Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh., vom 30. April 1995
Grundsätze
Art. 1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist ein freiheitlicher, demokratischer und so- 1 zialer Rechtsstaat. Er ist ein eigenständiger Teil der Schweizerischen Eidgenossenschaft und arbeitet 2 mit dem Bund, mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen. Er beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund. 3
Art. 2 Kantonsgebiet
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden besteht aus den Gemeinden Urnäsch, Herisau, Schwellbrunn, Hundwil, Stein, Schönengrund, Waldstatt, Teufen, Bühler, Gais, Speicher, Trogen, Rehetobel, Wald, Grub, Heiden, Wolfhalden, Lutzenberg, Walzenhausen und Reute.
Art. 3 Bürgerrecht
Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts. 1 Erwerb und Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts werden durch 2 das Gesetz geregelt. 2. Grundrechte
Art. 4 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 5 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot
Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 1 Niemand darf insbesondere aufgrund seines Geschlechts, seines Alters, seiner 2 Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner politischen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, seiner Lebensform oder seiner körperlichen und geistigen Anlagen diskriminiert werden.
Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau
Frau und Mann sind gleichberechtigt. 1 Sie haben das Recht auf gleiche Ausbildung und auf gleichen Lohn für gleichwer- 2 tige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und 3 Frau. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben gemeinsam von Frauen und Män- 4 nern wahrgenommen werden.
Art. 7 Glaubensund Gewissensfreiheit
Die Glaubensund Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleistet. 1 Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis gezwungen 2 werden.
Art. 8 Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot
Der Schutz vor staatlicher Willkür und der Schutz von Treu und Glauben sind ge- 1 währleistet. Rückwirkende Erlasse sind nicht zulässig. 2
Art. 9 Persönliche Freiheit
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. 1 Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind unzuläs- 2 sig. Jede Person hat ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung sowie ihres 3 Briefund Fernmeldegeheimnisses.
Art. 10 Ehe und Zusammenleben
Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt. 1 Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist 2 gewährleistet.
Art. 11 Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.
Art. 12 Meinungsund Informationsfreiheit
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern 1 und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten. Staatliche Kontrolle von Meinungsäusserungen zwecks Einflussnahme auf den In- 2 halt ist nicht zulässig. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat im Rahmen des 3 Gesetzes das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 13 Unterrichtsund Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit von Forschung und Lehre und die Befugnis zu unterrichten sind ge- 1 währleistet. Jede in Forschung und Lehre tätige Person ist verpflichtet, ihre Verantwortung ge- 2 genüber dem Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie deren Lebensgrundlagen wahrzunehmen.
Art. 14 Kunstfreiheit
Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.
Art. 15 Datenschutz
Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten. 1 Sie erhält Auskunft über Daten, die über sie bearbeitet werden und kann verlangen, 2 dass unrichtige Daten berichtigt werden.
Art. 16 Petitionsrecht
Jede Person hat das Recht, Eingaben an Behörden zu richten und dafür Unter- 1 schriften zu sammeln. Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. Die Behörden haben die Pflicht, Petitionen inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch 2 zu beantworten.
Art. 17 Vereinsund Versammlungsfreiheit
Die Vereinsund die Versammlungsfreiheit sind gewährleistet. 1 Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeinde- 2 reglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung Dritter zumutbar erscheint.
Art. 18 Eigentumsgarantie
Das Eigentum ist gewährleistet. 1 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich- 2 kommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Art. 19 Wirtschaftsfreiheit; Handelsund Gewerbefreiheit
Die freie Wahl des Berufes, die freie wirtschaftliche Tätigkeit sowie das Recht zu beruflichem und gewerkschaftlichem Zusammenschluss sind gewährleistet.
Art. 20 Justizgrundsätze
- a. Rechtsschutz Jede Person hat ein Recht auf unabhängige und unparteiische, vom Gesetz vorge- 1 sehene Richter und Richterinnen. Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich. 2 Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren rechts- 3 kräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu entscheiden. Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf einen begrün- 4 deten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmittelbelehrung.
Art. 21 b. Garantien beim Freiheitsentzug
Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und 1 Formen entzogen werden. Jede Person, der die Freiheit entzogen wurde, muss in einer ihr verständlichen 2 Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und die ihr zustehenden Rechte informiert werden. Sie hat das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. Jede in Haft gesetzte und einer Straftat verdächtigte Person muss so rasch wie 3 möglich durch eine richterliche Instanz angehört werden. Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat das Recht auf einen Rechtsbeistand 4 sowie auf Überprüfung des Freiheitsentzuges in einem raschen und einfachen gerichtlichen Verfahren. Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatzund allenfalls 5 Genugtuungspflicht des Staates. Der freie Verkehr mit dem Rechtsbeistand darf nur bei Gefahr des Missbrauchs und 6 nur soweit eingeschränkt werden, als das Gesetz es zulässt.
