Internationales Übereinkommen von 1989 über Bergung vom 28. April 1989
1 Übersetzung Internationales Übereinkommen von 1989 über Bergung (Stand am 5. Juli 2017) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, durch eine Übereinkunft einheitliche internationale Regeln für Bergungsmassnahmen festzulegen, in Anbetracht dessen, dass wichtige neue Umstände, insbesondere die zunehmende Sorge um den Schutz der Umwelt, die Notwendigkeit der Überarbeitung der internationalen Regeln deutlich gemacht haben, die gegenwärtig in dem am 23. Sep-
3 in Brüssel beschlossenen Übereinkommen zur einheitlichen Feststeltember 1910 lung einzelner Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot enthalten sind, eingedenk des bedeutenden Beitrags, den wirksame und rechtzeitige Bergungsmassnahmen zur Sicherheit von in Gefahr befindlichen Schiffen und anderen Vermögensgegenständen und zum Schutz der Umwelt leisten können, überzeugt von der Notwendigkeit sicherzustellen, dass ausreichende Anreize für diejenigen vorhanden sind, die für in Gefahr befindliche Schiffe und andere Vermögensgegenstände Bergungsmassnahmen unternehmen – sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Übereinkommens a) bedeutet Bergungsmassnahme jede Handlung oder Tätigkeit, die unternommen wird, um einem Schiff oder einem sonstigen Vermögensgegenstand, die sich in schiffbaren oder sonstigen Gewässern in Gefahr befinden, Hilfe zu leisten; b) bedeutet Schiff jedes Seeoder Binnenschiff oder schwimmende Gerät oder jedes schwimmfähige Bauwerk; c) bedeutet Vermögensgegenstand jeden nicht auf Dauer und absichtlich an der Küste oder am Ufer befestigten Vermögensgegenstand und umfasst gefährdete Ansprüche auf Frachtgeld; d) bedeutet Umweltschaden eine erhebliche physische Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Tierund Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in Küstenoder Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird; e) bedeutet Zahlung jeden Bergelohn, jedes Entgelt oder jede Vergütung, die nach diesem Übereinkommen geschuldet werden; f) bedeutet Organisation die Internationale Seeschifffahrts-Organisation; g) bedeutet Generalsekretär den Generalsekretär der Organisation.
Art. 2 Anwendung des Übereinkommens
Dieses Übereinkommen ist anzuwenden, wenn in einem Vertragsstaat ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird, das sich auf Regelungsgegenstände des Übereinkommens bezieht.
Art. 3 Plattformen und Bohreinrichtungen
Dieses Übereinkommen ist auf feste oder schwimmende Plattformen oder der Küste vorgelagerte bewegliche Bohreinrichtungen nicht anzuwenden, wenn sich diese Plattformen oder Einrichtungen zur Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz befinden.
Art. 4 Staatsschiffe
Dieses Übereinkommen ist unbeschadet des Artikels 5 auf einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Kriegsschiffe oder sonstige nicht Handelszwecken dienende Schiffe, die im Zeitpunkt der Bergungsmassnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität geniessen, nicht anzuwenden, sofern dieser Staat nicht etwas anderes beschliesst. 2. Beschliesst ein Vertragsstaat, dieses Übereinkommen auf seine Kriegsschiffe oder andere in Absatz 1 bezeichnete Schiffe anzuwenden, so hat er dies dem Generalsekretär unter Angabe der Bedingungen einer solchen Anwendung zu notifizieren.
Art. 5 Behördlich überwachte Bergungsmassnahmen
Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Übereinkommen über behördliche oder behördlich überwachte Bergungsmassnahmen unberührt. 2. Jedoch stehen Bergern, die solche Bergungsmassnahmen durchführen, die Rechte und Rechtsbehelfe zu, die dieses Übereinkommen für Bergungsmassnahmen vorsieht. 3. Inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe einer zur Durchführung von Bergungsmassnahmen verpflichteten Behörde zustehen, wird durch das Recht des Staates bestimmt, in dem sich diese Behörde befindet.
