Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG)
bis bis 1 Absätze 1 und 2 und 64 der Bundesverfassung , sowie auf die Artikel 31
2 in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und seines Anhanges H,
3 in Anwendung des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
4 in Anwendung des WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über technische Handelshemmnisse,
5 6 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1995 , beschliesst:
1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz schafft einheitliche Grundlagen, damit im Regelungsbereich des Bundes technische Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden.
2 Es enthält insbesondere:
- a. Grundsätze für die Vorbereitung, den Erlass und die Änderung von technischen Vorschriften;
- b. Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates; bis 7 b . Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind;
- c. allgemeine Rechte und Pflichten der Betroffenen sowie allgemein anwendbare Strafbestimmungen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle Bereiche, in denen der Bund technische Vorschriften aufstellt.
2 Es ist anwendbar, soweit nicht andere Bundesgesetze oder internationale Abkommen abweichende oder weitergehende Bestimmungen enthalten. Das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt
8 worden sind, richtet sich nach diesem Gesetz.
3 Die Artikel 3 und 19 gelten, soweit nicht andere Bundesvorschriften etwas Abweichendes regeln.
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a. technische Handelshemmnisse: Behinderungen des grenzüberschreitenden Verkehrs von Produkten aufgrund: 1. unterschiedlicher technischer Vorschriften oder Normen, 2. der unterschiedlichen Anwendung solcher Vorschriften oder Normen oder 3. der Nichtanerkennung insbesondere von Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Anmeldungen oder Zulassungen;
- b. technische Vorschriften: rechtsverbindliche Regeln, deren Einhaltung die Voraussetzung bildet, damit Produkte angeboten, in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, verwendet oder entsorgt werden dürfen, insbesondere Regeln hinsichtlich: 1. der Beschaffenheit, der Eigenschaften, der Verpackung, der Beschriftung oder des Konformitätszeichens von Produkten, 2. der Herstellung, des Transportes oder der Lagerung von Produkten, 3. der Prüfung, der Konformitätsbewertung, der Anmeldung, der Zulassung oder des Verfahrens zur Erlangung des Konformitätszeichens;
- c. technische Normen: nicht rechtsverbindliche, durch normenschaffende Organisationen aufgestellte Regeln, Leitlinien oder Merkmale, welche insbesondere die Herstellung, die Beschaffenheit, die Eigenschaften, die Verpackung oder die Beschriftung von Produkten oder die Prüfung oder die Konformitätsbewertung betreffen;
Fussnoten
[^1]: [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 54, 95 und 101 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).
[^2]: SR 0.632.31
[^3]: SR 0.632.401
[^4]: SR 0.632.20 Anhang 1A.6
[^5]: BBl 1995 II 521
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 883; BBl 2001 4963).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2617; BBl 2008 7275).
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