Statutarische Resolution (93) 28 des Ministerkomitees des Europarates vom 14. Mai 1993 über die Teil- und die erweiterte Verträge

Typ Andere
Veröffentlichung 1993-05-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Ministerkomitee,

In Erwägung, dass der Europarat gemäss Satzung[^1] für vielfältige Bereiche zuständig ist, in denen er auf eine engere Einheit unter seinen Mitgliedern hinarbeitet;

In Erwägung, dass sich die Teilverträge, dank denen Mitglieder sich nicht an einer von andern Mitgliedern befürworteten Linie beteiligen müssen, wie dies das Ministerkomitee in der Statutarischen Resolution an seiner 9. Sitzung am 2. August 1951 festlegte, sehr bewährt haben;

In Erwägung, dass die im Europarat behandelten Fragen in bestimmten Fällen den geographischen Rahmen des Gebiets seiner Mitglieder sprengen und dass die Organisation bereit sein muss, jeden Vorschlag von Nichtmitgliedstaaten betreffend das gemeinsame Vorgehen in einer intergouvernementalen Angelegenheit zu prüfen;

In Erwägung, dass es deshalb sinnvoll ist, flexible und nicht institutionalisierte Verfahren vorzusehen, um es einigen oder allen Mitgliedern wie auch Nichtmitgliedstaaten des Europarates im Rahmen eines Teilvertrags, eines erweiterten Teilvertrags oder eines erweiterten Vertrags zu ermöglichen, gemeinsam und gleichberechtigt regierungsübergreifend zu handeln;

In Anbetracht der befürwortenden Stellungnahme der Parlamentarischen Versammlung,

beschliesst folgendes:

I. Beteiligung an Vorhaben

Das Vorhaben oder die Reihe von Vorhaben, an denen sich nicht alle Mitgliedstaaten des Europarates in gemeinsamer Anstrengung beteiligen wollen oder bei denen Nichtmitgliedstaaten des Europarates einbezogen werden sollen, können vorgenommen werden:

II. Beschluss über die Beteiligung

Das Ministerkomitee kann mit der in Artikel 20d der Satzung des Europarates[^2] festgelegten Mehrheit:

III. Haushalt

Der Teilvertrag, der erweiterte Teilvertrag oder der erweiterte Vertrag («der Vertrag») wird aus einem Haushalt finanziert, der durch die Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten gespeist wird.

Der Ansatz für die Berechnung der Beiträge der Nichtmitgliedstaaten wird im Einvernehmen mit diesen festgesetzt; im allgemeinen entspricht dieser Ansatz den Kriterien für die Festsetzung des Ansatzes für die Beiträge an den allgemeinen Haushalt des Europarates.

Der Haushalt wird jedes Jahr von einem Organ verabschiedet, das sich zusammensetzt aus den Vertretern im Ministerkomitee derjenigen Mitgliedstaaten, die an einem Vorhaben teilnehmen, und gegebenenfalls aus Vertretern der Nichtmitgliedstaaten, die an dem Vorhaben teilnehmen und die in diesem Fall das Stimmrecht haben.

Das Finanzreglement gilt analog für die Verabschiedung und die Verwaltung des Haushalts des Vertrags.

IV. Funktionsweise des Vertrags

Der Beschluss, durch den der Vertrag geschaffen wird, nennt die entsprechenden Organe und die besonderen Bestimmungen für die Durchführung der Vorhaben. Wenn im Beschluss nichts Gegenteiliges festgeschrieben wird, so sind die allgemeinen im Europarat geltenden Bestimmungen über die Strukturen, die Aufträge und die Arbeitsmethoden der Ausschüsse und vor allem das Geschäftsreglement der Sitzungen der Ministerdelegierten analog auch für die Organe des Vertrags anwendbar.

Das Generalsekretariat des Europarates besorgt das Sekretariat der Organe des Vertrags.

V. Neue Mitglieder und Beobachter

Wenn der Beschluss zur Gründung des Vertrags nichts Gegenteiliges festschreibt:

VI. Europäische Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft kann vom Ministerkomitee eingeladen werden, sich an einem Teilvertrag, an einem erweiterten Teilvertrag oder an einem erweiterten Vertrag zu beteiligen. Die Bedingungen für die Beteiligung werden im Beschluss über die Einladung zur Beteiligung dargelegt.

VII. Übergangsbestimmungen

Dieser Text ersetzt die statutarische Resolution über die Teilverträge, die das Ministerkomitee an seiner 9. Sitzung am 2. August 1951 angenommen hatte.

Die bereits abgeschlossenen Teilverträge werden nach ihren jeweils geltenden Regeln weitergeführt.

Fussnoten

[^1]: SR 0.192.030

[^2]: SR 0.192.030

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