Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1994 betreffend das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Art. 1
1 Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979[^1] zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Depositarstaat des Übereinkommens, der Bundesrepublik Deutschland, den Beitritt zu eröffnen.
Art. 2
1 Der Bundesrat wird ermächtigt, künftige Änderungen der Anhänge des Übereinkommens zu genehmigen.
2 Der Bundesrat wird ebenfalls ermächtigt, im Rahmen des Übereinkommens internationale Regionalabkommen sowie deren Anhänge zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder solchen beizutreten.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Fussnoten
[^1]: SR 0.451.46
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