Art. 22 Geltung der Grundrechte
Die Grundrechte sind in der gesamten Rechtsordnung wirksam. 1 Sie gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundesrecht nichts 2 anderes vorsieht. Urteilsfähige Unmündige können diejenigen Grundrechte, die ihnen um ihrer Per- 3 sönlichkeit willen zustehen, selbständig geltend machen.
Art. 23 Schranken der Grundrechte
Wer Grundrechte beansprucht, ist verpflichtet, die Grundrechte anderer zu achten. 1 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie 2
- a. auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,
- b. einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen und
- c. verhältnismässig sind. Auf die gesetzliche Grundlage einer Grundrechtseinschränkung kann in Fällen ern- 3 ster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr vorübergehend verzichtet werden. Der Kerngehalt eines Grundrechtes darf in keinem Fall beeinträchtigt werden. 4 3. Sozialrechte und Sozialziele
Art. 24 a. Sozialrechte
Jede Person hat bei Notlagen, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen kann, An- 1 spruch auf ein Obdach, auf grundlegende medizinische Versorgung sowie auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel. Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge sowie auf eine seinen Fähigkei- 2 ten entsprechende, unentgeltliche Grundausbildung während der obligatorischen Schulzeit. Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer 3 Schwierigkeiten.
Art. 25 b. Sozialziele
Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung der privaten Initiative und der persönlichen Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel zum Ziel, dass
- a. alle ihren Unterhalt durch Arbeit bestreiten können;
- b. alle in angemessener Weise wohnen können;
- c. alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können;
- d. Eltern vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind;
- e. alle Menschen, die wegen Alters, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten. 4. Persönliche Pflichten
Art. 26
Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die 1 Gemeinschaft und die Erhaltung unserer Lebensgrundlagen für künftige Generationen. Für die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben kann das Gesetz die Bevölkerung zu 2 persönlicher Dienstleistung verpflichten. Anstelle der Realleistung kann eine Ersatzabgabe erhoben werden. 5. Öffentliche Aufgaben 5.1 Grundsätze
Art. 27
Öffentliche Aufgaben sind so zu erfüllen, dass die natürlichen Lebensgrundlagen 1 geschont und erhalten werden; sie orientieren sich an den Bedürfnissen und an der Wohlfahrt aller. Bestehende wie neue Aufgaben sind dauernd daraufhin zu überprüfen, ob sie not- 2 wendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und zweckmässig erfüllt werden können. Der Kanton erfüllt nur Aufgaben, die nicht ebensogut von den Gemeinden oder von 3 Privaten wahrgenommen werden können. Er fördert private Initiative und persönliche Verantwortung und strebt regionale Zusammenarbeit an. 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 28 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Der Kanton gewährleistet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 1 Er trifft Massnahmen für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen. 2
Art. 29 Umweltund Naturschutz
Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen ge- 1 sund zu erhalten und wo möglich wieder herzustellen. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden. Kanton und Gemeinden schützen die Tierund Pflanzenwelt sowie deren Lebens- 2 räume in ihrer Vielfalt. Die natürlichen Lebensgrundlagen sollen nur soweit beansprucht werden, als ihre 3 Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben. Kanton und Gemeinden können zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen 4 und zur Einschränkung von Abfällen und Schadstoffen Lenkungsmassnahmen einführen. Sie fördern die Selbstverantwortung und können Organisationen unterstützen, die 5 sich für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen. Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacher- 6 prinzip zu tragen. Schädliche und lästige Emissionen sollen an der Quelle erfasst, verhindert oder 7 zumindest verringert werden.
Art. 30 Denkmalpflege und Landschaftsschutz
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der schüt- 1 zenswerten Landschaftsund Ortsbilder, Kulturgüter und Naturdenkmäler. Sie arbeiten mit privaten Organisationen zusammen und können sich an der Finan- 2 zierung beteiligen.
Art. 31 Raumordnung und Bauwesen
Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die zweck- 1 mässige und haushälterische Nutzung des Bodens und den Schutz der Landschaft sicher. Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art ist auf die Umgebung Rück- 2 sicht zu nehmen.
