Verordnung vom 11. September 1996 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-11
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

1 (ZDG), gestützt auf Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 auf Artikel 46 a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

2 21. März 1997 (RVOG),

3 auf Artikel 81 Absätze 3–5 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG), auf die Artikel 9 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom

4 3. Februar 1995 (MG),

5 6 sowie auf Artikel 13 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG), verordnet:

1. Kapitel: Organisation

Art. 1 Zuständige Behörden

(Art. 6 und 63 ZDG)

1 Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist das Bundesamt für Zivildienst

7 (ZIVI) im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

8 (WBF).

2 9

10 Gliederung Art. 2 Das ZIVI besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.

11 Art. 2 a

2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche

1.

Abschnitt: Einschränkungen bei der Anerkennung und beim Einsatz

Art. 3 Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe

(Art. 3, 6 und 43 Abs. 2 ZDG)

1 Das ZIVI anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe.

2 Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:

12 gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts; a.

  • b. gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind;

13 Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft c. tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.

3 Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:

  • a. deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind;

14 b. von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen;

  • c. welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder

15 d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.

4 Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheitsund Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand

16 die Kapitalund Stimmenmehrheit hat.

17 Ausschluss von Tätigkeiten Art. 4 (Art. 4–6 und 43 Abs. 2 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.

2 Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten. 2bis Sie darf bei einem Einsatz im Tätigkeitsbereich «Schulwesen: Vorschule bis und mit Sekundarstufe II» nicht selbst als Lehrperson die Verantwortung für den Unter-

18 richt übernehmen.

3 Sie darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unterstützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.

4 Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:

  • a. wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahe legt;

19 b. im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration nach solchen Ereignissen; bis 20 . … b

  • c. im Rahmen von Einsätzen beim ZIVI.

21 Art. 4 a Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen (Art. 4 a Bst. a Ziff. 3 sowie Bst. b ZDG)

1 Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können.

2 Als der zivildienstpflichtigen Person nahestehend gelten insbesondere:

  • a. die Ehepartnerin oder der Ehepartner;
  • b. die Eltern;
  • c. die Grosseltern;
  • d. die Geschwister;
  • e. Personen, zu denen eine Freundschaft besteht.

3 Auf den Einsatz Einfluss nehmen können:

  • a. Personen nach Absatz 2 mit einsatzrelevanten Weisungs-, Kontrolloder Koordinationsbefugnissen, insbesondere betreffend die Einhaltung des Pflichtenhefts oder der Arbeitszeiten sowie die Abrechnung der Diensttage oder die Auszahlung von Spesen;
  • b. Personen nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Leitungsfunktion oder ihrer Funktion im Personalbereich Einfluss auf Personen nach Buchstabe a nehmen können.

2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft

22 Art. 5 Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe (Art. 4 Abs. 2 ZDG)

1 Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach Artikel 43, 44,

23 47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV), Investi-

24 tionshilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV erhält.

2 Handelt es sich um eine Betriebsgemeinschaft, so muss diese über die Anerkennung nach Artikel 29 a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom

25 7. Dezember 1998 (LBV) verfügen, wobei alle Mitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen müssen.

3 Handelt es sich um einen Gemeinschaftsweideoder Sömmerungsbetrieb, so muss dieser über die Anerkennung nach Artikel 29 a LBV verfügen und eine Mindestgrösse von zehn Normalstössen aufweisen. Diese Mindestgrösse ist nicht erforder-

26 lich im Rahmen von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.

27 Projekte und Programme Art. 6 (Art. 4 Abs. 2 und 2 ZDG) bis

1 Das ZIVI setzt zivildienstpflichtige Personen ein:

  • a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Programmen: 1. zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55

28 , für die Beiträge gewährt werden, DZV 2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hangund Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV, 3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutzflächen nach Artikel 29 DZV, 4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV, 5. für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV;

  • b. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buchstabe a durchführen, für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald»;

29 c. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen erhalten, zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18

30 SVV , unabhängig davon, ob der Betrieb Investitionskredite nach den Artikeln 46 Absatz 3 SVV beziehungsweise 51 Absatz 7 SVV erhält oder nicht.

2 Das WBF regelt, an wie vielen Diensttagen eine zivildienstleistende Person in landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf. Es berücksichtigt dabei namentlich die Grösse der Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2

31 und die Höhe der Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5.

3 In Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben dürfen zivildienstpflichtige Personen nur während der Sömmerungsperiode sowie zusätzlich je während 14 Diensttagen unmittelbar davor und danach eingesetzt werden. Als Sömmerungsperiode gilt die Zeit, während der der betreffende Sömmerungsoder Gemeinschafts-

32 weidebetrieb bestossen wird.

33 Art. 7 Mitarbeit in der landund der waldwirtschaftlichen Produktion (Art. 4 Abs. 2 und 2 ZDG) bis

1 In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:

  • a. im Rahmen von Strukturverbesserungsprojekten;
  • b. im Rahmen von Projekten und Programmen zur Verbesserung der Lebensoder Produktionsbedingungen: 1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind, 2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Ar-

34 beiten.

2 In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.

35 Art. 7 a Gefährliche Tätigkeiten in der Landund der Waldwirtschaft (Art. 4 Abs. 2 und 2 ZDG) bis

1 Zivildienstleistende Personen dürfen bei landund waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzausrüstung tragen.

2 Sie dürfen insbesondere nicht ohne Berufsausbildung eingesetzt werden zu Rückearbeiten sowie zu Fällarbeiten und Trennschnitten im Wurfholz mit der Motorsäge.

3 Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.

3. Abschnitt: 36

Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze sowie Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen 37

Art. 8 Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze

(Art. 4 und 7 a ZDG) Das ZIVI bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:

38 a. Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.

  • b. Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.
  • c. Eine grosse Zahl zivildienstleistender Personen ist einsetzbar.
  • d. Die Einsätze fördern die persönlichen und beruflichen Kompetenzen der zivildienstleistenden Personen.

