Briefwechsel vom 2./10. Januar 1959 zur Ergänzung des Abkommens vom 1. Juni 1957 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die gegenseitige Aufhebung des Passzwanges beim Personenverkehr an der Grenze
Originaltext
Der Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten
Wien, den 10. Januar 1959
Herrn Jean Humbert
Schweizerischer Geschäftsträger a. i.
Wien
Herr Geschäftsträger,
«Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht, die Formalitäten im Reiseverkehr zwischen Österreich und der Schweiz noch weiter zu vereinfachen, bereit ist, mit der Republik Österreich eine Abänderung der beiden ersten Absätze der Artikel 1 und 2 des am 1. Juni 1957[^1] geschlossenen Abkommens über den Grenzübertritt von Personen im Verkehr zwischen beiden Ländern zu vereinbaren.
Ich schlage deshalb vor, in den beiden ersten Absätzen der Artikel 1 und 2 des vorgenannten Abkommens nach dem Worte ‹gültigen› den Zusatz ‹oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufenen› einzufügen.
Das Datum des Inkrafttretens dieser Zusatzvereinbarung wird in einem weiteren Briefwechsel festgelegt werden. Für die Gültigkeit dieser Zusatzvereinbarung sollen die gleichen Bedingungen gelten, wie sie im Briefwechsel vom 1. Juni 1957 stehen.
Sofern die österreichische Bundesregierung mit der vorgenannten Lösung einverstanden ist, beehre ich mich zu beantragen, dass dieser Brief und Ihr gleichlautendes Antwortschreiben als rechtsgültiger Zusatz zum Abkommen vom 1. Juni 1957 angesehen wird.»
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die österreichische Bundesregierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist und diesen Briefwechsel als Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Aufhebung des Passzwanges zwischen Österreich und der Schweiz vom 1. Juni 1957 betrachtet.
Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Leopold Figl
Fussnoten
[^1]: SR 0.142.111.638.3
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.