Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (mit Anlage)

Typ Andere
Veröffentlichung 1992-12-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Konvention der Internationalen Fernmeldeunion 2 (Stand am 29. August 2012) Kapitel I Arbeitsweise der Union Abschnitt 1

Art. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

1 1. (1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 der Konstitution der Internationalen Fern-

4 meldeunion (nachstehend «die Konstitution» genannt) zusammen.

2 (2) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union Ort und Zeitpunkt der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.

3 2. (1) Eine Änderung des präzisen Orts und des genauen Zeitpunkts der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist möglich

4 a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;

5 b) auf Vorschlag des Rats.

6 (2) Für diese Änderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union erforderlich.

Art. 2 Wahlen und damit verbundene Fragen

Der Rat

7 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in den Nummern 10 bis 12 aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Rat gewählten Mitglieder der Union ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem ein neuer Rat gewählt wird. Sie können wiedergewählt werden.

8 2. (1) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Rat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitglied der Union zu, das bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitgliedern der Union, die derselben Region angehören wie das ausgeschiedene Mitglied und deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat.

9 (2) Kann ein freier Sitz aus irgendeinem Grund nicht nach dem in Nummer 8 beschriebenen Verfahren besetzt werden, so fordert der Präsident des Rats die übrigen Mitglieder der Region auf, sich binnen eines Monats, vom Zeitpunkt der Aufforderung an gerechnet, zu bewerben. Am Ende dieses Zeitraums fordert der Präsident des Rats die Mitglieder der Union auf, das neue Mitglied zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim und auf schriftlichem Wege. Es ist die gleiche Mehrheit wie oben angegeben erforderlich. Das neue Mitglied bleibt bis zur Wahl des neuen Rats durch die nächste zuständige Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Amt.

10 3. Ein Sitz im Rat gilt als frei,

11 a) wenn ein Mitglied des Rats zu zwei aufeinander folgenden ordentlichen Tagungen des Rats keinen Vertreter entsandt hat;

12 b) wenn ein Mitglied der Union sein Amt als Mitglied des Rats niederlegt. Gewählte Beamte

13 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt; sie können nur einmal wiedergewählt werden.

14 2. Wenn die Stelle des Generalsekretärs frei wird, tritt der Vizegeneralsekretär als Nachfolger das Amt des Generalsekretärs an, das er bis zu dem Zeitpunkt innehat, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer nächsten Tagung festsetzt. Wenn der Vizegeneralsekretär das Amt des Generalsekretärs unter diesen Voraussetzungen als Nachfolger antritt, gilt die Stelle des Vizegeneralsekretärs von diesem Zeitpunkt an als unbesetzt, wobei Nummer 15 zur Anwendung kommt.

15 3. Wenn die Stelle des Vizegeneralsekretärs mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei wird, der für den Beginn der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, ernennt der Rat für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger.

Fussnoten

[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 1994 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. September 1994 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. September 1994 AS 1996 1284; BBl 1994 I 1171

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: Angepasst durch die Änderungsurkunden, angenommen am 18. Okt. 2002 (SR 0.784.021 ) und 24. Nov. 2006 (SR 0.784.022 ) und 22. Okt. 2010, für die Schweiz in Kraft getreten am 29. Aug. 2012 (SR 0.784.023 ).

[^3]: AS 1996 1254

[^4]: SR 0.784.01

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