Art. 8 a Schwerpunktprogramme

(Art. 7 a ZDG)

1 Ist im Rahmen von Artikel 8 ein mehrjähriges Engagement des Zivildienstes sinnvoll oder nötig, so organisiert das ZIVI Schwerpunktprogramme.

2 Das ZIVI bietet zivildienstpflichtige Personen, die nach Artikel 37 Absatz 5 einen langen Einsatz leisten müssen, zu einem Schwerpunktprogramm auf. Es kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) weiter einschränken und auch andere zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen in Schwerpunktprogrammen aufbieten.

3 Stehen in Schwerpunktprogrammen nicht genügend Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, so bezeichnet das ZIVI weitere Einsatzmöglichkeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Schwerpunktprogrammen stehen.

Art. 8 b Spezialeinsätze

(Art. 7 a ZDG)

1 Ist im Rahmen von Artikel 8 ein zeitlich begrenztes, grosses personelles Engagement des Zivildienstes erforderlich, so organisiert das ZIVI Spezialeinsätze.

2 Spezialeinsätze sind besondere Schwerpunktprogramme. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von Anlässen, die für den Bund von Bedeutung sind, sowie Wiederherstellungsund Aufbauarbeiten nach grossen Schadenereignissen.

3 Das ZIVI kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen aufbieten.

4 Es kann insbesondere zivildienstpflichtige Personen zu Spezialeinsätzen aufbieten:

  • a. deren Erfüllung der Zivildienstpflicht vor dem Erreichen der Altersgrenze gefährdet ist;
  • b. die jährlich einen Einsatz leisten müssen;
  • c. deren langer Einsatz die gleiche Dauer wie der Spezialeinsatz aufweist oder kürzer ist.

39 Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Art. 8 c Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen (Art. 4 Abs. 1 Bst. h und 7 a ZDG)

1 Das ZIVI erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen:

  • a. Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen;
  • b. Aufgebote zu Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

2 Es kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.

3 Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person erklärt sich damit einverstanden.

4 Der Einsatzbetrieb kann jedoch seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person in Ausnahmefällen zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.

Art. 8 d Das ZIVI als Einsatzbetrieb

(Art. 7 a , 49 und 50 ZDG)

1 Das ZIVI kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen:

  • a. bei Spezialeinsätzen, wenn sie zeitlich dringlich sind oder keine Institution zur Verfügung steht, welche die Rolle des Einsatzbetriebes übernehmen kann;

40 b. bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;

41 c. im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden. 1bis Es wendet Absatz 1 Buchstabe b während längstens sechs Monaten nach Eintritt

42 der Katastrophe oder Notlage an.

2 Es kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche es im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.

Art. 8 e Kostenübernahme durch den Bund

(Art. 7 a Abs. 3 und 50 ZDG)

1 Das ZIVI stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8 d Begünstigten Rechnung.

2 Es kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Es berücksichtigt:

  • a. die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) oder mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
  • b. die Rechnungsstellung Dritter, die Hilfeleistungen erbracht haben; sie stellt im gleichen Verhältnis Rechnung;
  • c. die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten;
  • d. die Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Anlass oder Schadenereignis; sie stellt das Einvernehmen mit der federführenden Bundesstelle her;
  • e. die Leistungen der Begünstigten gegenüber den zivildienstleistenden Personen.

4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität

43 (Art. 6 Abs. 2 und 41 Abs. 2 ZDG)

44 Art. 9

1 Das ZIVI legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.

2 Es wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.

3 45 Es kann von Anhang 1 abweichen:

  • a. bei Schwerpunktprogrammen;
  • b. bei Spezialeinsätzen;

46 bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder c. Notlagen oder zur Regeneration;

47 … d.

48 wenn es im Rahmen von Ausbildungskursen oder Aufgeboten von Amtes e.

49 wegen selber Einsatzbetrieb ist.

4 Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Per-

50 sonen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.

5 Zur Durchführung von speziellen Gruppeneinsätzen in Gemeinschaftsweideund Sömmerungsbetrieben kann die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b gemäss Anhang 1 Ziffer 3 erhöht werden. Das ZIVI berücksichtigt bei einer Erhöhung, ob der Einsatzbetrieb für alle gleichzeitig im Einsatz stehenden zivildienstleistenden Personen eine angemessene Betreuung gewährleisten, eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung stellen und ausreichend Arbeiten gemäss Pflichtenheft vorsehen kann. Die dem Einsatzbetrieb ohne Erhö-

51 hung zustehende Anzahl an Diensttagen gilt auch bei Gruppeneinsätzen.

5. Abschnitt: Einsätze im Ausland

52 Art. 10 Fähigkeiten und Eignung (Art. 7 Abs. 4 sowie 19 Abs. 2 und 8 ZDG)

1 Das ZIVI bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen.

2 Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Auslandeinsatz im Rahmen des Tätigkeitsbereichs «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, muss vorgängig einen Probeeinsatz leisten oder ein Assessment bestehen.

53 Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, Art. 11 als Einsatzbetriebe (Art. 7 Abs. 3 und 4 ZDG)

1 Eine Institution, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbietet, kann als Einsatzbetrieb anerkannt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • a. Ihre Zielsetzung ist mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung der Schweiz vereinbar.
  • b. Die Pflichtenhefte enthalten Tätigkeiten, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, die im Einsatzland fehlen.
  • c. Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung.
  • d. Sie ist mit schweizerischen oder lokalen Partnerorganisationen im Ausland vernetzt.
  • e. Sie kann die Sicherheit der Zivildienstleistenden gewährleisten.

2 Das ZIVI wird bei der Prüfung der Gesuche von schweizerischen Amtsstellen beraten. Es kann weitere spezialisierte Institutionen hinzuziehen.

3 Auslandeinsätze sind in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG auch in folgenden Fällen möglich:

  • a. Mitarbeit in sozialen Projekten und Begleitung in Lagern und auf Reisen für Begünstigte aus der Schweiz;
  • b. Mitarbeit im grenzüberschreitenden Umweltschutz;
  • c. Kurzaufenthalte im Ausland im Rahmen von Projekten.

