Internationales Getreideabkommen von 1995

Typ Andere
Veröffentlichung 1994-12-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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von 1995 (Stand am 1. Juli 2017)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens,

1 in der Erwägung, dass das Internationale Weizen-Übereinkommen von 1949 mehrmals revidiert, erneuert oder verlängert wurde und zum Abschluss der Inter-

2 nationalen Weizen-Übereinkunft von 1986 führte, in der Erwägung, dass das Internationale Weizen-Abkommen von 1986, bestehend

3 einerseits und dem Nahrungsaus dem Weizenhandels-Übereinkommen von 1986

4 mittelhilfe-Übereinkommen von 1986 andererseits, in der verlängerten Fassung, am 30. Juni 1995 ausser Kraft treten wird und dass es wünschenswert ist, eine Übereinkunft für einen neuen Zeitabschnitt zu schliessen – sind übereingekommen, dass das Internationale Weizen-Abkommen von 1986 auf den neuesten Stand gebracht und in Internationales Getreide-Abkommen von 1995 umbenannt wird, bestehend aus zwei getrennten Rechtsinstrumenten, nämlich a) dem Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 und b) dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995, und dass jedes dieser beiden Übereinkommen oder gegebenenfalls eines von ihnen den beteiligten Regierungen zur Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren vorgelegt wird. Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, a) die Internationale Zusammenarbeit in allen Aspekten des Handels mit Getreide zu fördern, insbesondere soweit diese die Lage des Nahrungsgetreides berühren; b) im Interesse aller Mitglieder, insbesondere der Entwicklungsländer, die Ausweitung des internationalen Getreidehandels zu fördern und hierbei einen möglichst freien Handelsverkehr zu sichern, einschliesslich der Beseitigung von Handelshemmnissen sowie unlauteren und diskriminierenden Praktiken; c) im Interesse aller Mitglieder möglichst weitgehend zur Stabilität der internationalen Getreidemärkte beizutragen, die Sicherheit der Weltversorgung mit Nahrungsmitteln zu erhöhen und zur Entwicklung der Länder beizutragen, deren Wirtschaft in hohem Mass von kommerziellen Getreideverkäufen abhängt, und d) ein Forum für den Informationsaustausch und die Beratung über Besorgnisse der Mitglieder bezüglich des Getreidehandels zu schaffen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten: 1. a) «Rat»: den aufgrund des Internationalen Weizen-Übereinkommens von 1949 eingesetzten und nach Artikel 9 beibehaltenen Internationalen Getreiderat; b) i) «Mitglied»: eine Vertragspartei des Übereinkommens; ii) «Ausfuhrmitglied»: ein in Artikel 12 als solches bezeichnetes Mitglied; iii) «Einfuhrmitglied»: ein in Artikel 12 als solches bezeichnetes Mitglied; c) «Exekutivausschuss»: den nach Artikel 15 eingesetzten Ausschuss; d) «Ausschuss für die Marktlage»: den nach Artikel 16 eingesetzten Ausschuss; e) «Getreide»: Gerste, Mais, Hirse, Hafer, Roggen, Sorghum, Triticale und Weizen und deren Erzeugnisse sowie alles sonstige Getreide und alle sonstigen Erzeugnisse, die der Rat bestimmt; f) i) «Kauf»: je nach Sachlage ein Kauf von Getreide zur Einfuhr oder die Menge des so gekauften Getreides; ii) «Verkauf»: je nach Sachlage ein Verkauf von Getreide zur Ausfuhr o- der die Menge des so verkauften Getreides; iii) wenn im Übereinkommen von «Kauf» oder «Verkauf» die Rede ist, sind darunter nicht nur Käufe oder Verkäufe zwischen den betreffenden Regierungen, sondern auch zwischen Privathändlern und zwischen einem Privathändler und der betreffenden Regierung zu verstehen. g) «besondere Abstimmung»: ist eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern abgegebenen Stimmen (gemäss Artikel 12 berechnet) und mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen (gemäss Artikel 12 berechnet) erfordert; h) «Erntejahr» oder «Rechnungsjahr»: die Zeit vom 1. Juli bis 30. Juni; i) «Arbeitstag»: ein Arbeitstag am Sitz des Rates; 2. jeder Verweis im Übereinkommen auf eine «Regierung» oder «Regierungen» oder ein «Mitglied» auch einen Verweis auf die Europäische Gemeinschaft (im folgenden als «EG» bezeichnet). Entsprechend gilt jede Bezugnahme im Übereinkommen auf die «Unterzeichnung», die «Hinterlegung der Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden», eine «Beitrittsurkunde» oder eine «Erklärung über die vorläufige Anwendung» durch eine Regierung im Fall der EG auch als Bezugnahme auf die Unterzeichnung oder die Erklärung über die vorläufige Anwendung im Namen der EG durch deren zuständige Behörde sowie die Hinterlegung der nach den institutionellen Verfahren der EG für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft zu hinterlegenden Urkunde; 3. schliesst jede Bezugnahme im Übereinkommen auf eine «Regierung», auf «Regierungen» oder ein «Mitglied» nötigenfalls jedes Gebiet ein, das gemäss dem allgemeinen Zollund Handelsabkommen oder dem Abkommen zur Gründung der Welthandelsorganisation ein getrenntes Zollgebiet bildet.