Art. 32 Verkehr
Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltschonende und sichere Verkehrs- 1 ordnung und Erschliessung für alle Verkehrsteilnehmer. Sie fördern die Umlagerung vom individuellen auf den kollektiven Verkehr, soweit 2 dafür wesentliche öffentliche Gesamtinteressen bestehen.
Art. 33 Wasser, Energie, Abfall
- a. Wasser Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung und setzen sich für eine 1 sparsame Verwendung des Wassers ein. Sie wirken auf eine möglichst geringe Belastung des Wassers hin und sorgen für 2 eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.
Art. 34 b. Energie
Kanton und Gemeinden fördern die sichere, umweltschonende Versorgung mit 1 Energie und deren sparsame und rationelle Verwendung. Sie fördern insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien. 2
Art. 35 c. Abfall
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und zu 1 deren Wiederverwertung. Sie sorgen für eine fachgerechte Entsorgung. 2
Art. 36 Erziehung und Bildung
- a. Grundsätze Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstverantwort- 1 lichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Mitwelt zu fördern. Die Schule unterstützt die Eltern bei der Erziehung; sie vermittelt in Verbindung 2 mit ihnen eine den Anlagen und Möglichkeiten der Kinder entsprechende Bildung.
Art. 37 b. Schule
Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. 1 Sie können Beiträge an Privatschulen leisten. 2 Jeder Person steht es frei, entweder die öffentlichen Schulen oder auf eigene Ko- 3 sten anerkannte Privatschulen zu besuchen.
Art. 38 c. Weitere Aufgaben
Kanton und Gemeinden unterstützen die Ausund Weiterbildung sowie die Er- 1 wachsenenbildung. Der Kanton sorgt für den Zugang zu den Universitäten und zu den Hochund 2 Fachschulen. Er setzt sich für Zusammenarbeit im Schulund Bildungswesen ein. 3
Art. 39 Soziales
- a. Sozialhilfe Kanton und Gemeinden unterstützen in Zusammenarbeit mit anderen Organisatio- 1 nen hilfsbedürftige Menschen. Sie sind bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen und fördern die Vorkehren zur 2 Selbsthilfe. Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen. 3 Der Kanton beaufsichtigt die Heime. 4
Art. 40 b. Arbeit
Kanton und Gemeinden koordinieren und unterstützen die Stellenvermittlung, die 1 berufliche Umschulung sowie die Wiedereingliederung Arbeitsloser. Bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern bietet der Kanton seine Hilfe an. 2
Art. 41 c. Familie, Jugend und Betagte
Kanton und Gemeinden unterstützen Familien und andere Lebensgemeinschaften 1 mit Kindern in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie können die Schaffung geeigneter Bedingungen für die Betreuung von Kindern unterstützen. Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Anliegen und 2 Bedürfnisse der Jugend und der Betagten an.
Art. 42 d. Behinderte
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen die Schulung sowie die berufliche und soziale Eingliederung Behinderter.
Art. 43 Wirtschaftsordnung
- a. Grundsatz Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige 1 und ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und setzen sich für die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen ein. Sie können Organisationen unterstützen, welche die wirtschaftliche Entwicklung 2 fördern. Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Milderung von Wirtschaftskri- 3 sen und deren Folgen.
Art. 44 b. Landund Forstwirtschaft
Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung einer leistungsfähigen und den topo- 1 graphischen Verhältnissen angepassten Landund Forstwirtschaft. Er unterstützt insbesondere eigenständige Familienbetriebe, naturnahe Bewirt- 2 schaftung und eine breite bäuerliche Grundausbildung. Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutzund Erholungs- 3 funktion.
Art. 45 c. Kantonalbank
Der Kanton kann sich an einer Bank zur Deckung der Geldund Kreditbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft im Kanton beteiligen; er kann eine solche Bank auch selbst betreiben.
