Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot. und Verständigungsvereinbarung)

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-11-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 7. Oktober 2011) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.

Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören a) in Indien: die Einkommensteuer, einschliesslich der Steuerzuschläge; b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte). 2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Absatz 1 aufgeführten Steuern oder an deren Stelle von den Vertragsstaaten erhoben werden. 3. In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck «indische Steuer» eine von Indien erhobene Steuer, für die dieses Abkommen gilt, der Ausdruck «schweizerische Steuer» bedeutet eine von der Schweiz erhobene Steuer, für die dieses Abkommen gilt, und der Ausdruck «Steuer» bedeutet, je nach dem Zusammenhang die indische oder die schweizerische Steuer; die in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels erwähnten Steuern umfassen jedoch keine Strafzahlungen oder Zinsen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats im Zusammenhang mit Steuern, für die dieses Abkommen gilt, erhoben werden. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.

Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

2 a) bedeutet der Ausdruck «Indien» das Hoheitsgebiet Indiens und umfasst die Hoheitsgewässer und den darüber liegenden Luftraum sowie jedes andere Meeresgebiet, in dem Indien nach eigenem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtübereinkommens der Vereinten Nationen, hoheitliche und sonstige Rechte ausüben darf und die Gerichtshoheit hat; b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Indien oder die Schweiz; d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften, Personenvereinigungen oder andere Rechtsträger, die nach dem geltenden Recht eines Vertragsstaats der Besteuerung unterliegen; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem Recht des Jeweiligen Vertragsstaats für die Besteuerung wie Gesellschaften behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» in Indien das Central Government in the Department of Revenue oder sein bevollmächtigter Vertreter und in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;

3 i) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; j) bedeutet der Ausdruck «Betrieb eines Luftfahrzeugs» jede gewerbliche Beförderung von Fahrgästen, Post, Vieh oder Gütern auf dem Luftweg durch den Eigentümer, den Leasingnehmer oder den Charterer eines Luftfahrzeugs, einschliesslich des Verkaufs von Fahrkarten für eine solche Beförderung durch andere Unternehmen, die gelegentliche Vermietung von Luftfahrzeugen und jede andere mit einer solchen Beförderung verbundene Tätigkeit; k) bedeutet der Ausdruck «Steuerjahr»: (i) in Indien das «vorangehende Jahr» im Sinne des indischen Einkommensteuergesetzes; (ii) in der Schweiz das Kalenderjahr. 2. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem geltenden Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt im Rahmen dieses Abkommens folgendes: a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (hienach als Mittelpunkt der Lebensinteressen bezeichnet); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebstätte
1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) einen Verkaufsladen oder eine andere Verkaufsstelle; e) eine Fabrikationsstätte; f) eine Werkstätte; g) ein Lagerhaus in Verbindung mit einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt; h) eine ständige Verkaufsausstellung; i) ein Bergwerk, einen Steinbruch, ein Öloder Gasvorkommen, oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen; j) eine Bauausführung oder Montage oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit länger als sechs Monate dauert; k) eine Einrichtung oder Anlage, die für die Ausbeutung und Nutzbarmachung von Bodenschätzen länger als 90 Tage verwendet wird; und 1) die Erbringung von technischen Dienstleistungen durch Angestellte oder sonstiges Personal eines Unternehmens in einem Vertragsstaat, soweit es

4 sich nicht um Dienstleistungen gemäss Artikel 12 handelt, sofern: (i) die entsprechenden Tätigkeiten in diesem Staat innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt länger als 90 Tage dauern; oder (ii) die Dienstleistungen in diesem Staat zugunsten eines verbundenen Unternehmens (im Sinne von Artikel 9 Absatz 1) innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten während insgesamt länger als 30 Tagen erbracht werden. 3. Als Betriebstätten gelten nicht: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten werden;

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1994 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Dezember 1994 AS 1995 845; BBl 1994 V 225

[^1]: AS 1995 844

[^2]: Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 1477 1476; BBl 2000 5527).

[^3]: Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 30. Aug. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Juni 2011, in Kraft seit 7. Okt. 2011 (AS 2011 4617 4615; BBl 2010 8827).

[^4]: Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Prot. vom 16. Febr. 2000, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 2000, in Kraft seit 20. Dez. 2000 (AS 2001 1477 1476; BBl 2000 5527).

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