Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995

Typ Andere
Veröffentlichung 1995-04-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1.

Grundsätze

Art. 1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist ein freiheitlicher, demokratischer und so- 1 zialer Rechtsstaat. Er ist ein eigenständiger Teil der Schweizerischen Eidgenossenschaft und arbeitet 2 mit dem Bund, mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen. Er beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund. 3

Art. 2 Kantonsgebiet

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden besteht aus den Gemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen, Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen und Reute.

Art. 3 Bürgerrecht

Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts. 1 Erwerb und Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts werden durch 2 das Gesetz geregelt. 2. Grundrechte

Art. 4 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 5 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot

Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 1 Niemand darf insbesondere aufgrund seines Geschlechts, seines Alters, seiner 2 Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner politischen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, seiner Lebensform oder seiner körperlichen und geistigen Anlagen diskriminiert werden.

Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau

Frau und Mann sind gleichberechtigt. 1 Sie haben das Recht auf gleiche Ausbildung und auf gleichen Lohn für gleichwer- 2 tige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und 3 Frau. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben gemeinsam von Frauen und Män- 4 nern wahrgenommen werden.

Art. 7 Glaubensund Gewissensfreiheit

Die Glaubensund Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet. 1 Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis gezwungen 2 werden.

Art. 8 Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot

Der Schutz vor staatlicher Willkür und der Schutz von Treu und Glauben sind ge- 1 währleistet. Rückwirkende Erlasse sind nicht zulässig. 2

Art. 9 Persönliche Freiheit

Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 1 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind unzuläs- 2 sig. Jede Person hat ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung sowie ihres 3 Briefund Fernmeldegeheimnisses.

Art. 10 Ehe und Zusammenleben

Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt. 1 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist 2 gewährleistet.

Art. 11 Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.

Art. 12 Meinungsund Informationsfreiheit

Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern 1 und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten. Staatliche Kontrolle von Meinungsäusserungen zwecks Einflussnahme auf den In- 2 halt ist nicht zulässig. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat im Rahmen des 3 Gesetzes das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 13 Unterrichtsund Wissenschaftsfreiheit

Die Freiheit von Forschung und Lehre und die Befugnis zu unterrichten sind ge- 1 währleistet. Jede in Forschung und Lehre tätige Person ist verpflichtet, ihre Verantwortung ge- 2 genüber dem Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensgrundlagen wahrzunehmen.

Art. 14 Kunstfreiheit

Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.

Art. 15 Datenschutz

Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten. 1 Sie erhält Auskunft über Daten, die über sie bearbeitet werden und kann verlangen, 2 dass unrichtige Daten berichtigt werden.

Art. 16 Petitionsrecht

Jede Person hat das Recht, Eingaben an Behörden zu richten und dafür Unter- 1 schriften zu sammeln. Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. Die Behörden haben die Pflicht, Petitionen inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch 2 zu beantworten.

Art. 17 Vereinsund Versammlungsfreiheit

Die Vereinsund die Versammlungsfreiheit sind gewährleistet. 1 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeinde- 2 reglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung Dritter zumutbar erscheint.

Art. 18 Eigentumsgarantie

Das Eigentum ist gewährleistet. 1 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich- 2 kommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Art. 19 Wirtschaftsfreiheit; Handelsund Gewerbefreiheit

Die freie Wahl des Berufes, die freie wirtschaftliche Tätigkeit sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.

Art. 20 Justizgrundsätze
Art. 21 b. Garantien beim Freiheitsentzug

Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und 1 Formen entzogen werden. Jede Person, der die Freiheit entzogen wurde, muss in einer ihr verständlichen 2 Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und die ihr zustehenden Rechte informiert werden. Sie hat das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. Jede in Haft gesetzte und einer Straftat verdächtigte Person muss so rasch wie 3 möglich durch eine richterliche Instanz angehört werden. Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat das Recht auf einen Rechtsbeistand 4 sowie auf Überprüfung des Freiheitsentzuges in einem raschen und einfachen gerichtlichen Verfahren. Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatzund allenfalls 5 Genugtuungspflicht des Staates. Der freie Verkehr mit dem Rechtsbeistand darf nur bei Gefahr des Missbrauchs und 6 nur soweit eingeschränkt werden, als das Gesetz es zulässt.