4 54

5 Die Anerkennung von Institutionen, die Programmpartnerinnen in Strukturen sind, die eine militärische Komponente aufweisen, ist nicht möglich.

55 Pflichten des Einsatzbetriebs Art. 12 (Art. 7 Abs. 4 Bst. a und b sowie 39 ZDG)

1 Der Einsatzbetrieb beschafft die Reisedokumente für den Auslandeinsatz in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person.

2 Er kommt für folgende Kosten auf:

  • a. Kosten für die Reise und den Gepäcktransport ab der Schweizer Landesgrenze, auch wenn die Hinoder Rückreise vor oder nach dem Einsatz erfolgt;
  • b. Visakosten und Anmeldegebühren der zuständigen Schweizer Vertretung.

3 Er gewährleistet die Sicherheit der zivildienstleistenden Person während der gesamten Einsatzdauer, indem er:

  • a. die zivildienstleistende Person am Einsatzort gründlich und detailliert, mündlich oder im Rahmen eines Trainings in die Sicherheitsaspekte einführt;
  • b. dafür sorgt, dass die zivildienstleistende Person alle Vorgaben des ZIVI einhält, und die Einhaltung der Vorgaben regelmässig kontrolliert;
  • c. bei Bedarf selbst Vorgaben zu Sicherheitsaspekten erlässt.

4 Er befolgt die Auflagen des ZIVI zur Gewährleistung der Sicherheit und hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.

5 Er informiert in den folgenden Fällen unverzüglich die nachfolgenden Stellen:

  • a. im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung nach Artikel 12 a Absatz 6, sofern die zivildienstleistende Person dazu nicht mehr in der Lage ist: die Militärversicherung sowie das ZIVI;
  • b. im Todesfall, bei einer Bedrohung von Leib und Leben der zivildienstleistenden Person oder bei deren Inhaftierung: die zuständige Schweizer Vertretung, die EDA-Helpline sowie das ZIVI;
  • c. bei einer Verschlechterung der Sicherheitslage: das ZIVI.

56 Art. 12 a Pflichten der zivildienstleistenden Person (Art. 4 a Bst. c und 7 Abs. 4 ZDG)

1 Die zivildienstleistende Person meldet sich innerhalb einer Woche nach ihrer Ankunft im Einsatzland persönlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung an. Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn:

  • a. es im Einsatzland keine Schweizer Vertretung gibt;
  • b. die Anreise unzumutbar ist.

2 Absatz 1 gilt auch bei einem Landeswechsel während des Einsatzes.

3 Die zivildienstleistende Person darf im Rahmen eines Auslandeinsatzes weder während der Arbeitszeit noch in der Freizeit religiöses oder weltanschauliches Gedankengut verbreiten oder sich an Arbeiten beteiligen, die der Verbreitung von solchem Gedankengut dienen.

4 Sie hält sich während der Arbeitszeit und in der Freizeit an die Auflagen des ZIVI und des Einsatzbetriebs, insbesondere an die Auflagen zur Sicherheit.

5 Sie hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des EDA sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.

6 Sie meldet dem ZIVI und der Militärversicherung unverzüglich eine Erkrankung oder einen Unfall:

  • a. wenn sie eine länger dauernde medizinische Behandlung benötigt;
  • b. wenn abgeklärt werden muss, ob sie repatriiert werden muss.

7 Sie informiert das ZIVI in der von dieser vorgesehenen Form über den Zivildiensteinsatz.

57 Art. 12 b Einschätzung der Sicherheitslage (Art. 7 Abs. 4 Bst. b und c ZDG)

1 Zur Einschätzung der Sicherheitslage am Einsatzort holt das ZIVI sicherheitsrelevante Informationen ein. Es berücksichtigt dabei die Einschätzung sachkundiger schweizerischer Amtsstellen.

2 Es sieht von der Erstellung eines Aufgebots ab oder bricht einen Einsatz ab, wenn die Einschätzung der Sicherheitslage ergibt, dass die Sicherheit der zivildienstpflichtigen Person akut oder deren Integrität in besonderem Masse gefährdet ist.

58 Ende des Auslandeinsatzes Art. 13 (Art. 7 Abs. 3 ZDG) Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.

Art. 14 Anrechnung

(Art. 7 Abs. 3 und 24 ZDG) Das ZIVI rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.

3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht 59

60 Art. 15 Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht (Art. 8 Abs. 2 und 11 Abs. 2 ZDG) bis

1 Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze bis Auslandeinsätze leisten will, kann nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG eine Vereinbarung mit dem ZIVI erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst in der

61 Armee oder im Zivildienst geleistet hat.

2 Sie kann die Zustimmung zur Leistung eines Auslandeinsatzes widerrufen, nicht jedoch die Zustimmung zur späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht.

3 Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen. 3bis Verbleiben der zivildienstpflichtigen Person noch höchstens drei Jahre bis zum Ende der Zivildienstpflicht und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentbis liche Härte bedeuten würde, so kann sie nach Artikel 11 Absatz 2 ZDG mit dem ZIVI eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht ab-

62 schliessen. Sie kann die Vereinbarung nicht kündigen.

4 Das ZIVI entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 49. Altersjahr vollendet

63 hat.

64 Entlassung und Ausschluss Art. 16 (Art. 11 und 12 ZDG)

1 Das ZIVI verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.

2 Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.

3 Zivildienstpflichtige Personen, die in der Armee als Durchdienende eingeteilt waren, werden am Ende des Jahres entlassen, in dem sie nach der Militärgesetzgebung entlassen worden wären, wenn sie ihren Militärdienst nicht als Durchdiener

65 geleistet hätten.

4 Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt das ZIVI insbesondere:

  • a. die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat;
  • b. den Leumund der zivildienstpflichtigen Person;
  • c. die Rechte Dritter;
  • d. die Zumutbarkeit für den Einsatzbetrieb und andere zivildienstpflichtige Personen, mit der zivildienstpflichtigen Person einen Einsatz durchzuführen;
  • e. die Interessen eines geordneten Vollzugs;
  • f. das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.

66 Art. 17

67 Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung Art. 18 (Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)

1 Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.

