Verordnung vom 22. Mai 1996 betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben des Zivildienstes auf Dritte (ZDUeV)
1 (ZDG), gestützt auf Artikel 79 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Rechtsverhältnis zwischen der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) und Personen und Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung, auf welche Vollzugsaufgaben des Zivildienstes übertragen werden (Vollzugsbeauftragte).
Art. 2 Zielsetzungen
Vollzugsaufgaben werden auf Vollzugsbeauftragte übertragen, wenn dadurch längerfristig Effizienz und Effektivität des Vollzugs insgesamt gesteigert, Synergieeffekte genutzt, die Vollzugskosten reduziert und die Qualität der erbrachten Leistungen erhöht werden können.
Art. 3 Vollzugsaufgaben, die nicht übertragbar sind
Die Vollzugsstelle darf folgende Aufgaben nicht übertragen:
2 a. …
- b. Verfügungen betreffend Befreiung vom sowie Entlassung und Ausschluss aus dem Zivildienst (Art. 11–13 ZDG);
3 c.–d. …
4 Entscheide über die Durchführung von Einführungskursen der Vollzugsstele. le, von einsatzspezifischen Ausbildungskursen sowie über die Verbindlichkeit von Lehrplänen;
- f. die Verfügung von Disziplinarmassnahmen (Art. 68 ZDG);
- g. die Erstattung einer Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden infolge einer Dienstpflichtverletzung nach den Artikeln 72–76 ZDG (Art. 78 ZDG).
Art. 4 Anforderungen an die Vollzugsbeauftragten
1 Die Vollzugsstelle kann als Vollzugsbeauftragte nur Personen und Institutionen berücksichtigen, die
- a. ihren Sitz in der Schweiz haben;
- b. in fachlicher und organisatorischer Hinsicht einen seriösen Vollzug des Zivildienstes gewährleisten;
- c. den Grundsatz der Lohngleichheit von Frau und Mann beachten;
- d. das ortsund berufsübliche Lohnniveau nicht unterschreiten; sowie
- e. den Nachweis erbringen, dass sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die ihre gesetzliche Haftpflicht aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben angemessen abdeckt.
2 5 …
Art. 5 Rahmenvertrag
1 Die Vollzugsstelle schliesst mit den Vollzugsbeauftragten Rahmenverträge mit einer festen, in der Regel mehrjährigen Laufzeit ab.
2 Der Rahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, insbesondere Art und Umfang der auf die Vollzugsbeauftragten übertragenen Aufgaben sowie das Kontrollund Berichtswesen.
3 6 …
Art. 6 Jahresvertrag
1 Gestützt auf den Rahmenvertrag schliesst die Vollzugsstelle mit den Vollzugsbeauftragten Jahresverträge ab.
2 Der Jahresvertrag enthält insbesondere die detaillierte Umschreibung der von den Vollzugsbeauftragten zu erbringenden Leistungen sowie die Entschädigungsregelung.
3 7 …
4 Beträgt die Laufzeit des vertraglichen Verhältnisses nur ein Jahr oder weniger, so schliesst die Vollzugsstelle mit den Vollzugsbeauftragten anstelle eines Rahmenund eines Jahresvertrags einen einzigen Vertrag ab.
Art. 7 Umfang der Vollzugskompetenzen
1 Die Vollzugsbeauftragten erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig. Sie erlassen die notwendigen Verfügungen.
2 Sie befolgen die Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
8 1968 .
3 Die Vollzugsstelle erhält eine Kopie jeder Verfügung.
4 9 …
Art. 8 Weisungsrecht
1 Die Vollzugsstelle kann den Vollzugsbeauftragten generelle Weisungen erteilen, nicht jedoch einzelfallbezogene Anordnungen. Sie greift in die betrieblichen Abläufe der Vollzugsbeauftragten nicht ein.
2 Sie kann Unterlagen, welche ihr die Vollzugsbeauftragten unterbreiten, mit Aufträgen zur Nachbesserung zurückgeben.
Art. 9 Entschädigung der Vollzugsbeauftragten
1 Die Vollzugsstelle entschädigt die Vollzugsbeauftragten mit Pauschalbeträgen oder
10 sie entlöhnt sie nach Massgabe der geleisteten Arbeit (Akkordlohn).
2 Sie stellt den Vollzugsbeauftragten kostenlos die zivildienstspezifischen Vollzugsinstrumente und Vollzugsmittel zur Verfügung, die sie selbst verwendet.
3 Der Bund kann Akontozahlungen leisten und Vorschüsse gewähren.
Art. 10 Einführung der Vollzugsbeauftragten
Die Vollzugsstelle führt die Vollzugsbeauftragten bei Vertragsbeginn kostenlos in die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ein.
Art. 11 Haftung
1 Auf Schäden, welche die Vollzugsbeauftragten sowie ihre Organe und Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen, ist das Verantwortlichkeits-
11 gesetz vom 14. März 1958 anwendbar.
2 Geschädigte melden ihre Ansprüche der Vollzugsstelle zuhanden des Eidgenössischen Finanzdepartementes.
Art. 12 Schlichtung von Differenzen
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement entscheidet Differenzen zwischen
12 den Vertragsparteien auf Antrag einer Partei mittels Verfügung. …
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 824.0
[^2]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4855).
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4855).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4855).
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4855).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4855).
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4855).
[^8]: SR 172.021
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. II 89 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1117).
[^11]: SR 170.32
[^12]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 89 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
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