Art. 3 Informationen, Berichte und Untersuchungen

(1) Um die Verwirklichung des in Artikel 1 bezeichneten Zwecks zu erleichtern, einen umfassenderen Meinungsaustausch auf Ratstagungen zu ermöglichen und im allgemeinen Interesse der Mitglieder für einen stetigen Informationsfluss zu sorgen, werden Vorkehrungen für eine regelmässige Berichterstattung und einen regelmässigen Informationsaustausch sowie gegebenenfalls für besondere Untersuchungen in bezug auf Getreide getroffen, die sich in erster Linie auf folgendes konzentrieren: a) Angebot, Nachfrage und Marktlage; b) Entwicklungen in der Politik der einzelnen Staaten und ihre Auswirkungen auf den internationalen Markt; c) Entwicklungen betreffend der Verbesserung und Ausweitung des Handels, der Verwendung, der Lagerung und des Transportes, insbesondere in den Entwicklungsländern. (2) Um die Beschaffung und Aufbereitung der Informationen für die in Absatz 1 bezeichneten Berichte und Untersuchungen zu verbessern, mehr Mitgliedern eine unmittelbare Beteiligung an der Arbeit des Rates zu ermöglichen und die bereits vom Rat während seiner Tagungen erteilten Anweisungen zu ergänzen, wird ein Ausschuss für die Marktlage eingesetzt, dessen Sitzungen allen Mitgliedern des Rates zugänglich sind. Der Ausschuss nimmt die in Artikel 16 aufgeführten Aufgaben wahr.

Art. 4 Konsultationen über Marktentwicklungen

(1) Gelangt der Ausschuss für die Marktlage bei seiner ständigen Überprüfung des Marktes nach Artikel 16 zu der Auffassung, dass die Entwicklungen auf dem internationalen Getreidemarkt die Interessen der Mitglieder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, oder macht der Exekutivdirektor dem Ausschuss von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitglieds des Rates eine entsprechende Mitteilung, so erstattet der Ausschuss dem Exekutivausschuss umgehend über den Sachverhalt Bericht. Dabei berücksichtigt der Ausschuss für die Marktlage insbesondere Umstände, welche die Interessen der Mitglieder zu beeinträchtigen drohen. (2) Der Exekutivausschuss tritt innerhalb von zehn Arbeitstagen zusammen, um diese Entwicklungen zu überprüfen und, wenn er dies für angezeigt hält, den Vorsitzenden des Rates zu ersuchen, eine Ratstagung zur Prüfung der Lage einzuberufen.