2 Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:

  • a. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
  • b. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
  • c. ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.

3 Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.

4 Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.

5 Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.

6 Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.

7 Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.

8 Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.

Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee

68 (Art. 11 Abs. 3 Bst. d und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG)

1 Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:

  • a. auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin;
  • b. wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.

2 69 Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist dem ZIVI einzureichen.

3 Das ZIVI leitet die erforderlichen Akten an das Kommando Ausbildung. Dieses

70 entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.

4 71 Das Kommando Ausbildung teilt seinen Entscheid dem ZIVI mit.

5 Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, beim ZIVI ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet das ZIVI die erforderlichen Akten

72 an das Oberauditorat der Armee weiter.

4. Kapitel: Dienstbefreiungen

73 Art. 20 Anwendbares Recht (Art. 13 ZDG)

74 Das ZIVI wendet die Artikel 25–31 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:

  • a. Die Kompetenzen des Kommandos Ausbildung nach Artikel 26 VMDP werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch das ZIVI wahrgenommen.
  • b. In Fällen nach Artikel 27 Buchstabe d Ziffer 1 VMDP berücksichtigt das ZIVI die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.

75 Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule Art. 21 (Art. 13 ZDG)

76 Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c–j MG aufgeführten Personen werden vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5- mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.

77 Art. 22 Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung (Art. 13 ZDG)

1 Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.

2 Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.

5. Kapitel: Zulassung zum Zivildienst 78

79 Art. 23 Einreichung des Gesuchs (Art. 16 a Abs. 2 und 16 b Abs. 3 ZDG) Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist elektronisch oder mit dem offiziellen Formular einzureichen.

Art. 24 Wirkung der Einreichung eines Gesuchs

(Art. 17 Abs. 1 und 2 ZDG)

1 Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, ist so lange von der Schiesspflicht entbunden, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

2 Reichen folgende Personen vor der Einrückung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, so sind sie nicht mehr einrückungspflichtig:

  • a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zum Aktivdienst aufgeboten werden;
  • b. Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde;

80 81 Personen nach Artikel 12 Absatz 3 VMDP , die unmittelbar vor der Rekruc. tenschule rekrutiert wurden.

3 Eine Person, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst spätestens zwei Monate vor der Rekrutenschule einreicht, ist nicht einrückungspflichtig:

  • a. solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist; und
  • b. sofern sie weniger als vier Monate vor der Rekrutenschule rekrutiert wur-

82 de.

83 Art. 25

84 Behandlung des Gesuchs Art. 26 (Art. 17 a und 18 ZDG)

1 Voraussetzung für die Teilnahme am Einführungstag nach Artikel 17 a ZDG ist ein vollständiges Gesuch.

2 Das ZIVI teilt der gesuchstellenden Person mit, bis zu welchem Zeitpunkt sie sich für den Einführungstag anmelden muss. Gesuche von Personen, die den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten besuchen, werden abgeschrieben.

3 Das zuständige militärische Kommando kann die Beurlaubung von der Militärdienstleistung zur Teilnahme am Einführungstag ablehnen, wenn die Dienstleistung der gesuchstellenden Person maximal vier Wochen dauert.

4 Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie den Einführungstag vollständig besucht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.

85 Art. 26 a Einführungstag des ZIVI (Art. 17 a ZDG)

1 Das ZIVI informiert die gesuchstellenden Personen am Einführungstag über die Einzelheiten der Zulassung, ihre Rechte und Pflichten und den Vollzug des Zivildiensts.

2 Es kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und für die im Vollzug des Zivildiensts ein Bedarf besteht.

3 Es schickt der gesuchstellenden Person den Fahrausweis zum Besuch des Einführungstags zu und bezahlt ihr für das Mittagessen eine Entschädigung von 9 Franken.

86 Art. 26 b Zweitund Mehrfachgesuche (Art. 18 ZDG)

1 Personen, die innerhalb von sechs Monaten nach der Absolvierung des Einführungstags ein neues Gesuch einreichen, müssen den Einführungstag kein zweites Mal besuchen.

2 Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie das neue Gesuch eingereicht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.

Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

(Art. 8 Abs. 1 ZDG)

1 Das ZIVI übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.

2 87

3 Es berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.

4 Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert:

  • a. bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen: 1,5
  • b. bei 160 ‒ 189 geleisteten Militärdiensttagen: 1,4
  • c. bei 190 ‒ 219 geleisteten Militärdiensttagen: 1,3
  • d. bei 220 ‒ 249 geleisteten Militärdiensttagen: 1,2
  • e. bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen: 1,1

5 Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert.

6 Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet.

Art. 28 Entscheid

(Art. 18 ZDG) Das ZIVI kann seine Entscheide mit maschinengefertigten Unterschriften unterzeichnen.

6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes

1. Abschnitt: Begriffe 88

Art. 29 Einsatz

1 Als Einsatz gelten die Zivildienstleistungen, die im Rahmen eines Aufgebots erbracht werden.

2 Ein ersatzweise geleisteter Einsatz (Art. 43 Abs. 4) gilt zusammen mit dem abgebrochenen als ein einziger Einsatz.

Art. 29 a Piketteinsatz

1 Als Piketteinsatz gilt der Einsatz eines Pikettelementes des ZIVI.

2 Das ZIVI kann Pikettelemente bilden, wenn ein Bedarf nach Zivildiensteinsätzen mit kurzer Reaktionszeit und hoher Einsatzbereitschaft besteht.

3 Es berücksichtigt dafür zivildienstpflichtige Personen, die bereit und in der Lage sind, sehr kurzfristige Aufgebote zu befolgen, und bildet sie für diese Einsätze aus.

Art. 29 b Probeeinsatz

Der Probeeinsatz dient der vertieften Abklärung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Einsatz.

89 Art. 29 c Assessment Das Assessment ist der Prozess der Einschätzung und Beurteilung einer zivildienstpflichtigen Person; es dient dazu, die persönliche Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Auslandeinsatz abzuklären.

