techniken ein definiertes therapeutisches Ziel an.
7 Art. 3 Kostenübernahme Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens zehn Abklärungsund Therapiesitzungen. Die Artikel 3 a und 3 b bleiben vorbehalten.
8 Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie Art. 3 a nach zehn Sitzungen
1 Erfordert die Psychotherapie voraussichtlich mehr als zehn Sitzungen, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin nach sechs Sitzungen, in begründeten Ausnahmefällen spätestens nach neun Sitzungen, eine Meldung über die begonnene Behandlung einzureichen. Die Meldung muss über die Art der Erkrankung, über das Ziel und den Zweck der Behandlung sowie über die voraussichtliche Dauer der Behandlung Auskunft geben.
2 Kommt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin auf Grund der Meldung zum Schluss, dass die Behandlung fortgesetzt werden soll, so schlägt er oder sie dem Versicherer vor, die Kosten für höchstens 30 weitere Sitzungen zu übernehmen.
3 Der Versicherer teilt der versicherten Person mit Kopie an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin innerhalb von 15 Tagen nach Empfang der Meldung mit, ob und in welchem Umfang die Kosten für die Psychotherapie weiter übernommen werden.
9 Art. 3 b Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen
1 Soll die Psychotherapie nach 40 Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten.
2 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin schlägt dem Versicherer vor, ob und in welchem Umfang die Psychotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden soll.
3 Bei Fortsetzung der Therapie hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin wenigstens einmal jährlich über den Verlauf und die weitere Indikation der Therapie zu berichten.
10 Art. 3 c Inhalt der Meldungen und Berichte Die Meldungen und Berichte an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach den Artikeln 3 a und 3 b dürfen nur Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind.
11 Art. 3 d Wissenschaftliche Untersuchung Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt in Zusammenarbeit mit den Versicherern und Leistungserbringern eine wissenschaftliche Untersuchung über die Umsetzung und Wirkung der Regelung nach den Artikeln 3 a und 3 b durch. Es kann für die Durchführung der Untersuchung wissenschaftliche Institute beiziehen und Expertengruppen einsetzen. 3. Abschnitt: Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete Leistungen
Art. 4
Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behand-
12 lung dienenden Mittel und Gegenstände sowie bildgebenden Verfahren:
13 a. Analysen: die Analysen sind gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b KVV in der Analysenliste separat bezeichnet;
- b. Arzneimittel: pharmazeutische Spezialitäten der therapeutischen Gruppen 01.01. Analgetica und 07.10. Arthritis und rheumatische Krankheiten der Spezialitätenliste, soweit die zuständige schweizerische Prüfstelle für diese Spezialitäten als Verkaufsart eine Abgabe durch Apotheken ohne ärztliches Rezept (C) oder eine Abgabe durch Apotheken und Drogerien (D) bestimmt hat;
- c. Mittel und Gegenstände: 1. Produkte der Gruppe 05.12.01. Halskragen der Liste der Mittel und Gegenstände, 2. Produkte der Gruppe 34. Verbandmaterial der Liste der Mittel und Gegenstände für die Anwendung an der Wirbelsäule;
14 d. Bildgebende Verfahren: 1. Röntgen des Skelettes, 2. Computertomographie (CT) des Skelettes, 3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes, 4. Szintigrafie des Skelettes.
4. Abschnitt: Pharmazeutische Leistungen 15
Art. 4 a
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten folgender Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker:
- a. Beratung beim Ausführen einer ärztlichen Verordnung, die mindestens ein Arzneimittel der Spezialitätenliste enthält;
- b. Ausführung einer ärztlichen Verordnung ausserhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten, wenn ein Notfall vorliegt;
- c. Ersatz eines ärztlich verordneten Originalpräparates oder eines Generikums durch ein preisgünstigeres Generikum;
- d. ärztlich angeordnete Betreuung bei der Einnahme eines Arzneimittels.