Art. 46 d. Versicherung
Der Kanton kann eine Anstalt, die Gebäude, Land und Kulturen gegen Schäden 1 versichert, betreiben oder sich an einer solchen beteiligen. Der Versicherungsschutz für Gebäude und Land ist obligatorisch. 2
Art. 47 e. Regalien
Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung folgende Re- 1 galrechte zu:
- a. Wasserregal,
- b. Jagdund Fischereiregal,
- c. Bergregal, einschliesslich Lagerung von Stoffen im Erdinnern und Nutzung der Erdwärme,
- d. Salzregal. Er kann das Nutzungsrecht selber ausüben oder es den Gemeinden oder Privaten 2 übertragen. Bestehende private Rechte bleiben vorbehalten. 3
Art. 48 Gesundheitswesen
Kanton und Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für eine ausreichende, ko- 1 stenbewusste medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der privaten und öffentlichen Einrichtun- 2 gen im Kanton und in der Region. Kanton und Gemeinden fördern die Selbstverantwortung; sie unterstützen die Ge- 3 sundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung und bekämpfen die Suchtgefahren. Kanton und Gemeinden fördern die spitalexterne Krankenund Gesundheitspflege. 4 Der Kanton beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesund- 5 heitswesens, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen. Die freie Heiltätigkeit ist gewährleistet. 6
Art. 49 Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung
Kanton und Gemeinden fördern die Kultur. 1 Sie unterstützen die wissenschaftliche Tätigkeit. 2 Sie fördern die sinnvolle Freizeitgestaltung. 3 6. Volksrechte 6.1 Stimmrecht
Art. 50
Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. 6.2 Volksinitiative
Art. 51 a. Gegenstand, Unterschriftenzahl
Mit einer Volksinitiative können verlangt werden: 1
- a. die Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung,
- b. der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und von Beschlüssen, die der Volksabstimmung unterstehen. Eine Volksinitiative muss von wenigstens 300 Stimmberechtigten unterzeichnet 2 sein.
Art. 52 b. Form
Volksinitiativen können als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden.
Art. 53 c. Einheitsinitiative
Soweit mit einer Initiative nicht die Totalrevision oder ausdrücklich eine Teilrevision der Verfassung verlangt wird, entscheidet der Kantonsrat, ob die Vorlage auf Verfassungsoder Gesetzesstufe auszuarbeiten ist.
Art. 54 d. Gegenvorschlag; doppeltes Ja
Der Kantonsrat kann Initiativen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 1 Die Stimmberechtigten können gültig sowohl der Initiative als auch dem Gegen- 2 vorschlag zustimmen und entscheiden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden sollten.
Art. 55 e. Verfahren
Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen, der Kantonsrat über die 1 Gültigkeit der Initiativen. Ganz oder teilweise ungültig ist eine Initiative, wenn sie 2
- a. dem Grundsatz der Einheit der Materie widerspricht,
- b. übergeordnetem Recht widerspricht oder
- c. undurchführbar ist. Volksinitiativen sind möglichst rasch zu behandeln. 3 6.3 Mitwirkungsrechte
1 Art. 56 a. Volksdiskussion Wer im Kanton wohnt, kann zu Sachvorlagen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, dem Kantonsrat schriftliche Anträge einreichen und diese nach Massgabe der Geschäftsordnung vor dem Rat persönlich begründen.
Art. 57 b. Vernehmlassungen
Bei Verfassungsund Gesetzesvorlagen sowie bei anderen wichtigen Gegenständen 1 sind die interessierten Kreise zur Vernehmlassung einzuladen. Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind zu veröffentlichen. 2 7. Die Stimmberechtigten 2
Art. 58 und 59
Aufgehoben
3 Art. 60 Obligatorisches Referendum und Wahlen Die Stimmberechtigten entscheiden über: 1
- a. die Totaloder Teilrevision der Verfassung;
4 b.–c. …
- d. Grundsatzbeschlüsse;
- e. Ausgaben, welche die Zuständigkeit des Kantonsrates übersteigen;
5 f. …
6 Initiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen Gegeng. vorschlag gegenüberstellt;
7 bis h. Beschlüsse des Kantonsrates, die gemäss Artikel 60 dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Die Stimmberechtigten wählen 2
- a. die Mitglieder des Regierungsrates und aus deren Mitte die Person, die das Landammannamt bekleidet;
8 b. die Mitglieder des Obergerichtes;
- c. den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine Amtsdauer von vier Jahren. bis 9 Fakultatives Referendum Art. 60 Wenn wenigstens 300 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen nach der amtlichen Publikation verlangen, so entscheiden die Stimmberechtigten über:
- a. den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen;
- b. interkantonale oder internationale Verträge mit gesetzgebendem Charakter. 8. Behörden 8.1 Allgemeines
Art. 61 Gewaltenteilung
Kantonsrat, Regierungsrat und Gerichte erfüllen ihre Aufgaben getrennt. Keine die- 1 ser Behörden darf in den Kompetenzbereich der anderen eingreifen. Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er 2 handelt im öffentlichen Interesse nach Treu und Glauben, willkürfrei und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Regie- 3 rungsrat und von den Gerichten nicht angewendet werden.
Art. 62 Wählbarkeit
Wählbar in kantonale Behörden sind die im Kanton Stimmberechtigten. Ausnahmen regelt das Gesetz.