Art. 5 Kommerzielle Käufe und Sondergeschäfte

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein kommerzieller Kauf nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 ein Kauf, der den internationalen Handelsusanzen entspricht; die in Absatz 2 bezeichneten Geschäfte fallen jedoch nicht darunter. (2) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Sondergeschäft ein Geschäft, das Bedingungen aufweist, die ihm von der Regierung eines beteiligten Mitglieds auferlegt sind und den Handelsusanzen nicht entsprechen. Zu den Sondergeschäften gehören: a) Verkäufe gegen Kredit, bei denen aufgrund staatlicher Einflussnahme die Zinssätze, Zahlungsfristen oder andere einschlägige Bedingungen den auf dem Weltmarkt geltenden handelsüblichen Zinssätzen, Fristen oder Bedingungen nicht entsprechen; b) Verkäufe, bei denen die Regierung des Ausfuhrmitglieds die Mittel für den Kauf von Getreide in Form eines zweckgebundenen Darlehens gewährt; c) Verkäufe gegen Zahlungsmittel des Einfuhrmitglieds, die nicht transferierbar und weder in Zahlungsmittel noch in Waren zur Verwendung im Ausfuhrland konvertierbar oder austauschbar sind; d) Verkäufe aufgrund von Handelsabkommen mit besonderen Zahlungsvereinbarungen, die Verrechnungskonten zum gegenseitigen Ausgleich von Guthaben durch Warenaustausch vorsehen, sofern nicht das beteiligte Ausfuhrmitglied und das beteiligte Einfuhrmitglied vereinbaren, dass der Verkauf als kommerzieller Verkauf gilt; e) Tauschgeschäfte i) die das Ergebnis staatlicher Einflussnahme sind und bei denen Getreide zu anderen als zu üblichen Weltmarktpreisen ausgetauscht wird oder ii) die im Rahmen eines staatlichen Kaufprogramms gefördert werden, sofern sich der Getreidekauf nicht aus einem Tauschgeschäft ergibt, bei dem das letzte Bestimmungsland nicht im ursprünglichen Tauschvertrag genannt war; f) Getreideschenkungen oder Getreidekäufe, die mit Hilfe zweckgebundener Geldzuwendungen des Ausfuhrmitglieds erfolgen; g) alle übrigen vom Rat bezeichneten Arten von Geschäften, die den Handelsusanzen nicht entsprechen, die von der Regierung eines beteiligten Mitglieds geschaffene Merkmale aufweisen. (3) Wirft der Exekutivdirektor oder ein Mitglied die Frage auf, ob ein Geschäft ein kommerzieller Kauf nach Absatz 1 oder ein Sondergeschäft nach Absatz 2 ist, so entscheidet der Rat.

Art. 6 Richtlinien für Vorzugsgeschäfte

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Durchführung von Vorzugsgeschäften mit Getreide darauf zu achten, dass schädigende Eingriffe in die normalen Strukturen der Erzeugung und des internationalen kommerziellen Handels vermieden werden. (2) Zu diesem Zweck treffen sowohl Lieferals auch Empfängermitglieder angemessene Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorzugsgeschäfte zusätzlich zu den kommerziellen Verkäufen getätigt werden, die in Ermangelung von Vorzugsgeschäften normalerweise zu erwarten wären, und den Verbrauch oder die Vorräte im Empfängerland erhöhen. Diese Massnahmen müssen bei Ländern, die Mit-

6 glieder der FAO sind, den FAO-Grundsätzen und Leitlinien für die Verwendung von Überschüssen und den Konsultativverpflichtungen von FAO-Mitgliedern entsprechen und können vorschreiben, dass das Empfängerland eine mit ihm vereinbarte bestimmte Menge kommerzieller Getreideeinfuhren aus allen anderen Ländern beibehält. Bei der Festsetzung oder Anpassung dieser Menge sind der Umfang der kommerziellen Einfuhren während eines repräsentativen Zeitabschnitts, jüngste Trends in bezug auf Verwendung und Einfuhren sowie die Wirtschaftslage des Empfängerlandes, insbesondere seine Zahlungsbilanzlage, voll zu berücksichtigen. (3) Mitglieder, die Vorzugs-Ausfuhrgeschäfte tätigen, führen, vor Abschluss derartiger Abmachungen mit Empfängerländern, möglichst eingehende Konsultationen mit denjenigen Ausfuhrländern, deren kommerzielle Verkäufe durch diese Geschäfte beeinträchtigt werden könnten. (4) Das Sekretariat berichtet dem Rat regelmässig über die Entwicklung der Vorzugsgeschäfte mit Getreide.

