Verordnung vom 5. Juni 1996 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (VABK)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-06-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Schweizerische Bundesgericht,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG)[^1],

verordnet:

I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1

Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.

II. Betreibungsaktena
Art. 2

1 Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden.

2 Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personenregistern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde über die Aufbewahrung der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Hilfsbücher.

Art. 3

Die Akten gelöschter Eigentumsvorbehalte dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Löschung an gerechnet, vernichtet werden.

Art. 4

1 Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.

2 Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 1976[^2] über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden.

III. Konkursakten
Art. 5

Für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten gelten die Artikel 10, 13, 14 und 15a der Verordnung vom 13. Juli 1911[^3] über die Geschäftsführung der Konkursämter.

IV. Schlussbestimmungen
Art. 6

Die Verordnung des BGer vom 14. März 1938[^4] über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird aufgehoben.

Art. 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 281.1

[^2]: SR 221.431

[^3]: SR 281.32

[^4]: [BS 3 101; AS 1979 814]

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