Art. 63 Unvereinbarkeit
Niemand kann gleichzeitig angehören 1
- a. dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einem kantonalen Gericht;
10 dem Oberoder Kantonsgericht und einem Gemeinderat oder dem Personal b. des Kantons und seiner Anstalten;
- c. dem Regierungsrat und einem Gemeindeparlament oder einem Gemeinderat;
11 d. dem Kantonsgericht und dem Obergericht;
12 als Mitglied einer Schlichtungsbehörde einem kantonalen Gericht. e. Ausser dem Kantonsrat dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig angehören: 2 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Partner und Partnerinnen einer
13 eingetragenen Partnerschaft oder einer faktischen Lebensgemeinschaft.
Art. 64 Ausstand
Mitglieder von Behörden und Angehörige der kantonalen Verwaltung haben bei 1 Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten. Das Nähere bestimmt das Gesetz. 2
Art. 65 Amtsdauer
14 Die Amtsdauer der kantonalen Behörden beträgt vier Jahre. 1 Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer oder für den Rest einer solchen. 2
15 Art. 66 Altersbeschränkung Wer als Mitglied des Regierungsrates oder des Obergerichtes das 65. Altersjahr erreicht hat, scheidet auf Ende Mai aus dem Amte aus.
Art. 67 Informationspflicht, Öffentlichkeit
Die Behörden des Kantons und der Gemeinden müssen das Volk frühzeitig und 1 ausreichend informieren. Die offizielle Information über Abstimmungsvorlagen soll eine freie Meinungsbil- 2 dung ermöglichen. Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen 3 regelt das Gesetz.
Art. 68 Delegationen
Die Stimmberechtigten können Befugnisse an den Kantonsrat oder an den Regie- 1 rungsrat übertragen, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist
16 ausgeschlossen. Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrates an den 2 Regierungsrat übertragen werden. Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf Direktionen und andere Organe über- 3 tragen, wenn ihn der Kantonsrat dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
Art. 69 Rechtssetzungsformen
Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechtes sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
- a. die Grundzüge der Rechtsstellung der Einzelnen,
- b. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe,
- c. Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen,
- d. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden,
- e. die Anhandnahme einer neuen, dauernden Aufgabe.
Art. 70 Verantwortlichkeit
Der Kanton und die anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrneh- 1 men, haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen. Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn 2 Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen. Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder und Angestellten gegenüber 3 dem Kanton und den anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. 8.2 Der Kantonsrat
Art. 71 Zusammensetzung, Wahl
Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern. 1 Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz. 2 Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die Ge- 3 meinden verteilt. Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind die 4 Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren einführen. Das Nähere regelt das Gesetz. 5
Art. 72 Zuständigkeiten
- a. Aufsicht Der Kantonsrat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der Gerichte. 1 Er führt die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die öffentlich-rechtli- 2 chen Anstalten.
Art. 73 b. Wahlen
Der Kantonsrat wählt 1
- a. den Kantonsratspräsidenten oder die Kantonsratspräsidentin sowie die übrigen Mitglieder des kantonsrätlichen Büros jeweils für ein Jahr; bis 17 a . den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentinnen des Obergerichtes;
18 den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder die Vizeb. präsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichtes; bis 19 b . die Präsidenten oder die Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden;
20 c. auf Vorschlag des Regierungsrates: den Ratschreiber oder die Ratschreiberin;
- d. den Leiter oder die Leiterin des Parlamentsdienstes;
- e. die Finanzkontrolle;
- f. das Datenschutz-Kontrollorgan. Durch Gesetz können dem Kantonsrat weitere Wahlbefugnisse übertragen werden. 2
Art. 74 c. Rechtssetzung
Der Kantonsrat bereitet die Vorlagen zuhanden der Stimmberechtigten vor. Er kann 1
21 ihnen Eventualanträge stellen.
2 bis Er erlässt Gesetze unter Vorbehalt des fakultativen Referendums (Art. 60 ) sowie
22 Verordnungen im Rahmen von Verfassung und Gesetz.
3 Er genehmigt oder kündigt interkantonale oder internationale Verträge, soweit bis 23 nicht die Stimmberechtigten (Art. 60 ) oder der Regierungsrat zuständig sind.
Art. 75 d. Planung
Der Kantonsrat berät die Sach-, Finanzund Investitionsplanung sowie weitere grundlegende Planungen des Regierungsrates.