Art. 6 Bergungsverträge
Dieses Übereinkommen ist auf alle Bergungsmassnahmen anzuwenden, soweit nicht ein Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt. 2. Der Kapitän ist befugt, im Namen des Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmassnahmen abzuschliessen. Der Kapitän oder der Eigentümer des Schiffes ist befugt, solche Verträge im Namen des Eigentümers der an Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände abzuschliessen. 3. Dieser Artikel lässt die Anwendung des Artikels 7 sowie die Pflicht zur Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden unberührt.
Art. 7 Nichtigerklärung und Abänderung von Verträgen
Ein Vertrag oder einzelne seiner Bestimmungen können für nichtig erklärt oder abgeändert werden, a) wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegangen worden ist und seine Bestimmungen unbillig sind oder b) wenn die vertraglich vereinbarte Zahlung im Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen übermässig hoch oder übermässig gering ist. Kapitel II Durchführung der Bergungsmassnahmen
Art. 8 Pflichten des Bergers sowie des Eigentümers und des Kapitäns
Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des Schiffes oder der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, verpflichtet, a) die Bergungsmassnahmen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen; b) bei der Erfüllung der unter Buchstabe a bezeichneten Pflicht die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen; c) andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstände dies bei vernünftiger Betrachtungsweise erfordern; d) das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn er von dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes oder der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, vernünftigerweise darum ersucht wird, jedoch mit der Massgabe, dass die Höhe seines Bergelohns nicht beeinträchtigt wird, wenn sich ein solches Ersuchen als nicht vernünftig erweisen sollte. 2. Der Eigentümer und der Kapitän des Schiffes oder der Eigentümer der sonstigen Vermögensgegenstände, die sich in Gefahr befinden, sind gegenüber dem Berger verpflichtet, a) mit diesem während der Bergungsmassnahmen in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten; b) hierbei die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen; c) das Schiff oder die sonstigen Vermögensgegenstände, nachdem sie in Sicherheit gebracht worden sind, zurückzunehmen, wenn der Berger ihn vernünftigerweise darum ersucht.
Art. 9 Rechte der Küstenstaaten
Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht des betroffenen Küstenstaats, in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts für seine Küste oder in Bezug auf verwandte Interessen Massnahmen zum Schutz vor Verschmutzung oder drohender Verschmutzung zu treffen, die sich aus einem Seeunfall oder aus damit zusammenhängenden Handlungen ergibt, von denen bei vernünftiger Betrachtungsweise schädliche Auswirkungen erheblichen Ausmasses zu erwarten sind, und zwar einschliesslich des Rechts eines Küstenstaats, in Bezug auf Bergungsmassnahmen Weisungen zu erteilen.
Art. 10 Pflicht zur Hilfeleistung
Jeder Kapitän ist verpflichtet, jeder auf See in Lebensgefahr befindlichen Person Hilfe zu leisten, soweit er dazu ohne ernsthafte Gefährdung seines Schiffes und der Personen an Bord in der Lage ist. 2. Die Vertragsstaaten treffen die zur Durchsetzung der in Absatz 1 dargelegten Pflicht erforderlichen Massnahmen. 3. Der Schiffseigentümer hat für eine Verletzung der dem Kapitän nach Absatz 1 obliegenden Pflicht nicht einzustehen.
Art. 11 Zusammenarbeit
Erlässt ein Vertragsstaat Regelungen oder fasst er Beschlüsse in Angelegenheiten, die sich auf Bergungsmassnahmen beziehen, wie etwa das Gestatten des Anlaufens von Häfen durch Schiffe, die in Seenot geraten sind, oder das Bereitstellen von Einrichtungen für Berger, so hat er hierbei die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen Bergern, anderen Beteiligten und Behörden zu berücksichtigen, um eine wirksame und erfolgreiche Durchführung von Bergungsmassnahmen zur Rettung von Menschenleben oder von in Gefahr befindlichen Vermögensgegenständen sowie zur allgemeinen Verhütung von Umweltschäden sicherzustellen. Kapitel III Rechte der Berger
Art. 12 Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergelohn
Erfolgreiche Bergungsmassnahmen begründen einen Anspruch auf Bergelohn. 2. Für Bergungsmassnahmen, die ohne Erfolg geblieben sind, wird eine Zahlung nach diesem Übereinkommen nicht geschuldet, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. 3. Dieses Kapitel ist auch anzuwenden, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, das die Bergungsmassnahmen durchgeführt hat, demselben Eigentümer gehören.
