Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG)
und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 1 (ZentG) 2 vom 7. Oktober 1994 (Stand am 15. September 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der
3 4 , Bundesverfassung
5 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Januar 1994 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
6 Art. 1 Zentralstellen
1 Der Bund führt Zentralstellen zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens.
2 Die Zentralstellen arbeiten mit den Strafverfolgungsund Polizeibehörden der Kantone und des Auslandes zusammen.
Art. 2 Aufgaben
Die Zentralstellen nach diesem Gesetz:
- a. bearbeiten die Informationen aus dem Inund Ausland in ihrem Zuständigkeitsbereich;
- b. koordinieren die interkantonalen und internationalen Ermittlungen;
- c. erstellen Lageund Bedrohungsberichte zuhanden des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes (Departement) und der Strafverfolgungsbehörden;
- d. stellen den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informationsaustausch sicher und wirken bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes mit;
- e. setzen die Polizeiverbindungsleute im Ausland ein;
- f. führen gerichtspolizeiliche Ermittlungen durch, wenn der Bund dafür zuständig ist.
Art. 3 Informationsbeschaffung
Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie:
- a. öffentlich zugängliche Quellen auswerten;
- b. Auskünfte einholen;
- c. in amtliche Akten Einsicht nehmen;
- d. Meldungen entgegennehmen und auswerten;
- e. nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen forschen;
- f. Informationen aus Observationen auswerten.
Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen
1 Der Bundesrat regelt für jede Zentralstelle durch Verordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die folgenden Behörden und Amtsstellen zur Zusammenarbeit und fallweisen Auskunft an die Zentralstelle verpflichtet sind:
- a. Strafverfolgungsorgane, Polizeistellen, Grenzwachtund Zollorgane;
- b. Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen sowie für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
- c. Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register;
- d. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
- e. andere Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind.
2 Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Be-
7 schwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Art. 5 Polizeiverbindungsleute
1 Polizeiverbindungsleute in ausgewählten schweizerischen Vertretungen im Ausland oder bei internationalen Organisationen unterstützen die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Zentralstellen. Sie arbeiten im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen als Angehörige der Zentralstelle direkt mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und bestimmter Drittländer zusammen. 1bis Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbindungsleute der EZV delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Verbindungleute der EZV im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufgaben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssys-
8 teme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt.
2 Die Polizeiverbindungsleute können auch bei Fahndungen und Ermittlungen zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen, bei denen die Schweiz Rechtshilfe gewähren kann, eingesetzt werden.
3 Der Bundesrat vereinbart mit den Empfangsstaaten die Einzelheiten des Einsatzes.
4 Der Bundesrat wird ermächtigt, mit den zuständigen Behörden des Auslandes die Stationierung von ausländischen Polizeiverbindungsleuten in der Schweiz zu vereinbaren.
Art. 6 Schaffung von Zentralstellen
1 Für Zentralstellen, die aufgrund eines Staatsvertrags oder eines andern Bundesgesetzes geschaffen werden, gelten der erste und vierte Abschnitt dieses Gesetzes sinngemäss.
2 Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der sinngemässen Gesetzesanwendung regeln.
9 Art. 6 a Gemeinsame Zentren für Polizeiund Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
1 Der Bund kann sich an der Errichtung gemeinsamer Zentren für Polizeiund Zollzusammenarbeit beteiligen, die in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien errichtet werden.
2 Er koordiniert die Führung und Betreibung des schweizerischen Teils dieser Zentren.
3 Der Bundesrat kann mit den Kantonen die gemeinsame Organisation, die Aufgabenwahrnehmung und die Einzelheiten der Finanzierung vereinbaren. 2. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens
Art. 7 Aufgaben
1 Die Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat insbesonter dere die Aufgabe, kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260 des Straf-
10 gesetzbuches zu erkennen und die von solchen Organisationen begangenen Straftaten zu bekämpfen.
2 Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche die Staatsanwaltschaft des Bundes ein Vorverfahren eröffnen kann (Art. 24 der Strafprozessordnung
11 12 vom 5. Okt. 2007 , StPO), zu erkennen und zu bekämpfen.
3 Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut
13 werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO durch.
Art. 8 Informationspflichten
1 Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten der Zentralstelle die Meldungen, die schliessen lassen auf das Vorliegen einer Organisation im Sinne ter 14 von Artikel 260 Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches oder einer in Artikel 24
15 StPO umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesan-
16 wältin ein Vorverfahren eröffnen kann. Sie melden insbesondere konkrete Verdachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht besteht auf Mitwirkung krimineller Organisationen oder auf das bis Vorliegen einer in Artikel 340 des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröff-
17 nen kann.
2 Die Zentralstelle informiert die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen über alle Vorgänge, welche die gemeldeten Verfahren betreffen. 3. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs
Art. 9 Aufgaben
1 Die Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie anderer Staaten bei der Verhinderung und Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs.
2 Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut
18 19 werden; diese führt sie nach den Bestimmungen der StPO durch.
3 20 …
Art. 10 Informationspflichten
Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen das
21 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
4. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten
22 Art. 11 und 12
Art. 13 Weitergabe von Personendaten
1 Die Zentralstelle gibt Personendaten den Behörden im Rahmen der Zusammenarbeitspflicht bekannt. Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung, an welche weiteren Empfänger in der Schweiz die Zentralstelle im Einzelfall Personendaten für ein Verfahren weitergeben kann.
2 Die Zentralstelle kann Personendaten an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder ein Staatsvertrag es vorsieht oder wenn:
- a. die Information benötigt wird, um eine strafbare Handlung im Aufgabenbereich der Zentralstelle zu verhindern oder aufzuklären;
- b. ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss;
- c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.
23 Art. 14
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt durch Verordnung:
- a. die Einzelheiten der Datenverarbeitung durch die Zentralstellen und die Koordination der Systeme;
- b. das Zugriffsrecht und den Umfang des Zugriffs durch Stellen des Bundes und der kantonalen Behörden;
- c. die Aufbewahrungsdauer der Daten, Kontrollen und Schutzbestimmunge
Art. 16 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende poli- zeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 7555).
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1999, in Kraft seit 15. Juni 2000 (AS 2000 1367; BBl 1997 IV 1293).
[^3]: SR 101
[^4]: Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende poli- zeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 7555).
[^5]: BBl 1994 I 1145
[^6]: Fassung gemäss Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende poli- zeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 7555).
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2003 2133; BBl 2001 4202). für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten. BG
[^8]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155).
[^9]: Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 21. März 2014 über die Genehmigung des Vertrags zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende poli- zeiliche Zusammenarbeit, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2297; BBl 2013 7555).
[^10]: SR 311.0
[^11]: SR 312.0
[^12]: Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrens- kompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts- kriminalität)(AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrens- kompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschafts- kriminalität)(AS 2001 3071; BBl 1998 1529). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^14]: SR 311.0
[^15]: SR 312.0
[^16]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten. BG
[^17]: Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenskompe- tenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminali- tät), in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).
[^18]: SR 312.0
[^19]: Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 15 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 22. Dez. 1999 (Schaffung neuer Verfahrenkom- petenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskrimina- lität) (AS 2001 3071; BBl 1998 1529).
[^21]: SR 812.121
[^22]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 8 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
[^24]: Datum des Inkrafttretens: 15. März 1995
[^23]: Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 8 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4989; BBl 2006 5061).
[^24]: BRB vom 22. Febr. 1995
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