Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (mit Anlage)
1 Übersetzung Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion 2 (Stand am 29. August 2012)
1 In voller Anerkennung des uneingeschränkten Rechts jedes Staats, sein Fernmeldewesen zu regeln, und angesichts der wachsenden Bedeutung des Fernmeldewesens für die Wahrung des Friedens und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Staaten haben die Staaten, die Vertragspartei dieser Konstitution als der grundlegenden Urkunde der Internationalen Fernmeldeunion und der die Konstitution ergän-
4 zenden Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (nachstehend «die Konvention» genannt) sind, mit dem Ziel, die friedlichen Beziehungen und die internationale Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch leistungsfähige Fernmeldedienste zu erleichtern, folgendes vereinbart: Kapitel I Grundlegende Bestimmungen
Art. 1 Zweck der Union
2 1. Zweck der Union ist,
3 a) die internationale Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern der Union im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen;
Fussnoten
[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 1994 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. September 1994 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. September 1994 AS 1996 1255; BBl 1994 I 1154
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Angepasst durch die Änderungsurkunden, angenommen am 18. Okt. 2002 (SR 0.784.011 ), 24. Nov. 2006 (SR 0.784.012 ) und 22. Okt. 2010, für die Schweiz in Kraft getreten am 29. Aug. 2012 (SR 0.784.013 ).
[^3]: AS 1996 1254
[^4]: SR 0.784.02
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