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Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung)

Geltender Text a fecha 2004-05-01

gestützt auf die Artikel 23 b Absatz 3 und 23 c Absatz 1 des Bundesgesetzes

1 über den Naturund Heimatschutz (NHG), vom 1. Juli 1966 verordnet:

Art. 1 Bundesinventar

1 Das Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) umfasst die im Anhang 1 aufgezählten Objekte.

2 Das Inventar ist nicht abschliessend; es ist regelmässig zu überprüfen und nachzuführen.

Art. 2 Umschreibung der Objekte

1 Die Umschreibung der Objekte ist Gegenstand einer gesonderten Publikation. Sie bildet als Anhang 2 Bestandteil dieser Verordnung.

2 Die Publikation kann jederzeit beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

2 (Bundesamt) und bei den Kantonen eingesehen werden. Die Kantone bezeichnen die entsprechenden Stellen.

Art. 3 Abgrenzung der Objekte

1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie hören dabei an:

2 Im Bereich von Konzepten und Sachplänen des Bundes, die sich auf Bauten und Anlagen beziehen, hören die Kantone auch die zuständigen Bundesstellen an.

3 Ist der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt, so trifft die zuständige kantonale Behörde auf Antrag eine Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Objekt. Wer einen Antrag stellt, muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen können.

Art. 4 Schutzziele

1 In allen Objekten:

3 c. ist auf die nach Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Naturund Heimatschutz (NHV) geschützten Pflanzenund Tierarten sowie die in den vom Bundesamt erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzenund Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen;

2 Die Objektbeschreibungen in Anhang 2 dienen den Kantonen als verbindliche Grundlage für die Konkretisierung der Schutzziele.

Art. 5 Schutzund Unterhaltsmassnahmen

1 Die Kantone treffen nach Anhören der Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 und 2) die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutzund Unterhaltsmassnahmen.

2 Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass:

4 nahmen des ökologischen Ausgleichs nach Artikel 15 NHV .

Art. 6 Fristen

1 Die Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 müssen innert drei Jahren getroffen werden.

2 Für die finanzschwachen und mittelstarken Kantone, die durch den Moorlandschaftsschutz stark belastet sind, beträgt die Frist für jene Objekte, die in ihrer Erhaltung nicht gefährdet sind, sechs Jahre. Das Eidgenössische Departement für

5 Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bezeichnet die betreffenden Kantone.

Art. 7 Vorsorglicher Schutz

Solange die Kantone keine Schutzund Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sind in den Objekten jegliche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten. Die Kantone können Ausnahmen bewilligen, sofern sie mit Artikel 5 vereinbar sind.

Art. 8 Behebung von Beeinträchtigungen

Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden.

Art. 9 Pflichten des Bundes

1 Die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe sind bei ihrer Tätigkeit zur Einhaltung der Schutzziele verpflichtet.

2 Sie treffen die Massnahmen nach den Artikeln 5, 7 und 8 in den Bereichen, in denen sie nach der anwendbaren Spezialgesetzgebung des Bundes zuständig sind.

Art. 10 Berichterstattung

Solange die Kantone die nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 erforderlichen Massnahmen nicht getroffen haben, erstatten sie dem Bundesamt jeweils am Jahresende Bericht über den Stand des Moorlandschaftsschutzes auf ihrem Gebiet.

Art. 11 Leistungen des Bundes

1 Der Bund berät und unterstützt die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung.

2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 3, 5 und 8

6 dieser Verordnung richten sich nach Artikel 22 NHV .

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

7 Die Öko-Beitragsverordnung vom 24. Januar 1996 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 3

...

8 Art. 13

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 451

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Jan. 2003 über die Änderung der Einsichtnahme- regelung in den Biotopverordnungen nach Artikel 18a NHG (AS 2003 249).

[^3]: SR 451.1

[^4]: SR 451.1

[^5]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4 a der Publikations- verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst.

[^6]: SR 451.1

[^7]: [AS 1996 1007, 1997 2498 Art. 35. AS 1999 295 Art. 6 Bst. b]

[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1833).