Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1979-06-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 26. Januar 2018) Die Vertragsparteien – in der Erkenntnis, dass wildlebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen, das zum Wohl der Menschheit erhalten werden muss; in dem Bewusstsein, dass jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet, ist sicherzustellen, dass dieses Vermächtnis bewahrt und dort, wo es genutzt wird, umsichtig genutzt wird; eingedenk des immer grösser werdenden Wertes der wildlebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht; in Sorge insbesondere um diejenigen Arten wildlebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder ausserhalb derselben unternehmen; in der Erkenntnis, dass die Staaten die Beschützer der wandernden Arten wildlebender Tiere sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder diesen durchqueren; in der Überzeugung, dass Erhaltung sowie wirksames Management wandernder Arten wildlebender Tiere gemeinsame Massnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalem Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen; eingedenk der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und auf der siebenundzwanzigsten Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms – sind wie folgt übereingekommen: Art. I Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet «wandernde Art» die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert; b) bedeutet «Erhaltungssituation einer wandernden Art» die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgrösse beeinflussen können; c) gilt die «Erhaltungssituation» als «günstig», wenn 1. Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, dass die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet, 2. das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig eingeschränkt wird noch auf lange Sicht eingeschränkt zu werden droht; 3. sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Habitat vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und 4. die Verbreitung und Populationsgrösse der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Masse nahekommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind

2 und das mit einem umsichtigen Management vereinbar ist; d) gilt die «Erhaltungssituation» als «ungünstig», wenn irgendeine der unter Buchstabe c angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist; e) bedeutet «gefährdet» in bezug auf eine bestimmte wandernde Art, dass diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist; f) bedeutet «Verbreitungsgebiet» (Areal) das gesamte Landoder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt oder sich vorübergehend aufhält, das sie durchquert oder überfliegt; g) bedeutet «Habitat» jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist; h) bedeutet «Arealstaat» hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Buchstabe k. genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebiets dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, ausserhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen; i) bedeutet «der Natur entnehmen» entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch; j) bedeutet «Abkommen» eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten nach den Artikeln IV und V, und k) bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt, soweit das Übereinkommen für den Staat oder die Organisation in Kraft ist. (2) In den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen die Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist. In diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben. (3) Wo dieses Übereinkommen vorsieht, dass ein Beschluss von den «anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien» mit Zweidrittelmehrheit oder einstimmig gefasst wird, bedeutet dies die «Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben». Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den «anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien» gezählt. Art. II Wesentliche Grundsätze (1) Die Vertragsparteien erkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Massnahmen an, wobei sie den wandernden Arten mit ungünstiger Erhaltungssituation besondere Aufmerksamkeit schenken und einzeln oder zusammenwirkend angebrachte und nötige Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Habitate unternehmen. (2) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Massnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass eine wandernde Art gefährdet wird. (3) Insbesondere gilt, dass die Vertragsparteien a) Forschungsarbeiten über wandernde Arten fördern, dabei zusammenarbeiten und sie unterstützen sollen; b) sich um einen sofortigen Schutz der in Anhang 1 aufgeführten wandernden Arten bemühen und c) sich bemühen, Abkommen über die Erhaltung und das Management von in Anhang 11 aufgeführten wandernden Arten zu schliessen. Art. III Gefährdete wandernde Arten: Anhang I (1) Anhang 1 enthält wandernde Arten, die gefährdet sind. (2) Eine wandernde Art kann in Anhang 1 aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art gefährdet ist. (3) Eine wandernde Art kann aus Anhang 1 gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, dass a) zuverlässige Nachweise, einschliesslich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, dass die Art nicht mehr gefährdet ist, und b) die Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang 1 entfällt. (4) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang 1 aufgeführten wandernden Art sind, bemühen sich, a) diejenigen Habitate der Art zu erhalten und, soweit durchführbar und angebracht, wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren; b) die nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten oder Hindernissen, welche die Wanderung der Art ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen beziehungsweise auf ein Mindestmass zu beschränken; c) Einflüsse, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und angebracht zu verhüten, zu verringern oder zu überwachen und zu begrenzen, einschliesslich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten oder der Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten. (5) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang 1 aufgeführten wandernden Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn a) die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient, b) die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen, c) die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder d) ausserordentliche Umstände es erfordern, vorausgesetzt, dass derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken. (6) Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer in Anhang 1 aufgeführten wandernden Art sind, empfehlen, weitere ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Massnahmen zu ergreifen. (7) Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat so bald wie möglich über alle Ausnahmen gemäss Absatz 5. Art. IV Wandernde Arten, für die Abkommen zu schliessen sind: Anhang II (1) Anhang II enthält wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung und Management internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen liesse, von erheblichem Nutzen wäre. (2) Falls die Umstände es erfordern, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang 1 als auch in Anhang 11 aufgeführt werden. (3) Vertragsparteien, die Arealstaaten von in Anhang 11 aufgeführten wandernden Arten sind, bemühen sich, Abkommen zum Wohl dieser Arten zu schliessen; dabei sollen sie den Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden, Vorrang einräumen. (4) Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Massnahmen im Hinblick auf den

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