Art. 7 Meldungen und Unterlagen

(1) Über alle Getreidelieferungen von Mitgliedern und alle Getreideeinfuhren aus Nichtmitgliedländern erstatten die Mitglieder regelmässig Meldungen, und führt der Rat für jedes Erntejahr Unterlagen, in denen kommerzielle Sondergeschäfte getrennt ausgewiesen sind. Der Rat führt ausserdem, soweit möglich, Unterlagen über alle Lieferungen zwischen Nichtmitgliedländern. (2) Die Mitglieder stellen, soweit möglich, alle vom Rat benötigten Angaben über Angebot und Nachfrage auf dem Getreidesektor zur Verfügung und melden umgehend alle Änderungen in ihrer jeweiligen Getreidepolitik. (3) Für die Zwecke dieses Artikels a) übermitteln die Mitglieder dem Exekutivdirektor über die in kommerziellen Verkäufen und Käufen sowie in Sondergeschäften verwendeten Getreidemengen alle Angaben, die der Rat im Rahmen seiner Zuständigkeit benötigt; dazu gehören i) in Verbindung mit Sondergeschäften alle betreffenden Einzelheiten, die eine Klassifizierung nach Artikel 5 ermöglichen; ii) alle verfügbaren Angaben über Art, Klasse, Gradierung und Qualität des betreffenden Getreides; b) übermitteln die Mitglieder, wenn sie Getreide ausführen, dem Exekutivdirektor alle Angaben über ihre Ausfuhrpreise, die der Rat benötigt; c) erhält der Rat regelmässig Angaben über die jeweils üblichen Transportkosten für Getreide und melden die Mitglieder alle vom Rat benötigten zusätzlichen Angaben. (4) Gelangt Getreide in ein Endbestimmungsland, nachdem es in einem anderen als dem Ursprungsland wiederverkauft, durch das andere Land durchgeführt oder in dessen Häfen umgeschlagen worden ist, so stellen die Mitglieder im weitestmöglichen Umfang die Angaben zur Verfügung, aufgrund derer die Lieferung in die Unterlagen als Lieferung zwischen dem Ursprungsland und dem Endbestimmungsland eingetragen werden kann. Im Fall eines Wiederverkaufs findet der Absatz nur Anwendung, wenn das Getreide während des betreffenden Erntejahres im Ursprungsland erzeugt wurde. (5) Der Rat schreibt Verfahrensregeln für die in diesem Artikel erwähnten Meldungen und Unterlagen vor. In diesen Regeln bestimmt er, wie oft und in welcher Weise diese Meldungen zu erfolgen haben, und welche Pflichten den Mitgliedern diesbezüglich obliegen. Der Rat sorgt ferner für die Änderung der von ihm geführten Unterlagen und Aufstellungen sowie für die Beilegung etwaiger in diesem Zusammenhang entstehender Streitigkeiten. Versäumt es ein Mitglied wiederholt und ohne ausreichenden Grund, die nach diesem Artikel erforderlichen Meldungen zu erstatten, führt der Exekutivausschuss Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied, um Abhilfe zu schaffen.

Art. 8 Streitigkeiten und Beschwerden

(1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag eines Mitglieds, das in dieser Streitigkeit Partei ist, dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. (2) Sind nach Auffassung eines Mitglieds dessen Interessen als Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Massnahmen eines oder mehrerer Mitglieder, welche die Wirkungsweise des Übereinkommens berühren, ernstlich geschädigt worden, so kann es die Angelegenheit dem Rat vorlegen. In einem solchen Fall führt der Rat Konsultationen mit den beteiligten Mitgliedern, um die Angelegenheit zu regeln. Wird durch diese Konsultationen die Angelegenheit nicht geregelt, so unterzieht der Rat sie einer weiteren Prüfung; er kann Empfehlungen an die beteiligten Mitglieder richten. Teil II Verwaltungsbestimmungen

Art. 9 Zusammensetzung des Rates

(1) Der Rat (vormals der Internationale Weizenrat, der durch das Internationale Weizen-Übereinkommen von 1949 eingesetzt wurde, nunmehr «der Internationale Getreiderat» genannt) bleibt zum Zweck der Handhabung des vorliegenden Übereinkommens mit den darin vorgesehenen Bestimmungen über die Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben bestehen. (2) Die Mitglieder können bei Ratssitzungen durch Delegierte, Stellvertreter und Berater vertreten sein. (3) Der Rat wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihr Amt für die Dauer eines Erntejahres bekleiden. Der Präsident oder der den Vorsitz führende Vizepräsident sind nicht stimmberechtigt.