2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze

90 Art. 30

91 Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen Art. 31

92 (Art. 19 und 80 Abs. 1 Bst. c ZDG) bis Das ZIVI kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:

  • a. ihre Eignungen und Neigungen;
  • b. ihren Gesundheitszustand;
  • c. mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten;
  • d. absolvierte und geplante Ausund Weiterbildungen;
  • e. den Beruf.

93 Suche nach Einsatzmöglichkeiten Art. 31 a (Art. 19 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8 a Absatz 2, 8 b Absatz 3 und 8 c Absatz 2 bleiben vorbehal-

94 ten.

2 Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung

95 und unterstützt sie auf Anfrage.

3 96

4 Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel

97 39 a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.

5 98

99 Mitwirkung des Einsatzbetriebs Art. 32 (Art. 19 ZDG)

1 Wird eine zivildienstpflichtige Person zu einem Vorstellungsgespräch aufgeboten, so teilt der Einsatzbetrieb dem ZIVI das Ergebnis des Gesprächs mit.

2 Der Einsatzbetrieb kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen. 100 Art. 32 a Prüfung des bisherigen Verhaltens (Art. 19 Abs. 3 Bst. b ZDG) Das ZIVI prüft insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienstpflichtigen Person bisherige Einsätze abgebrochen wurden und ob Disziplinarmassnahmen verfügt wurden. 101 Art. 33 Probeeinsätze (Art. 7 Abs. 4 Bst. a und 19 ZDG)

1 Das ZIVI kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:

  • a. das Vorstellungsgespräch nicht ausreicht, um die Eignung der zivildienstpflichtigen Person abzuklären;
  • b. die zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist; oder
  • c. die Eignung für einen Auslandeinsatz abgeklärt werden muss.

2 Das ZIVI lehnt die Durchführung eines Probeeinsatzes ab, wenn:

  • a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
  • b. bereits ein Assessment bewilligt wurde. 102 Assessment Art. 34 (Art. 7 Abs. 4 Bst. a ZDG)

1 Das ZIVI kann zur Abklärung, ob sich eine zivildienstpflichtige Person für einen Auslandeinsatz eignet, ein Assessment von höchstens zwei Tagen Dauer bewilligen.

2 Das ZIVI lehnt die Durchführung des Assessments ab, wenn:

  • a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
  • b. bereits ein Probeeinsatz bewilligt wurde.

3 Der Einsatzbetrieb kann Dritte mit dem Assessment beauftragen.

4 Die Kosten trägt der Einsatzbetrieb. 3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze 103 Art. 35 Grundsätze (Art. 20 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor 104 der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.

2 Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.

3 Es bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.

4 Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5. 105 Art. 36 106 Art. 36 a 107 Langer Einsatz Art. 37 (Art. 20 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet 108 einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.

2 Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person: 109 110 eine Rekrutenschule nach Anhang 2 Ziffer 1.0 VMDP geleistet hat und a. die Voraussetzung nach Artikel 57 Absatz 2 VMDP erfüllt ist; oder

  • b. vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der 111 Rekrutenschule betragen.

3 Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.

4 Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet.

5 Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem 112 Schwerpunktprogramm, im Ausland oder beim ZIVI. 5bis 113

6 Leistet sie den langen Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft», so kann das ZIVI einen Wechsel des Einsatzbetriebs bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom 114 Arbeitsvolumen her begrenzt ist.

7 115 … 116 Art. 38 Mindestdauer (Art. 20 und 21 ZDG)

1 Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.

2 Folgende Einsätze können kürzer sein:

  • a. Ausbildungskurse;
  • b. Probeeinsätze; 117 Einsätze zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen c. oder zur Regeneration; 118 d. …
  • e. Piketteinsätze;
  • f. Spezialeinsätze;
  • g. Betreuungseinsätze in Lagern;
  • h. der letzte Einsatz;
  • i. Assessment.

3 Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der 119 Leistung:

  • a. ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder 120 b. von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt. 121 Art. 38 a 122 Beginn des ersten Einsatzes Art. 39 (Art. 21 ZDG) Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn das ZIVI: 123 a. …
  • b. ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47);
  • c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann. 124 Art. 39 a Abfolge der Einsätze (Art. 20 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.

2 Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.

3 Sie leistet im Kalenderjahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder der Beendigung der Dienstbefreiung:

  • a. den Ersteinsatz von mindestens 26 und maximal 54 Tagen Dauer oder sämtliche verbleibende Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt;
  • b. den langen Einsatz, wenn die Rückkehr oder die Beendigung im letzten Kalenderjahr vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder später erfolgt ist;
  • c. mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.

4 Sie kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Absatz 1 um ein Jahr voroder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich.

4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis

125 Art. 40 Aufgebot (Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG)

1 Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden.

2 Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich.

3 Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen.

4 Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.

5 Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde. 126 Art. 40 a Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen (Art. 7 a , 21 Abs. 2 und 22 Abs. 3 ZDG)

1 Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

2 Das Aufgebot für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen.

3 Die Aufgebotsfrist beträgt:

  • a. für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer: 30 Tage;
  • b. für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration: 14 Tage;
  • c. für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen: 14 Tage;
  • d. für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage. 127 Art. 40 b Umteilungsverfügung (Art. 7 a , 21 und 22 Abs. 3 ZDG)

1 Das ZIVI kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.

2 Absatz 1 gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

3 Umteilungsverfügungen für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen.

4 Das ZIVI eröffnet die Umteilungsverfügung für einen Einsatz von längstens 26 Tagen Dauer spätestens 7 Tage vor Beginn des Einsatzes, für einen längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn.

5 Es kann die zivildienstpflichtige Person auf einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer, als ursprünglich verfügt, aufbieten.

6 In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt das ZIVI Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40 a .

7 Es legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durchoder weitergeführt werden soll.

8 Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird. 128 Art. 41 Ausbleiben des Aufgebots (Art. 22 Abs. 2 ZDG) Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort dem ZIVI mit.

