Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (mit Anhang)
1 Übersetzung Übereinkommen über psychotrope Stoffe (Stand am 17. April 2007)
Die Vertragsparteien In der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit; besorgt über das volksgesundheitliche und das soziale Problem, die sich aus dem Missbrauch bestimmter psychotroper Stoffe ergeben; entschlossen, den Missbrauch dieser Stoffe und den dadurch veranlassten unerlaubten Verkehr zu verhüten und zu bekämpfen; in der Erwägung, dass strenge Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Verwendung dieser Stoffe auf rechtlich zulässige Zwecke zu beschränken; in der Erkenntnis, dass die Verwendung psychotroper Stoffe für medizinische und wissenschaftliche Zwecke unerlässlich ist und dass die Möglichkeit ihrer Beschaffung für derartige Zwecke nicht ungerechtfertigterweise eingeschränkt werden sollte; in der Meinung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch dieser Stoffe nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind; in der Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Kontrolle psychotroper Substanzen und vom Wunsche geleitet, dass die in Betracht kommenden internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben; überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen erforderlich ist, um diese Zwecke zu erreichen; kommen wie folgt überein:
Art. 1 Verzeichnis der Ausdrücke
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, haben die folgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen die nachstehend angegebene Bedeutung: a) Der Ausdruck «Rat» bezeichnet den Wirtschaftsund Sozialrat der Vereinten Nationen. b) Der Ausdruck «Kommission» bezeichnet die Betäubungsmittelkommission des Rates. c) Der Ausdruck «Organ» bezeichnet das aufgrund des Einheits-Überein-
3 kommens von 1961 über die Betäubungsmittel eingesetzte internationale Betäubungsmittel-Kontrollorgan. d) Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen. e) Der Ausdruck «psychotroper Stoff» bezeichnet jeden in den Tabellen I, II, III oder IV aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff. f) Der Ausdruck «Zubereitung» bezeichnet: i) eine Lösung oder Mischung – ungeachtet ihres Aggregatzustandes –, die einen oder mehrere psychotrope Stoffe enthält, oder ii) einen oder mehrere in Einnahme-Einheiten unterteilte psychotrope Stoffe. g) Die Ausdrücke «Tabelle I», «Tabelle II», «Tabelle III» und «Tabelle IV» bezeichnen die entsprechend nummerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen psychotroper Stoffe, die aufgrund von Artikel 2 jeweils abgeändert werden können. h) Die Ausdrücke «Ausfuhr» und «Einfuhr» bezeichnen jeder in der ihm entsprechenden Bedeutung das tatsächliche Überführen psychotroper Stoffe von einem Staat in einen andern Staat. i) Der Ausdruck «Herstellung» bezeichnet alle zur Erzeugung psychotroper Stoffe geeigneten Verfahren und umfasst sowohl das Reinigen psychotroper Stoffe als auch deren Umwandlung in andere psychotrope Stoffe. Dieser Ausdruck umfasst auch die Herstellung von Zubereitungen, die nicht aufgrund ärztlicher Verschreibung in Apotheken angefertigt werden. j) Der Ausdruck «unerlaubter Verkehr» bezeichnet die gegen dieses Übereinkommen verstossende Herstellung psychotroper Stoffe oder den dagegen verstossenden Verkehr mit solchen. k) Der Ausdruck «Region» bezeichnet jeden Teil eines Staates, der nach Artikel 28 für die Zwecke dieses Übereinkommens als gesonderte Einheit behandelt wird. l) Der Ausdruck «Räumlichkeiten» bezeichnet Gebäude, Gebäudeteile sowie das zu diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen gehörende Grundstück.
Art. 2 Bericht der Kontrolle der Stoffe
Besitzt eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben über einen noch nicht unter internationaler Kontrolle stehenden Stoff, die nach ihrer Auffassung die Aufnahme dieses Stoffes in eine der Tabellen dieses Übereinkommens erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei. Dieses Verfahren ist ebenfalls anzuwenden, wenn eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation im Besitze von Angaben ist, welche die Übertragung eines Stoffes von einer Tabelle in eine andere Tabelle oder die Streichung eines Stoffes aus einer Tabelle rechtfertigen. 2. Der Generalsekretär übermittelt diese Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei stammt, der Weltgesundheitsorganisation. 3. Geht aus den mit der Notifikation übermittelten Angaben hervor, dass der Stoff aufgrund von Absatz 4 in die Tabelle I oder in die Tabelle II aufgenommen werden sollte, so prüfen die Vertragsparteien im Lichte aller ihnen zur Verfügung stehenden Angaben, ob die Möglichkeit besteht, vorläufig alle für die in Tabelle I oder Tabelle II aufgeführten Stoffe geltenden Kontrollmassnahmen auf diesen Stoff anzuwenden. 4. Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest: a) dass der Stoff die Fähigkeit besitzt i) 1) einen Zustand der Abhängigkeit, und 2) eine Anregung oder Dämpfung des zentralen Nervensystems, die zu Halluzinationen oder Störungen der motorischen Funktion, des Denkens, des Verhaltens, der Wahrnehmung oder der Stimmung führt, oder ii) einen ähnlichen Missbrauch oder ähnliche schädliche Wirkungen wie die in Tabelle I, II, III oder IV aufgeführten Stoffe zu erzeugen, und b) dass genügend Grund für die Annahme vorliegt, der Stoff werde derart missbraucht oder könnte derart missbraucht werden, dass er ein volksgesundheitliches und soziales Problem darstellt, das seine Unterstellung unter internationale Kontrolle rechtfertigt, so übermittelt sie der Kommission eine Bewertung des Stoffes mit Angabe des Ausmasses oder der Gefahr eines Missbrauchs, der Schwere des volksgesundheitlichen und sozialen Problems sowie des Nutzens des Stoffes in der Therapie sowie der Empfehlungen über allfällige Kontrollmassnahmen, die aufgrund ihrer Bewertung des Stoffes angezeigt wären. 5. Unter Berücksichtigung der Mitteilung der Weltgesundheitsorganisation, deren Bewertungen in medizinischer und wissenschaftlicher Hinsicht massgebend sind, sowie unter Beachtung der von ihr als erheblich erachteten wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, verwaltungstechnischen und sonstigen Umstände kann die Kom-
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 1995 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 22. April 1996 Inkrafttreten für die Schweiz am 21. Juli 1996 AS 1996 1752; BBl 1994 III 1273
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 1996 1751
[^3]: SR 0.812.121.0
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