Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
1 (ZDG), gestützt auf Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
2 21. März 1997 (RVOG),
3 auf Artikel 81 Absätze 3–5 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG), auf die Artikel 9 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom
4 3. Februar 1995 (MG),
5 6 sowie auf Artikel 13 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG), verordnet:
1. Kapitel: Organisation
Art. 1 Zuständige Behörden
(Art. 6 und 63 ZDG)
1 Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist das Bundesamt für Zivildienst
7 (ZIVI) im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
8 (WBF).
2 9 …
10 Gliederung Art. 2 Das ZIVI besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
11 Art. 2 a
2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
Abschnitt: Einschränkungen bei der Anerkennung und beim Einsatz
Art. 3 Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe
(Art. 3, 6 und 43 Abs. 2 ZDG)
1 Das ZIVI anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe.
2 Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:
12 gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts; a.
- b. gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind;
13 Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft c. tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.
3 Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:
- a. deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind;
14 b. von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen;
- c. welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder
15 d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
4 Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheitsund Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand
16 die Kapitalund Stimmenmehrheit hat.
17 Ausschluss von Tätigkeiten Art. 4 (Art. 4–6 und 43 Abs. 2 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.
2 Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten. 2bis Sie darf bei einem Einsatz im Tätigkeitsbereich «Schulwesen: Vorschule bis und mit Sekundarstufe II» nicht selbst als Lehrperson die Verantwortung für den Unter-
18 richt übernehmen.
3 Sie darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unterstützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.
4 Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:
- a. wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahe legt;
19 b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration nach solchen Ereignissen; bis 20 . … b
- c. im Rahmen von Einsätzen beim ZIVI.
21 Art. 4 a Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen (Art. 4 a Bst. a Ziff. 3 sowie Bst. b ZDG)
1 Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können.
2 Als der zivildienstpflichtigen Person nahestehend gelten insbesondere:
- a. die Ehepartnerin oder der Ehepartner;
- b. die Eltern;
- c. die Grosseltern;
- d. die Geschwister;
- e. Personen, zu denen eine Freundschaft besteht.
3 Auf den Einsatz Einfluss nehmen können:
- a. Personen nach Absatz 2 mit einsatzrelevanten Weisungs-, Kontrolloder Koordinationsbefugnissen, insbesondere betreffend die Einhaltung des Pflichtenhefts oder der Arbeitszeiten sowie die Abrechnung der Diensttage oder die Auszahlung von Spesen;
- b. Personen nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Leitungsfunktion oder ihrer Funktion im Personalbereich Einfluss auf Personen nach Buchstabe a nehmen können.
2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
22 Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe (Art. 4 Abs. 2 ZDG)
1 Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach Artikel 43, 44,
23 47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV), Investi-
24 tionshilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV erhält.
2 Handelt es sich um eine Betriebsgemeinschaft, so muss diese über die Anerkennung nach Artikel 29 a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom
25 7. Dezember 1998 (LBV) verfügen, wobei alle Mitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen müssen.
3 Handelt es sich um einen Gemeinschaftsweideoder Sömmerungsbetrieb, so muss dieser über die Anerkennung nach Artikel 29 a LBV verfügen und eine Mindestgrösse von zehn Normalstössen aufweisen. Diese Mindestgrösse ist nicht erforder-
26 lich im Rahmen von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.
27 Projekte und Programme Art. 6 (Art. 4 Abs. 2 und 2 ZDG) bis
1 Das ZIVI setzt zivildienstpflichtige Personen ein:
- a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Programmen: 1. zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55
28 , für die Beiträge gewährt werden, DZV 2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hangund Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV, 3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutzflächen nach Artikel 29 DZV, 4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV, 5. für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV;
- b. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buchstabe a durchführen, für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald»;
29 c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18
30 SVV , unabhängig davon, ob der Betrieb Investitionskredite nach den Artikeln 46 Absatz 3 SVV beziehungsweise 51 Absatz 7 SVV erhält oder nicht.
2 Das WBF regelt, an wie vielen Diensttagen eine zivildienstleistende Person in landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf. Es berücksichtigt dabei namentlich die Grösse der Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2
31 und die Höhe der Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5.
3 In Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben dürfen zivildienstpflichtige Personen nur während der Sömmerungsperiode sowie zusätzlich je während 14 Diensttagen unmittelbar davor und danach eingesetzt werden. Als Sömmerungsperiode gilt die Zeit, während der der betreffende Sömmerungsoder Gemeinschafts-
32 weidebetrieb bestossen wird.
33 Art. 7 Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. 4 Abs. 2 und 2 ZDG) bis
1 In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:
- a. im Rahmen von Strukturverbesserungsprojekten;
- b. im Rahmen von Projekten und Programmen zur Verbesserung der Lebensoder Produktionsbedingungen: 1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind, 2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Ar-
34 beiten.
2 In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.
35 Art. 7 a Gefährliche Tätigkeiten in der Landund der Waldwirtschaft (Art. 4 Abs. 2 und 2 ZDG) bis
1 Zivildienstleistende Personen dürfen bei landund waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzausrüstung tragen.
2 Sie dürfen insbesondere nicht ohne Berufsausbildung eingesetzt werden zu Rückearbeiten sowie zu Fällarbeiten und Trennschnitten im Wurfholz mit der Motorsäge.