Art. 42 Zivildienstausweis

(Art. 22 Abs. 1 ZDG)

1 Das ZIVI stellt der zivildienstpflichtigen Person vor jedem Einsatz einen Zivil- 129 dienstausweis aus.

2 Es regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises sowie die Folgen von dessen Verlust.

5. Abschnitt: Abbruch des Einsatzes

(Art. 23 Abs. 1 ZDG)

Art. 43

1 Das ZIVI prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftli- 130 chen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.

2 Es kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen der folgenden Einsätze umzuteilen:

  • a. Spezialeinsatz;
  • b. Piketteinsatz;
  • c. Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regeneration;
  • d. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis 131 beziehen.

3 Bricht das ZIVI den Einsatz ab, so verfügt es, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Es kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet. 3bis Bei Auslandeinsätzen ist der Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz massgeblich. Folgt die zivildienstleistende Person der Anordnung dem ZIVI oder der zuständigen Schweizer Vertretung auf Rückkehr in die Schweiz nicht, so ist das Datum 132 der Anordnung zur Rückkehr massgeblich.

4 Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr das ZIVI sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes. 4bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, 133 innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.

5 Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.

6. Abschnitt: Dienstverschiebung

134 Art. 44 Einreichung eines Gesuchs (Art. 24 ZDG)

1 Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Ver- 135 pflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.

2 Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich beim ZIVI ein.

3 Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll. 136 Art. 45 Wirkung des Gesuchs (Art. 24 ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.

Art. 46 Gründe

(Art. 24 ZDG)

1 Das ZIVI kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:

  • a. der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
  • b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
  • c. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Mass- 137 nahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.

2 Es kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

3 Es kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung 138 dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:

  • a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
  • b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
  • c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde; bis 139 . … c
  • d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; das ZIVI kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen; 140 e. glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.

4 Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:

  • a. keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
  • b. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
  • c. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst bis 141 ab. eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3

5 142 … 143 Geplante Auslandeinsätze Art. 46 a (Art. 7, 11 Abs. 2 und 24 ZDG) bis

1 Das ZIVI kann zivildienstpflichtigen Personen, die sich vor dem Auslandeinsatz fachlich vollständig qualifizieren müssen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen bewilligen. Die Dienstverschiebung ist bis maximal sechs Jahre vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht möglich.

2 Zivildienstpflichtige Personen, die um eine Dienstverschiebung ersuchen, reichen beim ZIVI ein schriftliches Gesuch sowie folgende Unterlagen ein:

  • a. eine vom Einsatzbetrieb bestätigte Absichtserklärung, nach erlangter fachlicher Qualifikation einen Auslandeinsatz durchzuführen; und
  • b. die Bestätigung einer Ausbildungsinstitution, dass eine entsprechende Ausbildung stattfindet oder dazu eine verbindliche Anmeldung vorliegt.

3 Sind die der Dienstverschiebung von Amtes wegen zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäss den Belegen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so widerruft das ZIVI die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach Artikel 39 a . 144 Art. 47 Folgen des Entscheids (Art. 24 ZDG)

1 Mit dem gutheissenden Entscheid hebt das ZIVI ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen dem ZIVI zurück.

2 Das ZIVI kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Es ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.

3 Es legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen Einsatzes nachgeholt werden müssen. Es berücksichtigt dabei, ob Reservejahre 145 bestehen.

4 Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.

7. Abschnitt: Auslandurlaub

Art. 48 Gesuch

(Art. 24 ZDG)

1 Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub. 1bis Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch zivildienstpflichtige Personen einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, aber den tatsächlichen Arbeitsort im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324 a und 324 b des Obligati- 146 onenrechts mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung 147 bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.

2 Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise beim ZIVI ein schriftliches Gesuch um Aus- 148 landurlaub ein. Das ZIVI kann weitere Unterlagen einfordern.

3 Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.

4 Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet dem ZIVI den schweizerischen Arbeitsoder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so stellt sie 149 ein Gesuch um Auslandurlaub.

5 Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht beim ZIVI ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.

Art. 49 Bewilligung

(Art. 24 ZDG)

1 Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten 150 nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe 151 (WPEG) erfüllt hat.

2 Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn 152 das ZIVI ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.

3 Das ZIVI kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.

4 Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72–76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat.

5 Einer Person, die zur Besatzung eines Hochseeoder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.

6 Das ZIVI informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforder- 153 lich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons mit.

Art. 50 Meldepflichten

154 (Art. 32 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Das ZIVI hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten Urlaubsbe- 155 ginn angetreten wird.

2 Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet dem ZIVI eine Zustella- 156 dresse in der Schweiz.

Art. 51 Rückkehr in die Schweiz

(Art. 24 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 157 14 Tagen dem ZIVI.

2 Das ZIVI hebt den Auslandurlaub auf. Es meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivil- 158 dienstpflichtigen Person.

3 Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.

4 Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann das ZIVI diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Es teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen 159 Person mit. 8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen

Art. 52

1 Eine zivildienstpflichtige Person, die mit bewilligtem Auslandurlaub im Ausland wohnt, muss in der Schweiz keine ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen.

2 Ihre ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen jedoch zivildienstpflichtige Personen, die:

  • a. Grenzgänger sind (Art. 48 Abs. 4); oder
  • b. ohne den erforderlichen Auslandurlaub im Ausland wohnen (Art. 48 Abs. 5).

9. Abschnitt: Anrechnung der Zivildienstleistungen

Art. 53 Anrechenbare Diensttage

(Art. 24 ZDG)

1 An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet: 160 … a. 161 b. die Ausbildungskurstage sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie vom Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden;

  • c. Probeeinsätze; 162 d. die Arbeitstage und die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden; 163 e. Arbeitstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d und f, sofern die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist;
  • f. Reisetage am Beginn und am Ende eines Einsatzes;
  • g. Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Rahmen von Artikel 54;
  • h. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht; 164 i. Arbeitstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann;
  • j. Ferientage im Sinne von Artikel 72: 165 k. die Teilnahme an medizinischen Untersuchungen nach Artikel 76 b Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen von Auslandeinsätzen; 166 167 l. die Teilnahme an einem Assessment.

2 Das ZIVI rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.

3 Bei Einsätzen mit einer Gesamtoder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet das ZIVI höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 an, unab- 168 hängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.