Art. 13 Kriterien für die Festsetzung des Bergelohns
Der Bergelohn ist mit dem Ziel festzusetzen, einen Anreiz für Bergungsmassnahmen zu schaffen, wobei die folgenden Kriterien ohne Rücksicht auf die Reihenfolge, in der sie nachstehend aufgeführt werden, zu berücksichtigen sind: a) der Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände; b) die Sachkunde und die Anstrengungen der Berger in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden; c) das Ausmass des von dem Berger erzielten Erfolgs; d) Art und Erheblichkeit der Gefahr; e) die Sachkunde und die Anstrengungen der Berger in Bezug auf die Bergung des Schiffes und der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die Rettung von Menschenleben; f) die von den Bergern aufgewendete Zeit sowie die ihnen entstandenen Unkosten und Verluste; g) die Haftungsoder sonstige Gefahr, der die Berger oder ihre Ausrüstung ausgesetzt waren; h) die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen erbracht wurden; i) die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für Bergungsmassnahmen bestimmt waren; j) die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert. 2. Die Zahlung eines nach Absatz 1 festgesetzten Bergelohns ist von allen Beteiligten, denen das geborgene Schiff und die geborgenen sonstigen Vermögensgegenstände gehören oder zustehen, im Verhältnis des jeweiligen Wertes zu leisten. Jedoch kann ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht bestimmen, dass die Zahlung eines Bergelohns von einem dieser Beteiligten zu leisten ist, wobei dieser Beteiligte gegen die anderen Beteiligten im Hinblick auf deren jeweiligen Anteil ein Rückgriffsrecht hat. Dieser Artikel lässt das Recht, Einwendungen oder Einreden zu erheben, unberührt. 3. Der Bergelohn ohne die möglicherweise zu entrichtenden Zinsen und erstattungsfähigen Verfahrenskosten darf den Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände nicht übersteigen.
Art. 14 Sondervergütung
Hat der Berger für ein Schiff, das als solches oder durch seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, Bergungsmassnahmen durchgeführt und hat er nicht einen Bergelohn nach Artikel 13 erlangt, der mindestens der nach dem vorliegenden Artikel zu berechnenden Sondervergütung entspricht, so kann er von dem Schiffseigentümer eine den nachstehend bezeichneten Unkosten entsprechende Sondervergütung verlangen. 2. Hat der Berger unter den in Absatz 1 dargelegten Umständen durch seine Bergungsmassnahmen einen Umweltschaden verhütet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 1 von dem Eigentümer an den Berger zu zahlende Sondervergütung um bis zu 30 v. H. der dem Berger entstandenen Unkosten erhöht werden. Das Gericht kann eine solche Sondervergütung aber auch, wenn es dies für billig und gerecht erachtet, unter Berücksichtigung der in Artikel 13 Absatz 1 dargelegten massgeblichen Kriterien weiter erhöhen, doch darf die Erhöhung insgesamt keinesfalls mehr als 100 v. H. der dem Berger entstandenen Unkosten betragen. 3. Im Sinn der Absätze 1 und 2 bedeutet Unkosten des Bergers die von ihm im Rahmen der Bergungsmassnahmen vernünftigerweise aufgewendeten Auslagen sowie einen angemessenen Betrag für Ausrüstung und Personal, die tatsächlich und vernünftigerweise für die Bergungsmassnahme eingesetzt worden sind, wobei die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben h, i und j dargelegten Kriterien zu berücksichtigen sind. 4. Die gesamte Sondervergütung nach diesem Artikel ist nur zu zahlen, wenn und soweit sie den Bergelohn übersteigt, den der Berger nach Artikel 13 zu erlangen vermag. 5. Hat der Berger nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt, Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen, so kann ihm die nach diesem Artikel geschuldete Sondervergütung ganz oder teilweise versagt werden. 6. Dieser Artikel lässt Rückgriffsrechte des Schiffseigentümers unberührt.