3 Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.
3. Abschnitt: 36
Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze sowie Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen 37
Art. 8 Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze
(Art. 4 und 7 a ZDG) Das ZIVI bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:
38 a. Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
- b. Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.
- c. Eine grosse Zahl zivildienstleistender Personen ist einsetzbar.
- d. Die Einsätze fördern die persönlichen und beruflichen Kompetenzen der zivildienstleistenden Personen.
Art. 8 a Schwerpunktprogramme
(Art. 7 a ZDG)
1 Ist im Rahmen von Artikel 8 ein mehrjähriges Engagement des Zivildienstes sinnvoll oder nötig, so organisiert das ZIVI Schwerpunktprogramme.
2 Das ZIVI bietet zivildienstpflichtige Personen, die nach Artikel 37 Absatz 5 einen langen Einsatz leisten müssen, zu einem Schwerpunktprogramm auf. Es kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) weiter einschränken und auch andere zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen in Schwerpunktprogrammen aufbieten.
3 Stehen in Schwerpunktprogrammen nicht genügend Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, so bezeichnet das ZIVI weitere Einsatzmöglichkeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Schwerpunktprogrammen stehen.
Art. 8 b Spezialeinsätze
(Art. 7 a ZDG)
1 Ist im Rahmen von Artikel 8 ein zeitlich begrenztes, grosses personelles Engagement des Zivildienstes erforderlich, so organisiert das ZIVI Spezialeinsätze.
2 Spezialeinsätze sind besondere Schwerpunktprogramme. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von Anlässen, die für den Bund von Bedeutung sind, sowie Wiederherstellungsund Aufbauarbeiten nach grossen Schadenereignissen.
3 Das ZIVI kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen aufbieten.
4 Es kann insbesondere zivildienstpflichtige Personen zu Spezialeinsätzen aufbieten:
- a. deren Erfüllung der Zivildienstpflicht vor dem Erreichen der Altersgrenze gefährdet ist;
- b. die jährlich einen Einsatz leisten müssen;
- c. deren langer Einsatz die gleiche Dauer wie der Spezialeinsatz aufweist oder kürzer ist.
39 Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Art. 8 c Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen (Art. 4 Abs. 1 Bst. h und 7 a ZDG)
1 Das ZIVI erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen:
- a. Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen;
- b. Aufgebote zu Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
2 Es kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.
3 Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person erklärt sich damit einverstanden.
4 Der Einsatzbetrieb kann jedoch seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person in Ausnahmefällen zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.
Art. 8 d Das ZIVI als Einsatzbetrieb
(Art. 7 a , 49 und 50 ZDG)
1 Das ZIVI kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen:
- a. bei Spezialeinsätzen, wenn sie zeitlich dringlich sind oder keine Institution zur Verfügung steht, welche die Rolle des Einsatzbetriebes übernehmen kann;
40 b. bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;
41 c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden. 1bis Es wendet Absatz 1 Buchstabe b während längstens sechs Monaten nach Eintritt
42 der Katastrophe oder Notlage an.
2 Es kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche es im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.
Art. 8 e Kostenübernahme durch den Bund
(Art. 7 a Abs. 3 und 50 ZDG)
1 Das ZIVI stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8 d Begünstigten Rechnung.
2 Es kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Es berücksichtigt:
- a. die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) oder mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
- b. die Rechnungsstellung Dritter, die Hilfeleistungen erbracht haben; sie stellt im gleichen Verhältnis Rechnung;
- c. die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten;
- d. die Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Anlass oder Schadenereignis; sie stellt das Einvernehmen mit der federführenden Bundesstelle her;
- e. die Leistungen der Begünstigten gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität
43 (Art. 6 Abs. 2 und 41 Abs. 2 ZDG)
44 Art. 9
1 Das ZIVI legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
2 Es wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.
3 45 Es kann von Anhang 1 abweichen:
- a. bei Schwerpunktprogrammen;
- b. bei Spezialeinsätzen;
46 bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder c. Notlagen oder zur Regeneration;
47 … d.
48 wenn es im Rahmen von Ausbildungskursen oder Aufgeboten von Amtes e.
49 wegen selber Einsatzbetrieb ist.
4 Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Per-
50 sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.
5 Zur Durchführung von speziellen Gruppeneinsätzen in Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben kann die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b gemäss Anhang 1 Ziffer 3 erhöht werden. Das ZIVI berücksichtigt bei einer Erhöhung, ob der Einsatzbetrieb für alle gleichzeitig im Einsatz stehenden zivildienstleistenden Personen eine angemessene Betreuung gewährleisten, eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung stellen und ausreichend Arbeiten gemäss Pflichtenheft vorsehen kann. Die dem Einsatzbetrieb ohne Erhö-
51 hung zustehende Anzahl an Diensttagen gilt auch bei Gruppeneinsätzen.
5. Abschnitt: Einsätze im Ausland
52 Art. 10 Fähigkeiten und Eignung (Art. 7 Abs. 4 sowie 19 Abs. 2 und 8 ZDG)
1 Das ZIVI bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen.
2 Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Auslandeinsatz im Rahmen des Tätigkeitsbereichs «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, muss vorgängig einen Probeeinsatz leisten oder ein Assessment bestehen.
53 Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, Art. 11 als Einsatzbetriebe (Art. 7 Abs. 3 und 4 ZDG)
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