Art. 10 Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Rat führt die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Unterlagen; er kann zusätzlich alle sonstigen Unterlagen führen, die er als erwünscht erachtet. (3) Um seine Aufgaben aus diesem Übereinkommen wahrnehmen zu können, kann der Rat die für diesen Zweck notwendigen Statistiken und Auskünfte anfordern; die Mitglieder verpflichten sich vorbehältlich von Artikel 7 Absatz 2, sie ihm zur Verfügung zu stellen. (4) Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Ausübung von Befugnissen oder Aufgaben mit Ausnahme der folgenden auf einen seiner Ausschüsse oder auf den Exekutivdirektor übertragen: a) Beschlüsse über Angelegenheiten nach Artikel 8; b) Überprüfung der Stimmen der im Anhang aufgeführten Mitglieder nach Artikel 11; c) Bestimmung der Ausfuhrund Einfuhrmitglieder und Verteilung ihrer Stimmen nach Artikel 12; d) Bestimmung des Sitzes des Rates nach Artikel 13 Absatz 1; e) Ernennung des Exekutivdirektors nach Artikel 17 Absatz 2; f) Annahme des Voranschlages und Festsetzung der Beiträge der Mitglieder nach Artikel 21; g) zeitweiliger Entzug der Stimmrechte eines Mitglieds nach Artikel 21 Absatz 6;

7 h) Ersuchen an den Generalsekretär der UNCTAD , eine Verhandlungskonferenz nach Artikel 22 einzuberufen; i) Ausschluss eines Mitglieds aus dem Rat nach Artikel 30; j) Empfehlung einer Änderung nach Artikel 32; k) Verlängerung oder Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens nach Artikel 33. Der Rat kann eine solche Übertragung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen jederzeit widerrufen. (5) Jeder Beschluss, der aufgrund einer nach Absatz 4 vom Rat übertragenen Befugnis oder Aufgabe gefasst wird, unterliegt auf Antrag eines Mitglieds, der innerhalb einer vom Rat vorgeschriebenen Frist zu stellen ist, der Überprüfung durch den Rat. Beschlüsse, für die ein Antrag auf Überprüfung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gestellt wird, sind für alle Mitglieder bindend. (6) Ausser den in diesem Übereinkommen genannten Befugnissen und Aufgaben hat der Rat die Befugnisse und nimmt die Aufgaben wahr, die zur Durchführung des Übereinkommens notwendig sind.

Art. 11 Stimmen für das Inkrafttreten und für die Haushaltsverfahren

(1) Für die Zwecke des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 28 Absatz 1 hat jede Regierung die ihr in Teil A des Anhangs zugeteilte Stimmenzahl. (2) Zum Zwecke der Festsetzung der Beiträge nach Artikel 21 beruhen die Stimmen der Mitglieder auf den im Anhang angegebenen Stimmen; jedoch gelten die Bestimmungen dieses Artikels und die diesbezüglichen Verfahrensregeln. (3) Sobald das Übereinkommen nach Artikel 33 Absatz 2 verlängert wird, überprüft der Rat gemäss diesem Artikel die Stimmen der Mitglieder und passt sie an. Durch diese Anpassung soll die Aufteilung der Stimmen den jüngsten Strukturen im Getreidehandel angeglichen werden; sie müssen nach den Methoden der Verfahrensregeln vorgenommen werden. (4) Beschliesst der Rat, dass sich die Strukturen im Getreidehandel wesentlich geändert haben, so überprüft er die Stimmen der Mitglieder und kann sie anpassen. Diese Anpassungen gelten als Änderungen dieses Übereinkommens und fallen unter die Bestimmungen von Artikel 32, abgesehen davon, dass eine Anpassung der Stimmen nur am Anfang eines Rechnungsjahres vorgenommen werden darf. Nachdem eine Anpassung der Stimmen gemäss diesem Absatz erfolgt ist, darf während eines Zeitraums von drei Jahren keine weitere solche Anpassung vorgenommen werden. (5) Jede Neuaufteilung von Stimmen gemäss diesem Artikel muss den Verfahrensregeln entsprechen. (6) Für alle anderen Zwecke im Zusammenhang mit der Handhabung dieses Übereinkommens, ausgenommen sein Inkrafttreten gemäss Artikel 28 Absatz 1 und die Veranschlagung der finanziellen Beteiligungen gemäss Artikel 21, richtet sich die Zahl der den Mitgliedern zustehenden Stimmen nach Artikel 12.

Art. 12 Bestimmung der Ausfuhrund Einfuhrmitglieder und Verteilung

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