Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1995-10-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 2 , gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 1994 , beschliesst: Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

4 Art. 1 Grundsatz Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach diesem Gesetz.

Art. 2 Zweck

1 Der Zivildienst kommt dort zum Einsatz, wo Ressourcen für die Erfüllung wichti-

5 ger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen.

2 Er dient zivilen Zwecken und wird ausserhalb der Armee geleistet.

3 Wer Zivildienst leistet, erbringt eine Arbeitsleistung, die im öffentlichen Interesse liegt.

Art. 3 Arbeit im öffentlichen Interesse

Eine Arbeitsleistung liegt im öffentlichen Interesse, wenn die zivildienstleistende Person sie bei einer öffentlichen Institution absolviert oder sie bei einer privaten Institution erbringt, welche in gemeinnütziger Weise tätig ist.

6 Ziele Art. 3 a

1 Der Zivildienst leistet Beiträge, um:

7 e. die schulische Bildung und Erziehung zu unterstützen.

2 8 Er leistet Beiträge im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsverbundes Schweiz.

Art. 4 Tätigkeitsbereiche

1 9 Der Zivildienst setzt seine Ziele in folgenden Tätigkeitsbereichen um:

11 Kulturgütererhaltung; c.

12 d. Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald;

13 … e.

14 Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie Regeh. neration nach solchen Ereignissen. 1bis Ist absehbar, dass die Zahl der Einsatzmöglichkeiten in den Tätigkeitsbereichen nach Absatz 1 kleiner sein wird als die Nachfrage, so kann der Bundesrat versuchsweise und für begrenzte Zeit Einsätze in weiteren Tätigkeitsbereichen vorsehen, um

15 deren Eignung abzuklären.

2 Sind die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so sind in landwirtschaftlichen Betrieben Einsätze in den Tätigkeitsbereichen Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald sowie Landwirtschaft erlaubt, wenn sie im Rahmen von Projekten oder Programmen geleistet werden, die folgenden Zwecken dienen:

16 c. Strukturverbesserung in Betrieben, die dafür Investitionshilfen erhalten. 2bis Der Bundesrat legt fest:

17 laubt sind. 2ter 18 Die Vorschriften zur Verhütung von Unfällen sind einzuhalten.

3 Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind auch dann erlaubt,

19 wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 nicht erfüllt sind.

4 Der Zivildienst führt nach Bedarf bezüglich der Tätigkeitsbereiche Schwerpunktprogramme durch und überprüft deren Wirksamkeit regelmässig. Der Bundesrat

20 kann ihm Aufträge betreffend Schwerpunktprogramme erteilen.

21 Art. 4 a Ausschluss von Einsätzen Nicht erlaubt sind Einsätze:

22 a. in einer Institution: 1. für welche die zivildienstpflichtige Person bereits ausserhalb des Zivildienstes gegen Entgelt oder im Rahmen einer Ausoder Weiterbildung tätig ist oder während des vorangehenden Jahres tätig war, 2. zu der die zivildienstpflichtige Person eine andere besonders enge Beziehung, namentlich durch eine langfristige oder intensive ehrenamtliche Mitarbeit oder durch eine Führungsposition im Ehrenamt, unterhält, oder 3. in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können;

23 b. die ausschliesslich zugunsten von Personen geleistet werden, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen;

24 d. die primär privaten Zwecken der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Ausoder Weiterbildung, dienen.

Art. 5 Gleichwertigkeit

Die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze muss insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen.

Art. 6 Arbeitsmarktneutralität

1 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen:

2 Die Anerkennung (Art. 41–43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen.

3 Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen.

25 Einsätze im Ausland Art. 7

1 Zivildienstpflichtige Personen können zu Einsätzen im Ausland aufgeboten werden, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.

2 Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen im grenznahen Ausland kann von der Einwilligung abgesehen werden.