Art. 15 Aufteilung zwischen Bergern
Die Aufteilung eines Bergelohns nach Artikel 13 zwischen Bergern erfolgt auf der Grundlage der in jenem Artikel dargelegten Kriterien. 2. Die Aufteilung zwischen dem Eigentümer, dem Kapitän und anderen im Dienst eines bergenden Schiffes stehenden Personen wird durch das Recht der Flagge des Schiffes bestimmt. Ist die Bergung nicht von einem Schiff aus durchgeführt worden, so bestimmt sich die Aufteilung nach dem Recht, das auf den Vertrag zwischen dem Berger und seinen Bediensteten anzuwenden ist.
Art. 16 Rettung von Menschen
Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, schulden kein Entgelt, doch lässt dieser Artikel diesbezügliche Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unberührt. 2. Wer im Rahmen der Leistungen, die aus Anlass des die Bergung auslösenden Unfalls erbracht worden sind, Menschenleben gerettet hat, hat Anspruch auf einen angemessenen Anteil der dem Berger für die Bergung des Schiffes oder der sonstigen Vermögensgegenstände oder für die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden zuerkannten Zahlung.
Art. 17 Leistungen im Rahmen bestehender Verträge
Eine Zahlung nach diesem Übereinkommen wird nicht geschuldet, sofern die erbrachten Leistungen nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger Betrachtungsweise als ordnungsgemässe Erfüllung eines vor Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen werden kann.
Art. 18 Folge eines Fehlverhaltens des Bergers
Die nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung kann einem Berger ganz oder teilweise versagt werden, soweit die Bergungsmassnahmen durch Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig gemacht hat.
Art. 19 Verbot von Bergungsmassnahmen
Leistungen, die gegen das ausdrückliche und vernünftige Verbot des Eigentümers oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet oder befunden hat, erbracht werden, begründen keinen Anspruch auf Zahlung nach diesem Übereinkommen. Kapitel IV Ansprüche
Art. 20 Privileg
Dieses Übereinkommen lässt ein Privileg, das dem Berger nach einem internationalen Übereinkommen oder nach innerstaatlichem Recht zusteht, unberührt. 2. Der Berger kann sein Privileg nicht geltend machen, wenn ihm für seine Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit in gehöriger Weise angeboten oder geleistet worden ist.
Art. 21 Pflicht zur Sicherheitsleistung
Wer für eine nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung einzustehen hat, muss auf Verlangen des Bergers für dessen Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten. 2. Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung für die gegen sie gerichteten Forderungen einschliesslich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leisten, bevor die Ladung freigegeben wird. 3. Das geborgene Schiff und die sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände dürfen von dem Hafen oder Ort, den sie nach Abschluss der Bergungsmassnahmen zuerst erreicht haben, nicht ohne Zustimmung des Bergers entfernt werden, solange nicht für dessen Forderung hinsichtlich des betreffenden Schiffes oder Vermögensgegenstands eine ausreichende Sicherheit geleistet worden ist.
Art. 22 Vorläufe Zahlung
Das für den Anspruch des Bergers zuständige Gericht kann durch eine vorläufige Entscheidung anordnen, dass dem Berger ein als billig und gerecht erachteter Betrag als Abschlag gezahlt wird, und zwar zu Bedingungen – gegebenenfalls einschliesslich derjenigen für eine Sicherheitsleistung –, die nach den Umständen des Falles billig und gerecht sind. 2. Im Fall einer vorläufigen Zahlung nach diesem Artikel ermässigt sich die Sicherheit nach Artikel 21 entsprechend.
Art. 23 Verjährung
Jeder Anspruch auf Zahlung nach diesem Übereinkommen verjährt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wird. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Bergungsmassnahmen abgeschlossen worden sind. 2. Während des Laufs der Verjährungsfrist kann derjenige, der in Anspruch genommen wird, diese Frist jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Anspruchsteller verlängern. Die Frist kann in gleicher Weise weiter verlängert werden. 3. Der Rückgriff eines Haftenden kann auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und
2 bestimmten Verjährungsfrist innerhalb der Frist erfolgen, die das Recht des Staates vorsieht, in dem das Verfahren anhängig gemacht wird.
Art. 24 Zinsen
Der Anspruch des Bergers auf Zinsen für jede nach diesem Übereinkommen geschuldete Zahlung bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das mit der Sache befasste Gericht befindet.
Art. 25 Staatseigene Ladung
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