Art. 76 e. Finanzkompetenzen
Der Kantonsrat beschliesst unter Beachtung des Finanzplanes über den Voran- 1 schlag und den Steuerfuss. Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beschliesst er über: 2
- a. neue einmalige Ausgaben für den gleichen Gegenstand im Betrag von 1–
5 Prozent einer Steuereinheit;
- b. neue wiederkehrende Ausgaben im Betrag von 0,5–1 Prozent einer Steuereinheit.
Art. 77 f. Weitere Befugnisse
Der Kantonsrat 1
24 eingeräumten Mitwira. übt die den Kantonen von der Bundesverfassung kungsrechte aus;
- b. fasst Grundsatzbeschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeiten;
- c. beschliesst über Begnadigungen;
- d. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;
25 e. genehmigt die Staatsrechnung. Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Vorbereitung seiner Geschäfte be- 2 auftragen. Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden. 3
Art. 78 Geschäftsordnung, Organisation
Der Kantonsrat erlässt eine Geschäftsordnung. 1 Er verfügt über einen Parlamentsdienst. 2 Die kantonale Verwaltung steht dem Kantonsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben zur 3 Seite.
Art. 79 Kommissionen
Der Kantonsrat kann ständige Kommissionen einsetzen und mit der Vorbereitung 1 einzelner Geschäfte besondere Kommissionen betrauen. Regierungsrat und Verwaltung erteilen den Kommissionen alle Auskünfte, die sie 2 für ihre Tätigkeit benötigen.
Art. 80 Stellung des Regierungsrates
Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Kantonsrates teil. 1 Sie haben beratende Stimme und das Antragsrecht. 2
Art. 81 Immunität
Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sind in ihren Äusserungen im Rat und in den Kommissionen frei und können dafür nur strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder dazu ihre Ermächtigung erteilen. 8.3 Der Regierungsrat
Art. 82 Stellung
Der Regierungsrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende Behörde des 1 Kantons. Er führt die kantonale Verwaltung und beaufsichtigt gemäss Gesetz die Staats- 2
26 anwaltschaft und die Gemeinden.
Art. 83 Sitzzahl, Hauptamt
Der Regierungsrat besteht aus sieben hauptamtlichen Mitgliedern. 1 Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit dem Amt nicht vereinbar sind. 2 Der Kantonsrat regelt die Besoldung und die berufliche Vorsorge. 3
Art. 84 Das Landammannamt
Wer das Landammannamt innehat, präsidiert den Regierungsrat. 1 Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Regierungsrates. 2 Die Wahl ins Landammannamt findet alle vier Jahre statt. Nach Ablauf einer vollen 3
27 Amtsdauer ist für mindestens ein Jahr auszusetzen.
28 Art. 85
Art. 86 Zuständigkeiten
- a. Planung und Koordination Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Stimmbe- 1
29 rechtigten und des Kantonsrates die Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. Er führt die mittelfristige Sach- 2 und Terminplanung und erstellt zuhanden des Kantonsrates einen Finanzplan, einen Investitionsplan und weitere grundlegende Pläne.
Art. 87 b. Rechtssetzung
Der Regierungsrat entwirft zuhanden des Kantonsrates Erlasse und Beschlüsse. 1 Er schliesst und kündigt interkantonale und internationale Verträge über Gegen- 2 stände, die im Rahmen seiner ordentlichen Zuständigkeiten liegen. Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen. 3 Bei zeitlicher Dringlichkeit kann er, soweit dies zur Einführung übergeordneten 4 Rechts nötig ist, Verordnungen erlassen; diese sind ohne Verzug ins ordentliche Recht überzuführen.
Art. 88 c. Finanzkompetenzen
Der Regierungsrat erstellt zuhanden des Kantonsrates den Voranschlag und die 1 Staatsrechnung. Er beschliesst über 2
- a. gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen ohne Beschränkung;
- b. neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 1 Prozent einer Steuereinheit;
- c. neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 0,5 Prozent einer Steuereinheit.
Art. 89 d. Weitere Befugnisse
Der Regierungsrat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht ausdrücklich einer ande- 1 ren Stelle zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihm 2
- a. die Verantwortung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
- b. die Wahrung der kantonalen Interessen gegenüber dem Bund;
- c. die Abfassung von Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden;
- d. der Entscheid über die Ergreifung oder die Unterstützung des Standesreferendums in dringlichen Fällen;
- e. der Vollzug der Gesetze, der Verordnungen und Beschlüsse des Kantonsrates sowie der rechtskräftigen Urteile;
- f. die Erteilung des Landrechts;
- g. die Wahl der Angehörigen der kantonalen Verwaltung, soweit dafür keine andere Stelle zuständig ist;
- h. die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Kantonsrat. Durch die Gesetzgebung können dem Regierungsrat weitere Befugnisse übertragen 3 werden.