3 Auslandeinsätze dienen:

4 Der Bundesrat legt fest:

26 Art. 7 a Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen und

27 im Rahmen von Schwerpunktprogrammen

1 Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen sowie im Rahmen von Schwerpunktprogrammen selbst die Rechte und

28 Pflichten eines Einsatzbetriebs übernehmen.

2 Sie koordiniert die Einsätze mit den betroffenen Führungsorganen und den zuständigen Fachinstanzen.

3 Sie kann die zusätzlichen ungedeckten Kosten dieser Einsätze im Rahmen der bewilligten Kredite ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen der Kostenübernahme.

29 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen Art. 8

1 Der Zivildienst dauert 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. Für zivildienstpflichtige Personen, die höhere Unteroffiziere oder Offiziere waren, dauert er 1,1-mal so lange. Für Spezialfälle, insbesondere frühere Fachoffiziere und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben, regelt der Bundesrat, wie die Dauer des Zivildienstes zu berechnen ist.

2 Zivildienstpflichtige Personen, welche Einsätze im Ausland leisten, können sich zu längeren Dienstleistungen verpflichten. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei um höchstens die Hälfte überschritten werden.

30 Art. 9 Inhalt der Zivildienstpflicht Die Zivildienstpflicht umfasst die Pflicht zur:

31 a. Vorsprache bei der Vollzugsstelle (Art. 19 Abs. 1);

32 Vorstellung im Einsatzbetrieb, wenn dieser es verlangt (Art. 19 Abs. 1); b.

33 c. Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungskursen (Art. 36);

34 Art. 10 Beginn der Zivildienstpflicht

1 Die Zivildienstpflicht beginnt, sobald der Entscheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. Gleichzeitig endet die Militärdienstpflicht.

2 Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zur Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung, die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung richten sich nach der Militärgesetzgebung.

Art. 11 Ende der Zivildienstpflicht

1 Die Zivildienstpflicht endet mit der Entlassung oder dem Ausschluss aus dem Zivildienst.

2 Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt für die nachstehenden zivildienstpflichtigen Personen innerhalb der folgenden Fristen:

35 worden wären. 2bis Zivildienstpflichtige Personen können bei Auslandeinsätzen und in Härtefällen längstens zwölf Jahre über das ordentliche Ende der Zivildienstpflicht hinaus Zivil-

36 dienst leisten, wenn sie dazu ihre Einwilligung gegeben haben.

3 Die Vollzugsstelle verfügt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, wenn die zivildienstpflichtige Person:

37 vildiensteinsatz ordentlich beendet hat.

4 38

39 Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung Art. 12

1 Die Vollzugsstelle kann eine zivildienstpflichtige Person aus dem Zivildienst ausschliessen, wenn sie infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge einer freiheitsentziehenden Massnahme für den Zivildienst untragbar geworden ist.

2 Sie kann eine zivildienstpflichtige Person vorübergehend von der Zivildienstleistung ausschliessen, wenn aufgrund eines hängigen Strafverfahrens berechtigte Zweifel bestehen, dass sie für den Zivildienst tragbar ist.

3 Für ihren Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung kann sie nach Artikel 367 Absätze 2 Buchstabe j und 4 des Straf-

40 gesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe l StGB Einsicht in die Strafregisterdaten über Urteile sowie über hängige Strafverfahren nehmen.

4 Sofern es für den Entscheid notwendig ist, kann sie die nachstehenden Behörden schriftlich um Folgendes ersuchen:

5 Die urteilende Behörde beziehungsweise die Staatsanwaltschaft leistet dem Ersuchen Folge, es sei denn, dass dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden oder der Untersuchungszweck gefährdet wird.

Art. 13 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten

1 Für die Befreiung vom Zivildienst gelten die Artikel 17 und 18 des Militärgesetzes

41 vom 3. Februar 1995 sinngemäss.

2 Dienstbefreiungen werden durch die Vollzugsstelle verfügt.

42 Ausserordentliche Zivildienstleistungen Art. 14

1 Der Bundesrat kann ausserordentliche Zivildienstleistungen zur Bewältigung der Folgen besonderer und ausserordentlicher Lagen anordnen. Unterstützungsbedürftige Kantone können bei der zuständigen Stelle des Bundes entsprechende Anträge einreichen.