4 Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.

5 Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots des ZIVI stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet das ZIVI pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.

Art. 54 Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall

(Art. 24 ZDG)

1 Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet das ZIVI höchstens sechs krankheitsoder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.

2 Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet das ZIVI höchstens die 169 Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.

3 Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.

Art. 55 Vorbezug von Abwesenheitsund Ferientagen

(Art. 24 ZDG)

1 Die zivildienstleistende Person kann diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht.

2 Bricht das ZIVI den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet es nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheitsund Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand.

Art. 56 Nicht anrechenbare Diensttage

(Art. 24 ZDG)

1 Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden: 170 … a.

  • b. Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben;
  • c. Vorsprachen beim ZIVI; 171 Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat; d. 172 … e. 173 Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung f. dem Einsatzbetrieb fernbleibt;
  • g. Tage, an denen ein Einsatz wegen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen ist, das mit der Verhängung einer Disziplinarmassnahme abgeschlossen wird;
  • h. Tage, an denen die zivildienstpflichtige Person trotz der Wirksamkeit eines Abbruchs (Art. 43) im Einsatzbetrieb weitergearbeitet hat;
  • i. der Vollzug einer gestützt auf die Artikel 72–76 ZDG verhängten Freiheitsstrafe;
  • k. die Teilnahme an Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinarund Haftpflichtfällen, die ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes stattfinden;
  • l. Arztbesuche, zu denen das ZIVI ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet; 174 m. Termine aufgrund von Präventivmassnahmen nach Artikel 76 b Absatz 1 Buchstabe b; 175 n. der Einführungstag.

2 Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet das ZIVI die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an. 176 Art. 56 a Betriebsferien (Art. 24 ZDG) Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.

Art. 57 Mitteilung der angerechneten Tage

(Art. 24 ZDG) Das ZIVI teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie nicht angerechnet hat. Die zivildienstleistende Person kann innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

10. Abschnitt: …

177 Art. 58

7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person

1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 59 Beratung

178 (Art. 26 Abs. 1 ZDG; Art. 13 ZUG)

1 Das ZIVI weist zivildienstpflichtige Personen, die Hilfe benötigen, bei Bedarf auf 179 spezialisierte öffentliche oder private Stellen hin.

2 Es berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.

3 180

4 Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag 181 vom Einsatzbetrieb abwesend wäre. 182 Art. 59 a 183 Art. 60 184 Art. 60 a 185 Politische und religiöse Propaganda Art. 61 (Art. 27 ZDG) Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.

Art. 62 Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen

(Art. 27 Abs. 5 ZDG)

1 Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind.

2 Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstunden.

3 Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleichmässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden.

4 Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt.

2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb

Art. 63 Berücksichtigung religiöser Pflichten

(Art. 28 Abs. 1 ZDG) Bei der Festlegung der Arbeitsund Ruhezeiten berücksichtigt der Einsatzbetrieb die religiösen Pflichten der zivildienstleistenden Person im gleichen Mass, wie er sie gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigt.

Art. 64 Ausgleich von Überstunden

(Art. 28 Abs. 4 ZDG)

1 Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden.

2 Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.

3 Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden 186 können.

Art. 65 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person

im allgemeinen (Art. 29 ZDG)

1 Das WBF legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen 187 fest.

2 Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet 188 werden. 189 Unterkunft Art. 66 (Art. 29 Abs. 1 Bst. d und 2 ZDG) Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, der zivildienstleistenden Person eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, so kommt er für die nachgewiesenen effektiven Kosten für eine von ihm vorgeschlagene, zumutbare externe Unterkunft auf. 190 Art. 67 Wegkostenentschädigung (Art. 29 Abs. 1 Bst. e und 2 ZDG)

1 Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg. Die Entschädigung richtet sich nach den Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auf Basis der günstigsten Variante.

2 Die zivildienstleistende Person hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihre Privatunterkunft benützt, obwohl der Einsatzbetrieb eine näher beim Einsatzort gelegene, zumutbare Unterkunft anbietet. Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person jedoch für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg, wenn die angebotene Unterkunft wesentlich weiter entfernt liegt als die Privatunterkunft.

3 Benützt die zivildienstleistende Person ein Abonnement, so entschädigt der Einsatzbetrieb die Kosten anteilmässig pro anrechenbare Tage des Zivildiensteinsatzes, sofern dies für ihn die günstigste Variante ist. Andernfalls entschädigt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er nach Absatz 1 tragen müsste.

4 Benützt die zivildienstleistende Person anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel ein privates Motorfahrzeug, so hat sie keinen Anspruch auf Wegkostenentschädigung, sofern für den täglichen Arbeitsweg insgesamt maximal drei Stunden benötigt werden.

5 Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so entschädigt der Einsatzbetrieb die zivildienstleistende Person dafür.

Art. 68 Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland

(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG) Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Das ZIVI regelt die Einzelheiten. 191 Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen (Art. 29 ZDG)

1 Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG 192 beinhalten, sind nichtig.

2 Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Natural- 193 leistungen (Art. 65 Abs. 2).

3 Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von 194 Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts an den Einsatzbetrieb zurück.

4 Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nich- 195 tig.

Art. 70 Urlaub

  • a. Verfahren 196 (Art. 30 ZDG)

1 Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch das ZIVI im Aufgebot bewilligt.

2 Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.

3 197

4 Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Ur- 198 laubsgrund wegfällt.

5 Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an das ZIVI das bewilligte Ur- 199 laubsgesuch bei.

Art. 71 b. Richtlinien zum Entscheid

(Art. 30 ZDG)

1 Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:

  • a. bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen;
  • b. wenn sie heiratet;
  • c. bei der Geburt eines eigenen Kindes; 200 d. für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können.

2 Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für: 201 … a.

  • b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;
  • c. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat.

3 Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:

  • a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann; 202 b. zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.

4 Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die 203 entsprechende Befugnis beim ZIVI.

5 Für die berufliche Ausoder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Ausoder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme des ZIVI einholen.

Art. 72 Ferientage

204 (Art. 24 ZDG)

1 In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten 180 Tage Anspruch auf acht Ferientage, für jeweils 205 30 weitere Einsatztage auf zwei Ferientage.

