Notenaustausch vom 22. Dezember 1995 /19. Februar 1996 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen

Typ Andere
Veröffentlichung 1996-02-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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der Nationalstrassen 1 (Stand am 13. März 2001) Originaltext Eidgenössisches Departement Bern, den 22. Dezember 1995 für auswärtige Angelegenheiten An die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein Bern Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich im Namen des Schweizerischen Bundesrates, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein

2 über im Hinblick auf die Durchführung der Bundesbeschlüsse vom 18. Juni 1993 die Weiterführung der Schwerverkehrsabgabe und über die Weiterführung der Na-

3 in der Schweiz, tionalstrassenabgabe sowie der zugehörigen Verordnungen in der Erwägung, dass zwischen der Schweiz und Liechtenstein keine Zollgrenze besteht und infolgedessen keine Grenzabfertigung erfolgt, vom Wunsche geleitet, Behinderungen des Strassenverkehrs möglichst zu vermeiden und deshalb die Abgaben auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein beziehen zu können, folgende Regelung vorzuschlagen: 1. Die schweizerischen Zollämter auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein sind ermächtigt, die Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen zu erheben. 2. Zusätzlich zieht auch die liechtensteinische Motorfahrzeugkontrolle die Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen ein. Die eidgenössische Oberzolldirektion und die liechtensteinische Motorfahrzeugkontrolle regeln die Durchführungsmodalitäten und verkehren direkt miteinander. Die Motorfahrzeugkontrolle zieht von den der Oberzolldirektion zu überweisenden Beträgen eine Aufwandentschädigung ab von: bei der Schwerverkehrsabgabe 4 Prozent der Abgaben, bei der Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen 10 Prozent der Abgaben. 3. Die im Fürstentum Liechtenstein immatrikulierten Fahrzeuge sind von der Schwerverkehrsabgabe auf Fahrten zwischen Liechtenstein und dem Bahnhof Buchs und zurück befreit, wenn sie Güter zur Bahn bringen oder von der Bahn abholen. 4. Die Schwerverkehrsabgabe muss nicht bezahlt werden für: a) Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr sowie Ambulanzen; b) Fahrzeuge der PTT-Betriebe und konzessionierten Transportunternehmen wenn sie ausschliesslich auf den Kursstrecken der PTT oder nur im Rahmen der Konzession I eingesetzt werden; c) landwirtschaftliche Fahrzeuge; d) Fahrzeuge mit liechtensteinischen Tagesschildern, e) Fahrzeuge mit liechtensteinischen Händlerschildern; f) liechtensteinische Ersatzfahrzeuge, sofern die Abgabe für das Originalfahrzeug bezahlt worden ist; g) Motorwagen mit elektrischem Batterieantrieb; h) Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse; i) Motorwagen mit Raupenantrieb.

4 5. Die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Schwerverkehrsabgabe vorgesehene Abgabe ist zu bezahlen für: a) Motorkarren; b) Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse; c) Sachentransportanhänger, die eingerichtet sind, um zusammen mit sog. Mittelcontainern per Bahn transportiert zu werden, und die nur im Vorund Nachlauf auf der Strasse verkehren: 6. Die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen muss nicht bezahlt werden für: a) Fahrzeuge der Feuerwehr und Polizei, wenn sie als solche gekennzeichnet sind, Ambulanzen sowie Fahrzeuge des Zivilschutzes mit blauen Kontrollschildern und internationalem Zivilschutzzeichen; b) Fahrzeuge mit liechtensteinischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen; c) Fahrzeuge im Hilfseinsatz bei Bränden, Unfällen, Pannen usw. d) starre Anhänger, Motorradanhänger und Motorradseitenwagen; e) leichte Sattelmotorfahrzeuge und leichte Sattelschlepper, für die die Schwerverkehrsabgabe bezahlt worden ist; f) Fahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Führerprüfungen. Das Departement wäre der Fürstlichen Botschaft dankbar, wenn sie das Einverständnis der Fürstlichen Regierung mit dem Vorstehenden bestätigen würde. In diesem Fall bilden diese Note und die Antwort der Fürstlichen Botschaft eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die mit dem Datum der Antwort in Kraft tritt und rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 zur Anwendung gelangt. Sie ersetzt den

5 und kann jederzeit. gekündigt werden. Notenaustausch vom 6. /19. Dezember 1984 Die Kündigung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Kündigung wirksam. Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Fürstliche Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Botschaft des Bern, den 19. Februar 1996 Fürstentums Liechtenstein An das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten Bern Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, demselben den Empfang seiner Note vom 22. Dezember 1995 zu bestätigen, mit welcher dasselbe der Botschaft zuhanden der Fürstlichen Regierung die von Herrn Botschafter M. Krafft paraphierte schweizerische Note in der Angelegenheit Schwerverkehrsabgabe und Autobahnvignette zugehen liess. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein hat entschieden, die Regelung über die Erhebung einer Schwerverkehrsabgabe und die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen zu genehmigen. Die erneuerte Regelung mittels Notenaustausch tritt demgemäss mit vorliegender Antwortnote der Fürstlichen Botschaft in Kraft und gelangt rückwirkend ab dem 1. Januar 1995 zur Anwendung. Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diese Gelegenheit, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Fussnoten

[^1]: Dieser Notenaustausch wird aufgehoben, soweit er die Erhebung der Schwerverkehrsab- gabe auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein betrifft (Art. 12 des Vertrages vom 11. April 2000 - SR 0.641.851.41 ).

[^2]: [AS 1994 1096 1098 1099]

[^3]: SR 741.72

[^4]: [AS 1994 2509, 1995 4425 Anhang 1 Ziff. II 12, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 19, 1999 1750 3585] der Nationalstrasen – Notenaustausch mit Liechtenstein

[^5]: [AS 1985 146 1986 901]

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