2 Für ausserordentliche Zivildienstleistungen sind die Artikel 4 a Buchstaben a und b,

6 Absatz 1, 19 sowie 28 Absatz 2 nicht anwendbar.

3 Für ausserordentliche Zivildienstleistungen gelten folgende Bestimmungen:

4 Der Bundesrat regelt die finanziellen Folgen ausserordentlicher Zivildienstleistungen. Er kann dabei von den Bestimmungen der Artikel 7 a Absatz 3, 29, 37 Absatz 2,

46 Absätze 1 und 2 sowie 47 abweichen.

5 Die Vollzugsstelle:

43 … d.

6 Einsatzbetriebe können ihr Weisungsrecht nach Artikel 49 zeitlich befristet unterstützungsbedürftigen Dritten übertragen.

7 Zivildienstleistenden Personen werden ausserordentliche Einsätze gleich angerechnet wie den Militärdienstleistenden.

Art. 15 Wehrpflichtersatz

1 Männer, die ihre Zivildienstpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllen, leisten einen Ersatz in Geld.

2 44 Die Ersatzpflicht wird durch das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz geregelt.

45 Art. 15 a Information

1 Die Vollzugsstelle informiert die Öffentlichkeit und die interessierten Personen über den Zivildienst.

2 Die zuständigen Behörden informieren die Stellungspflichtigen insbesondere anlässlich der Orientierungstage über den Zivildienst. Zweites Kapitel: Zulassung zum Zivildienst

46 Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung Militärdienstpflichtige können jederzeit ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreichen.

47 Art. 16 a Form des Gesuchs

1 Die gesuchstellende Person reicht das Gesuch schriftlich bei der Vollzugsstelle ein.

2 48 Der Bundesrat regelt die Form des Gesuchs.

49 Art. 16 b Inhalt des Gesuchs

1 Das Gesuch muss eine Erklärung der gesuchstellenden Person enthalten, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren kann und bereit ist, Zivildienst nach diesem Gesetz zu leisten.

2 Die Erklärung darf weder mit Vorbehalten noch mit Bedingungen verbunden sein.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben zur Person und zu ihrer Militärdienstpflicht erforderlich sind.

50 Art. 16 c Bekanntgabe von Personendaten Die zuständige Amtsstelle des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) liefert der Vollzugsstelle auf deren Gesuch hin die folgenden Angaben betreffend die gesuchstellende Person:

51 c. Einteilung in die Armee und voraussichtliches Ende der Militärdienstpflicht.

Art. 17 Wirkung der Gesuchstellung

1 Die gesuchstellende Person, welche ihr Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht, ist nicht einrückungspflichtig, solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist. Später eingereichte Gesuche entbinden bis zur Zustellung des Zulassungsentscheides nicht von der Pflicht, die Militär-

52 dienstleistung zu erbringen. 1bis 53

2 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen von den Grundsätzen nach Absatz 1 abgewichen werden kann.

54 Art. 17 a Einführungstag

1 Die gesuchstellende Person nimmt innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, an einem Einführungstag teil.

2 Die Vollzugsstelle ist für die Durchführung der Einführungstage zuständig.

3 Der Bund trägt die Reiseund Verpflegungskosten.

55 Zulassung Art. 18

1 Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage und die Dauer der Zivildienstpflicht fest.

2 Die Vollzugsstelle schreibt das Gesuch als gegenstandslos ab, falls die gesuchstellende Person den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie das Gesuch eingereicht hat, besucht hat.

3 Hat die gesuchstellende Person ihr Gesuch nicht innerhalb der vom Bundesrat festgelegten Frist bestätigt, so tritt die Vollzugsstelle auf das Gesuch nicht ein.

56 Art. 18 a Eröffnung des Entscheids

1 Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person und der zuständigen Stelle des VBS.

2 Hat die Vollzugsstelle den Entscheid eröffnet, so kann das Gesuch nicht mehr zurückgezogen werden.

57 Teilnahme am Einführungstag und Zulassung während Art. 18 b einer Militärdienstleistung

1 Das zuständige militärische Kommando erlaubt der Person, deren Gesuch während ihrer Militärdienstleistung hängig ist, am Einführungstag teilzunehmen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.