2 Die Versicherung kann die Kosten von weitergehenden kostendämpfenden Leistungen zugunsten einer Gruppe von Versicherten im Rahmen eines Tarifvertrages übernehmen. 2. Kapitel: Auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbrachte Leistungen
1. Abschnitt: Physiotherapie
Art. 5
1 Die Kosten folgender Leistungen werden übernommen, wenn sie auf ärztliche Anordnung hin von Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen im Sinne der Artikel 46 und 47 KVV erbracht werden:
- a. Ultraviolettbestrahlungen (Quarzlampenbestrahlungen);
- b. Rotlicht, Infrarot;
- c. Heissluft, Glühlichtbogen;
- d. Kurzwellen, Ultrakurzwellen;
- e. Radar (Mikrowellen);
- f. Diathermie (Langwellen-Diathermie);
- g. Aerosolinhalationen;
- h. Manuelle Massage und Bewegungstherapie: 1. Muskelmassage als Teiloder Ganzmassage, Bindegewebsmassage, Massage reflexogener Zonen, 2. Krankengymnastik (Gelenkmobilisation, passive Bewegungstherapie, Mechanotherapie, Atemgymnastik inkl. Anwendung von Apparaten zur Bekämpfung der Ateminsuffizienz, Wassergymnastik), 3. Krankengymnastische Behandlungen nach Bobath oder nach Kabath, 4. Gruppengymnastik, 5. Wirbelsäulenextensionen, 6. Lymphdrainage bei Lymphödemen durch speziell in dieser Therapie ausgebildete Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, 7. Hippotherapie-K bei multipler Sklerose durch speziell in dieser Therapie ausgebildete Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen;
- i. Ultraschall;
- k. Elektrotherapie: 1. Galvanisation (allgemeine und lokale), Iontophorese, 2. Faradisation (Exponentialströme, Sinusidoidalströme);
- l. Hydrotherapie: 1. Wickel und Packungen, 2. Schlamm-, Fangound Paraffinpackungen, 3. Medizinalduschen, 4. Medizinalbäder, 5. Elektrobäder, 6. Unterwasserstrahlmassage, 7. Unterwassermassage, 8. Hyperthermiebäder.
2 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anord-
16 nung.
3 Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
4 Soll die Physiotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Physio-
17 therapie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.
5 Macht der Verlauf einer chronischen Krankheit oder eines Geburtsgebrechens bei der versicherten Person vorübergehend mehr als neun Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten erforderlich, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag zu unterbreiten. Nach der Prüfung des Vorschlags kann der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin die Kostenübernahme für die benötigte Anzahl
18 Sitzungen beantragen.
2. Abschnitt: Ergotherapie
Art. 6
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anordnung hin von Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen sowie von Organisationen der Ergotherapie im Sinne der Artikel 46, 48 und 52 KVV erbracht werden, soweit sie:
- a. der versicherten Person bei somatischen Erkrankungen durch Verbesserung der körperlichen Funktionen zur Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen verhelfen oder
19 b. im Rahmen einer psychiatrischen Behandlung durchgeführt werden.
2 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung die Kosten von höchstens neun Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten seit der ärztlichen Anord-
20 nung.
3 Für die Übernahme von weiteren Sitzungen ist eine neue ärztliche Anordnung erforderlich.
4 Soll die Ergotherapie nach einer Behandlung, die 36 Sitzungen entspricht, zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie zu unterbreiten. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob, in welchem Umfang und für welche Zeitdauer bis zum nächsten Bericht die Ergothera-
21 pie zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden kann.
5 Macht der Verlauf einer chronischen Krankheit oder eines Geburtsgebrechens bei der versicherten Person vorübergehend mehr als neun Sitzungen in einem Zeitraum von drei Monaten erforderlich, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu berichten und einen begründeten Vorschlag zu unterbreiten. Nach der Prüfung des Vorschlags kann der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin die Kostenübernahme für die benötigte Anzahl
22 Sitzungen beantragen.
3. Abschnitt: Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim
Art. 7 Umschreibung des Leistungsbereichs
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen (Leistungen), die aufgrund der Bedarfsabklärung (Art. 7 Abs. 2
23 und 8 a ) auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden:
24 von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern (Art. 49 KVV); a.
- b. von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV);
- c. von Pflegeheimen (Art. 39 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes vom
25 18. März 1994 , KVG).
2 Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind:
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3670).
[^2]: SR 832.102
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 26. Juni 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3553).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
[^6]: Fassung gemäss Ziff I der V des EDI vom 3. Juli 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2957). Siehe auch Abs. 2 der SchlB dieser Änd. am Schluss des vorliegenden Textes.
[^7]: Fassung gemäss Ziff I der V des EDI vom 3. Juli 2006, in Kraft vom 1. Jan. 2007 bis zum 31. Dez. 2010 (AS 2006 2957). Siehe auch Abs. 2 der SchlB dieser Änd. am Schluss des vorliegenden Textes.
[^8]: Eingefügt durch Ziff I der V des EDI vom 3. Juli 2006, in Kraft vom 1. Jan. 2007 bis zum 31. Dez. 2010 (AS 2006 2957).
[^9]: Eingefügt durch Ziff I der V des EDI vom 3. Juli 2006, in Kraft vom 1. Jan. 2007 bis zum 31. Dez. 2010 (AS 2006 2957).
[^10]: Eingefügt durch Ziff I der V des EDI vom 3. Juli 2006, in Kraft vom 1. Jan. 2007 bis zum 31. Dez. 2010 (AS 2006 2957).
[^11]: Eingefügt durch Ziff I der V des EDI vom 3. Juli 2006, in Kraft vom 1. Jan. 2007 bis zum 31. Dez. 2010 (AS 2006 2957).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2546).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5283).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Juli 2000 (AS 2000 2546). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 3088).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Dez. 1996 (AS 1997 564).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I des EDI vom 9. Dez. 2002 (AS 2002 4253). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 10. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6493).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2039).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5401).
[^25]: SR 832.10