Vertrag vom 28. Oktober 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
eingedenk, der althergebrachten Freundschaft zwischen der Schweiz und Liechtenstein
eingedenk der engen vertraglichen Beziehungen, namentlich des Vertrages vom 29. März 1923[^1] über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, nachstehend «Zollvertrag» genannt,
in Erwägung des Zollvertrages hinsichtlich des Warenverkehrs,
vom gemeinsamen Willen getragen, in bezug auf die Mehrwertsteuer eine einheitliche Regelung Auslegung und Durchsetzung zu gewährleisten,
haben beschlossen, diesen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Herrn Bundespräsident Otto Stich,
Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements
Herrn Dr. Mario Frick,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein,
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
1) In Beachtung der Steuerautonomie der beiden Vertragsparteien regeln der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein in einer Vereinbarung die parallel zur Schweiz erfolgende Einführung der Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, die Übernahme der materiellen schweizerischen Vorschriften über die Mehrwertsteuer in das liechtensteinische Recht sowie deren parallelen Vollzug auf Verwaltungsebene.
2) Die Schweizerische Eidgenossenschaft informiert das Fürstentum Liechtenstein rechtzeitig über geplante Änderungen des Rechtes bezüglich der Mehrwertsteuer und seiner Anwendung im Hinblick auf die Übernahme durch das Fürstentum Liechtenstein. Bei möglichen Interessenkollisionen bemühen sich die Vertragsparteien, gemeinsame Lösungen zu finden.
3) Das Schweizerische Bundesgericht wird als letzte Rechtsmittelinstanz gemäss den weiteren Vorschriften der Vereinbarung eingesetzt.
Art. 2
Es wird eine Gemischte Kommission eingesetzt, welche im gegenseitigen Einvernehmen handelt. Das Weitere wird in der Vereinbarung geregelt.
Art. 3
Streitfragen, die sich bei der Auslegung dieses Vertrages oder der Vereinbarung ergeben, sind, sofern sie nicht in der Gemischten Kommission oder auf diplomatischem Wege erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Entscheidung zu unterbreiten. Das Weitere wird in der Vereinbarung geregelt.
Art. 4
1) Dieser Vertrag ist bis zum 31. Dezember 1996 gültig.
2) Sofern keine der beiden Vertragsparteien 12 Monate vor Ablauf dieser Frist diesen Vertrag kündigt, bleibt er weiterhin in Kraft, wobei jeder Vertragspartei das Recht zukommt, den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 12 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
Art. 5
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht. Der Vertrag tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsparteien vereinbarten Tag in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 28. Oktober 1994.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Otto Stich | Für das Fürstentum Liechtenstein: / Mario Frick | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 0.631.112.514