Art. 90 e. Ausserordentliche Lagen
Der Regierungsrat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Mass- 1 nahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie 2 fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
Art. 91 Kollegialprinzip
Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
Art. 92 Kommissionen
Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können ständige beratende Kommissionen eingesetzt oder besondere Kommissionen mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betraut werden.
Art. 93 Kantonale Verwaltung
Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Rechtmässigkeit, 1 Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation und das Verwal- 2 tungsverfahren. Stabs-, Koordinationsund Verbindungsstelle des Regierungsrates und des Kan- 3 tonsrates ist die Kantonskanzlei, die vom Ratschreiber oder von der Ratschreiberin geleitet wird. 8.4 Die Gerichte
Art. 94 Gerichtliche Organe
Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: 1
30 die Schlichtungsbehörden in Zivilsachen; a.
31 b. …
32 das Kantonsgericht zur Beurteilung von Zivilund Strafsachen in erster Inc. stanz;
33 d. das Obergericht als einzige oder Rechtsmittelinstanz in Zivil-, Strafund Verwaltungssachen.
34 e. … Das Gesetz regelt Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten. 2 Der Kantonsrat regelt die Besoldung, die berufliche Vorsorge und die Entschädi- 3
35 gungen der Mitglieder der Gerichte.
Art. 95 Begründungspflicht
Die Urteile sind schriftlich zu begründen. 1 Ausnahmen regelt das Gesetz. 2 9. Finanzordnung
Art. 96 Allgemeine Grundsätze
Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich und 1 mittelfristig ausgeglichen. Sie sorgen für eine umfassende Finanzund Investitionsplanung. 2 Neue Aufgaben dürfen erst übernommen werden, wenn ihre Finanzierung geregelt 3 ist. Verwaltungsunabhängige Kontrollorgane prüfen, ob der Finanzhaushalt gesetz- 4 mässig geführt wird. Das Nähere regelt das Gesetz. 5
Art. 97 Mittelbeschaffung
Der Kanton beschafft sich seine Mittel
- a. durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
- b. aus Vermögenserträgen;
- c. aus Leistungen des Bundes und Dritter;
- d. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Art. 98 Steuern und Abgaben
Kanton und Gemeinden besteuern das Einkommen und Vermögen der natürlichen 1 Personen sowie den Ertrag und das Kapital juristischer Personen. Durch Gesetz können weitere kantonale und kommunale Steuern und Abgaben 2 eingeführt werden. Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Rechtsgleichheit und 3 der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
Art. 99 Ausgaben
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen entsprechenden Kredit sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus. 10. Gemeinden
Art. 100 Einwohnergemeinde
Einzige Gemeindeart im Kanton ist die Einwohnergemeinde. 1 Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sie erfüllt alle örtlichen Aufgaben, die nicht vom Bund oder vom Kanton wahrge- 3 nommen werden und die nicht sinnvollerweise Privaten überlassen bleiben.
Art. 101 Gemeindeautonomie
Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang ist durch das kanto- 1 nale und das eidgenössische Recht bestimmt. Alle kantonalen Organe wahren eine möglichst grosse Selbständigkeit der Gemein- 2 den.
Art. 102 Organisation
Die Gemeinden legen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz in 1 einer Gemeindeordnung fest. Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf zu ihrer Gültig- 2 keit der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen. 3
Art. 103 Verhältnis der Gemeinden unter sich und zum Kanton
Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter sich, mit dem 1 Kanton und allenfalls mit ausserkantonalen Gemeinden zusammen. Sie können mit Zustimmung des Regierungsrates Zweckverbände gründen oder 2 sich zu anderen Organisationen zusammenschliessen. Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder meh- 3 rere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
Art. 104 Finanzausgleich
Durch einen Finanzausgleich ist ein ausgewogenes Verhältnis der Steuerbelastung unter den Gemeinden anzustreben.
Art. 105 Stimmrecht
Das Stimmrecht in der Gemeinde steht allen Personen zu, die in kantonalen Ange- 1 legenheiten stimmberechtigt sind. Die Gemeinden können das Stimmrecht ausserdem Ausländerinnen und Auslän- 2 dern erteilen, die seit zehn Jahren in der Schweiz und davon seit fünf Jahren im Kanton wohnen und ein entsprechendes Begehren stellen.