Art. 22 Geltung der Grundrechte

Die Grundrechte sind in der gesamten Rechtsordnung wirksam. 1 Sie gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts 2 anderes vorsieht. Urteilsfähige Unmündige können diejenigen Grundrechte, die ihnen um ihrer Per- 3 sönlichkeit willen zustehen, selbständig geltend machen.

Art. 23 Schranken der Grundrechte

Wer Grundrechte beansprucht, ist verpflichtet, die Grundrechte anderer zu achten. 1 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie 2

Art. 24 a. Sozialrechte

Jede Person hat bei Notlagen, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, An- 1 spruch auf ein Obdach, auf grundlegende medizinische Versorgung sowie auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel. Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge sowie auf eine seinen Fähigkei- 2 ten entsprechende, unentgeltliche Grundausbildung während der obligatorischen Schulzeit. Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer 3 Schwierigkeiten.

Art. 25 b. Sozialziele

Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung der privaten Initiative und der persönlichen Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel zum Ziel, dass

Art. 26

Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die 1 Gemeinschaft und die Erhaltung unserer Lebensgrundlagen für künftige Generationen. Für die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben kann das Gesetz die Bevölkerung zu 2 persönlicher Dienstleistung verpflichten. Anstelle der Realleistung kann eine Ersatzabgabe erhoben werden. 5. Öffentliche Aufgaben 5.1 Grundsätze

Art. 27

Öffentliche Aufgaben sind so zu erfüllen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen 1 geschont und erhalten werden; sie orientieren sich an den Bedürfnissen und an der Wohlfahrt aller. Bestehende wie neue Aufgaben sind dauernd daraufhin zu überprüfen, ob sie not- 2 wendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und zweckmässig erfüllt werden können. Der Kanton erfüllt nur Aufgaben, die nicht ebensogut von den Gemeinden oder von 3 Privaten wahrgenommen werden können. Er fördert private Initiative und persönliche Verantwortung und strebt regionale Zusammenarbeit an. 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen

Art. 28 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Der Kanton gewährleistet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 1 Er trifft Massnahmen für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen. 2

Art. 29 Umweltund Naturschutz

Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen ge- 1 sund zu erhalten und wo möglich wieder herzustellen. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden. Kanton und Gemeinden schützen die Tierund Pflanzenwelt sowie deren Lebens- 2 räume in ihrer Vielfalt. Die natürlichen Lebensgrundlagen sollen nur soweit beansprucht werden, als ihre 3 Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben. Kanton und Gemeinden können zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen 4 und zur Einschränkung von Abfällen und Schadstoffen Lenkungsmassnahmen einführen. Sie fördern die Selbstverantwortung und können Organisationen unterstützen, die 5 sich für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen. Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacher- 6 prinzip zu tragen. Schädliche und lästige Emissionen sollen an der Quelle erfasst, verhindert oder 7 zumindest verringert werden.

Art. 30 Denkmalpflege und Landschaftsschutz

Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der schüt- 1 zenswerten Landschaftsund Ortsbilder, Kulturgüter und Naturdenkmäler. Sie arbeiten mit privaten Organisationen zusammen und können sich an der Finan- 2 zierung beteiligen.

Art. 31 Raumordnung und Bauwesen

Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweck- 1 mässige und haushälterische Nutzung des Bodens und den Schutz der Landschaft sicher. Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art ist auf die Umgebung Rück- 2 sicht zu nehmen.

Art. 32 Verkehr

Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltschonende und sichere Verkehrs- 1 ordnung und Erschliessung für alle Verkehrsteilnehmer. Sie fördern die Umlagerung vom individuellen auf den kollektiven Verkehr, soweit 2 dafür wesentliche öffentliche Gesamtinteressen bestehen.

