Verordnung vom 22. Mai 1996 über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-05-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 14–16 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995[^1] (GlG),

verordnet:

Art. 1 Beiträge für Förderungsprogramme

1 Beiträge können insbesondere geleistet werden für Programme, die:

2 Ebenfalls mit Beiträgen unterstützt werden kann:

3 Die direkte Finanzierung von betriebseigenen Programmen ist ausgeschlossen.

Art. 2 Beiträge an Beratungsstellen

1 Es werden nur Beratungsstellen unterstützt, die eine kontinuierliche Tätigkeit gewährleisten.

2 Für die Tätigkeiten von Beratungsstellen nach Artikel 15 GlG können Beiträge ausgerichtet werden für:

Art. 3[^2] Gesuchseinreichung

1 Gesuche um Finanzhilfen sind mit einer Begründung beim Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (Büro) einzureichen. Das Büro legt den jährlichen Eingabetermin fest.

2 Dem Gesuch müssen beigelegt werden:

3 Das Büro erlässt Richtlinien über die Gesuchseinreichung und stellt Formulare zur Verfügung.

4 In den Richtlinien kann das Büro weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen.

Art. 4 Prüfung der Gesuche

1 Das Büro prüft die Gesuche um Finanzhilfen. Es kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.

2 Es kann verlangen, dass Projekte überarbeitet oder mit anderen Vorhaben koordiniert werden.

Art. 5 Festsetzung der Beiträge

1 Die Finanzhilfen können als einmalige oder als periodische Beiträge ausgerichtet werden.

2 Sie werden pauschal oder nach Aufwand festgesetzt. Bei Finanzhilfen, die sich nach Aufwand bemessen, wird zum voraus ein Höchstbeitrag festgesetzt.

Art. 6 Entscheid

1 Über die Gewährung von Finanzhilfen entscheidet:

2 Bei Gesuchen, die sich über mehrere Kreditperioden erstrecken, ist der Gesamtbetrag massgebend.

Art. 7 Überwachung und Berichterstattung

1 Das Büro überwacht die Durchführung der Projekte.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller berichtet dem Büro regelmässig über den Verlauf des Vorhabens und reicht ihm spätestens drei Monate nach dessen Abschluss einen Schlussbericht ein.

3 Das Büro erlässt Weisungen über die Berichterstattung.

Art. 8 Evaluation

1 Das Büro überprüft die Evaluation der Vorhaben durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.

2 Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe aussenstehende Fachleute beiziehen.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 151.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2715).

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