2 206

3 Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.

4 Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Ein- 207 satzbetrieb.

5 Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst das ZIVI die Verlängerung 208 nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage einigen.

Art. 73 Betriebsferien

(Art. 79 ZDG)

1 Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den Betriebsferien des Einsatzbetriebes.

2 3 209 und … 210 Art. 74

3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb

211 Art. 75 Meldepflicht

  • a. Kontrolldaten (Art. 32 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI unverzüglich insbesondere:

  • a. die Änderung der Adressen des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes;
  • b. die Änderung der Personalien;
  • c. den Beruf und dessen Änderung; 212 … d.

2 213

3 Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen dem ZIVI eine Zustelladresse in der Schweiz.

4 Das ZIVI kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohnsitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.

5 214 Es leitet die Änderung der Personalien dem Kommando Ausbildung weiter.

6 Die Absätze 1 Buchstaben a und b, 3 und 4 gelten sinngemäss für Personen, die nach Artikel 12 ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen worden sind, bis zum 215 Ende des Jahres, in dem sie aus der Zivildienstpflicht entlassen werden.

Art. 76 b. Arbeitsunfähigkeit

(Art. 32 ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.

2 Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.

3 Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen 216 Tag dauert.

4 Der Einsatzbetrieb meldet dem ZIVI sofort, wenn die voraussichtliche Dauer der 217 Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.

5 Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an das ZIVI bei. 218 Art. 76 a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (Art. 32 ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet dem ZIVI zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei. 219 Medizinische Massnahmen vor Auslandeinsätzen Art. 76 b (Art. 7 Abs. 4 Bst. a ZDG)

1 Die zivildienstpflichtige Person, die im «Tätigkeitsbereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» einen Auslandeinsatz leisten will:

  • a. unterzieht sich einer medizinischen Untersuchung zur Abklärung der physischen und psychischen Einsatzfähigkeit;
  • b. setzt die von der Fachstelle festgelegten Präventivmassnahmen wie Impfungen und Medikamenten-Einnahme um.

2 Das ZIVI bestimmt, welche Fachstelle für die medizinische Untersuchung und die Festlegung der Präventivmassnahmen zuständig ist.

3 Das ZIVI kann die Massnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber zivildienstpflichtigen Personen anordnen, die in einem anderen Tätigkeitsbereich einen Auslandeinsatz leisten wollen. 220 Auskunftspflicht Art. 77 (Art. 32 ZDG) Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen des ZIVI sowie bei Massnahmen zur Erfolgskontrolle mit. Für gesuchstellende Personen gilt die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Einführungstags.

4. Abschnitt: Einführung und Ausbildung 221

222 Art. 77 a

Art. 78 Einführung durch den Einsatzbetrieb

223 (Art. 48 Abs. 2 ZDG) Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.

Art. 79 Einführungskosten des Einsatzbetriebs

224 (Art. 37 Abs. 2 und 48 Abs. 2 ZDG)

1 Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst.

2 Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833 Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.

3 Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an das ZIVI. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung beim ZIVI ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.

4 Das ZIVI kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen. 225 Art. 80 Ausbildungskurse des ZIVI (Art. 36 Abs. 2 Bst. a und 3 sowie 37 Abs. 1 ZDG)

1 Das ZIVI organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:

  • a. Kommunikation und Betreuung;
  • b. Pflegehilfe;
  • c. Betreuung von Menschen mit einer Beeinträchtigung;
  • d. Betreuung von betagten Menschen;
  • e. Betreuung von Kindern;
  • f. Betreuung von Jugendlichen;
  • g. Umweltund Naturschutz;
  • h. Umgang mit der Motorsäge;
  • i. Sicherheit im Auslandeinsatz.

2 Es kann weitere Ausbildungskurse organisieren:

  • a. wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe;
  • b. wenn den Einsatzbetrieben die Möglichkeit zur Einführung fehlt und eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen betroffen ist;
  • c. zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration.

3 Es kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen.

4 Es betreibt ein umfassendes Ausbildungs-Qualitätsmanagement.

5 Ausbildungskurse des ZIVI entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.

6 Der Bund bezahlt bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs. 226 Kursbesuch Art. 81 (Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a und e ZDG)

1 Wer Zivildienst leistet, besucht die in den Pflichtenheften eingetragenen Ausbildungskurse, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 81 a erfüllt sind.

2 Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person vom Ausbildungskurs dispensieren:

  • a. auf Ersuchen der zivildienstpflichtigen Person, wenn diese eine vergleichbare Ausbildung vorweisen kann;
  • b. wenn die zivildienstpflichtige Person den geplanten Ausbildungskurs aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann und kein Ersatzkurs gefunden werden kann.

3 Wer einen Ausbildungskurs besucht hat, muss diesen im Rahmen weiterer Einsätze nicht erneut besuchen. 227 Zeitpunkt und Dauer der Ausbildungskurse und Art. 81 a der anschliessenden Einsätze (Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a–d ZDG)

1 Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer in der Pflege oder Betreuung leistet, besucht:

  • a. vor oder zu Beginn des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a; und
  • b. während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b–f, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde.

2 Falls der Einsatz mindestens 180 Tage dauert, ist zusätzlich ein fünftägiger Vertiefungskurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b–f zu besuchen, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde. Der Vertiefungskurs ist frühestens einen Monat nach dem Besuch des Kurses nach Absatz 1 Buchstabe b, jedoch nicht später als zwei Monate vor dem Ende des Einsatzes zu besuchen.

3 Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer im Tätigkeitsbereich «Umweltund Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» leistet, besucht während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe g.

4 Kann das ZIVI im optimalen Zeitfenster keinen oder nicht genügend Kursplätze anbieten, so ist der Kursbesuch auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt möglich.

5 Eine Motorsäge darf nur bedienen, wer vorgängig den zweitägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe h besucht hat.

6 Wer einen Auslandeinsatz im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, besucht vorgängig einen zweibis fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe i, sofern es die Sicherheitslage am Einsatzort erfordert.

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