Art. 33 Wasser, Energie, Abfall
Art. 34 b. Energie

Kanton und Gemeinden fördern die sichere, umweltschonende Versorgung mit 1 Energie und deren sparsame und rationelle Verwendung. Sie fördern insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien. 2

Art. 35 c. Abfall

Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und zu 1 deren Wiederverwertung. Sie sorgen für eine fachgerechte Entsorgung. 2

Art. 36 Erziehung und Bildung
Art. 37 b. Schule

Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. 1 Sie können Beiträge an Privatschulen leisten. 2 Jeder Person steht es frei, entweder die öffentlichen Schulen oder auf eigene Ko- 3 sten anerkannte Privatschulen zu besuchen.

Art. 38 c. Weitere Aufgaben

Kanton und Gemeinden unterstützen die Ausund Weiterbildung sowie die Er- 1 wachsenenbildung. Der Kanton sorgt für den Zugang zu den Universitäten und zu den Hochund 2 Fachschulen. Er setzt sich für Zusammenarbeit im Schulund Bildungswesen ein. 3

Art. 39 Soziales
Art. 40 b. Arbeit

Kanton und Gemeinden koordinieren und unterstützen die Stellenvermittlung, die 1 berufliche Umschulung sowie die Wiedereingliederung Arbeitsloser. Bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern bietet der Kanton seine Hilfe an. 2

Art. 41 c. Familie, Jugend und Betagte

Kanton und Gemeinden unterstützen Familien und andere Lebensgemeinschaften 1 mit Kindern in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie können die Schaffung geeigneter Bedingungen für die Betreuung von Kindern unterstützen. Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Anliegen und 2 Bedürfnisse der Jugend und der Betagten an.

Art. 42 d. Behinderte

Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen die Schulung sowie die berufliche und soziale Eingliederung Behinderter.

Art. 43 Wirtschaftsordnung
Art. 44 b. Landund Forstwirtschaft

Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung einer leistungsfähigen und den topo- 1 graphischen Verhältnissen angepassten Landund Forstwirtschaft. Er unterstützt insbesondere eigenständige Familienbetriebe, naturnahe Bewirt- 2 schaftung und eine breite bäuerliche Grundausbildung. Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutzund Erholungs- 3 funktion.

Art. 45 c. Kantonalbank

Der Kanton kann sich an einer Bank zur Deckung der Geldund Kreditbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft im Kanton beteiligen; er kann eine solche Bank auch selbst betreiben.

Art. 46 d. Versicherung

Der Kanton kann eine Anstalt, die Gebäude, Land und Kulturen gegen Schäden 1 versichert, betreiben oder sich an einer solchen beteiligen. Der Versicherungsschutz für Gebäude und Land ist obligatorisch. 2

Art. 47 e. Regalien

Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung folgende Re- 1 galrechte zu:

Art. 48 Gesundheitswesen

Kanton und Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für eine ausreichende, ko- 1 stenbewusste medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der privaten und öffentlichen Einrichtun- 2 gen im Kanton und in der Region. Kanton und Gemeinden fördern die Selbstverantwortung; sie unterstützen die Ge- 3 sundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung und bekämpfen die Suchtgefahren. Kanton und Gemeinden fördern die spitalexterne Krankenund Gesundheitspflege. 4 Der Kanton beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesund- 5 heitswesens, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen. Die freie Heiltätigkeit ist gewährleistet. 6

Art. 49 Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung

Kanton und Gemeinden fördern die Kultur. 1 Sie unterstützen die wissenschaftliche Tätigkeit. 2 Sie fördern die sinnvolle Freizeitgestaltung. 3 6. Volksrechte 6.1 Stimmrecht

Art. 50

Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. 6.2 Volksinitiative

Art. 51 a. Gegenstand, Unterschriftenzahl

Mit einer Volksinitiative können verlangt werden: 1

Art. 52 b. Form

Volksinitiativen können als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.

Art. 53 c. Einheitsinitiative

Soweit mit einer Initiative nicht die Totalrevision oder ausdrücklich eine Teilrevision der Verfassung verlangt wird, entscheidet der Kantonsrat, ob die Vorlage auf Verfassungsoder Gesetzesstufe auszuarbeiten ist.

Art. 54 d. Gegenvorschlag; doppeltes Ja

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.