Art. 106 Initiativrecht
Mit einer Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Regle- 1 menten oder Beschlüssen verlangt werden, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen. Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ein- 2 gereicht werden. Wird mit einer Initiative der Erlass oder die Änderung von Plänen oder Vorschrif- 3 ten verlangt, für die ein Einspracheverfahren vorgeschrieben ist, ist sie nur als allgemeine Anregung zulässig. Die Artikel 51 Absatz 1, 52, 54 und 55 gelten im übrigen sinngemäss. 4
Art. 107 Gemeindegesetz
Das Gesetz regelt insbesondere die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Aufsicht über die Gemeinden sowie das Finanzwesen. 11. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Art. 108
Nach Massgabe des Gesetzes können öffentliche Aufgaben von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden. 12. Staat und Kirche 12.1 Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Art. 109 a. Grundsatz; Selbständigkeit
Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche sind selbständige 1 Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die kirchlichen Körperschaften regeln ihre inneren Angelegenheiten selbständig. 2 Sie sind befugt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Beschlüsse und Verfügungen kirchlicher Organe können nicht an staatliche Stellen 3 weitergezogen werden.
Art. 110 b. Zugehörigkeit
Die Zugehörigkeit zu einer Kirche regelt sich nach deren Verfassung. Das Recht, durch schriftliche Erklärung aus einer Kirche auszutreten, ist gewährleistet. 12.2 Andere Religionsgemeinschaften
Art. 111
Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem zivilen Recht. Sie können vom Kantonsrat als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt werden, wenn ihre Verfassung dem kantonalen und dem Bundesrecht nicht widerspricht. 13. Revision der Verfassung
Art. 112 Grundsatz
Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. 1 Verfassungsrevisionen werden auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen. 2
Art. 113 Teilrevision
Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
Art. 114 Totalrevision
Der Kantonsrat prüft in Zeitabständen von jeweils 20 Jahren nach Inkrafttreten die- 1 ser Verfassung, ob eine Totalrevision an die Hand genommen werden soll. Die Frage, ob eine Totalrevision durchzuführen sei, ist den Stimmberechtigten vor- 2 zulegen. Diese entscheiden ferner, ob der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die
36 Revision vorbereiten soll. 14. Schlussund Übergangsbestimmungen
Art. 115 Bürgergemeinden
Bestehende Bürgergemeinden gelten ohne weiteres als aufgelöst, wenn sie nicht in- 1 nert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verfassung durch Beschluss ihrer Mitglieder in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Mit der Auflösung der Bürgergemeinde tritt die Einwohnergemeinde vollumfäng- 2 lich in deren Rechte und Pflichten ein.
Art. 116 Kirchliche Gebäulichkeiten
In den Gemeinden, in denen die kirchlichen Gebäulichkeiten im Eigentum der Einwohnergemeinde stehen, ist innert einer Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verfassung eine Sicherung der bisherigen Mitbenutzungsrechte sowie eine Vereinbarung über Benutzung und Unterhalt zu treffen.
37 Art. 117 bis38 Art. 117 ter39 Art. 117 Die durch diese Teilrevision der Verfassung geschaffenen Unvereinbarkeiten sind 1 auf Ende der laufenden Amtsdauer zu beheben. Die für die laufende Amtsdauer gewählten Mitglieder des Verwaltungsgerichts 2 werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision der Verfassung bis zum Ablauf der Amtsdauer Mitglieder des Obergerichtes. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinden gewählten Vermittler und Vermitt- 3 lerinnen behandeln die bei ihnen bis zum 31. Dezember 2010 eingehenden Vermittlungsbegehren bis zum Ende der laufenden Amtsdauer.
Art. 118 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
Diese Verfassung tritt nach ihrer Gewährleistung durch die Bundesversammlung 1 am 1. Mai 1996 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden 2 vom 26. April 1908 aufgehoben.
Fussnoten
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). 131.224.1 Appenzell A.Rh.
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 6 2514). 131.224.1 Appenzell A.Rh.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467). 131.224.1 Appenzell A.Rh.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255).
SR 101
Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 20. März 2001 (BBl 2001 1374 Art. 1 Ziff. 4, 2000 5255). 131.224.1 Appenzell A.Rh.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 6 2514).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 6 2514).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945). 131.224.1 Appenzell A.Rh.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467). 131.224.1 Appenzell A.Rh. 131.224.1 Appenzell A.Rh.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Sept. 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 3. Dez. 1998 (BBl 1999 219 Art. 1 Ziff. 2, 1998 3945).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 6 2514).
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 6 2514).
Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 29. Sept. 2011 (BBl 2011 7619 Art. 1 Ziff. 6 4467). 131.224.1 Appenzell A.Rh.
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