Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1996-09-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

1 , Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren und Entschädigungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe, die in Anwendung des SchKG oder anderer Erlasse des Bundes im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung Verrichtungen vornehmen.

2 Für Verrichtungen, die in dieser Verordnung nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu 150 Franken erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde kann höhere Gebühren festsetzen, wenn die Schwierigkeit der Sache, der Umfang der Bemühungen oder der Zeitaufwand es rechtfertigt.

Art. 2 Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der Verordnung; den Betreibungsund Konkursbeamten, ausseramtlichen Konkursverwaltern, Sachwaltern und Liquidatoren steht das Recht der Weiterziehung zu (Art. 18 und 19 SchKG).

Art. 3 Kostenrechnung

Auf Verlangen einer Partei wird auf deren Kosten eine detaillierte Kostenrechnung, welche die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung nennen muss, erstellt; die Gebühr bestimmt sich nach Artikel 9.

Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand

1 Ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen, so fällt die für den Gang oder die Reise beanspruchte Zeit ausser Betracht.

2 Der Bruchteil einer halben Stunde zählt als halbe Stunde.

3 Die Dauer der Verrichtung ist in der Urkunde anzugeben.

Art. 5 Berechnung nach Seitenzahl

Ist die Gebühr nach der Anzahl Seiten eines Schriftstückes zu berechnen, so gilt 1 jede beschriebene Seite als ganze Seite. Seiten, die ausschliesslich Standardtexte wie Gesetzestexte oder Erläuterungen 2 enthalten, werden nicht gezählt.

Art. 6 Berechnung nach Forderungsbetrag

Ist die Gebühr nach dem Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung zu berechnen, so fallen nicht bezifferte Zinsen ausser Betracht.

Art. 7 Zustellung auf Ersuchen eines andern Amtes

Die Gebühr für die Zustellung auf Ersuchen eines anderen Amtes, einschliesslich Eintragung, beträgt 10 Franken je Zustellung.

Art. 8 Nacht-, Sonntagsund Feiertagszuschlag

Die Gebühr wird verdoppelt, wenn die Verrichtung ausserhalb des Amtslokals in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr, an Sonntagen oder an staatlich anerkannten Feiertagen (Art. 56 Ziff. 1 SchKG) vorgenommen werden muss.

Art. 9 Schriftstücke

1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:

2 Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei.

3 Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben.

4 Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu

5 Franken erheben.

2 Art. 10 Telefongespräche und Faxnachrichten

1 Für ein Telefongespräch kann eine Gebühr von 5 Franken erhoben werden.

2 Für den Versand eines Schriftstücks per Telefax kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden. Umfasst das Schriftstück mehr als 5 Seiten, so erhöht sich die Gebühr um 1 Franken für jeweils weitere 5 Seiten.

Art. 11 Öffentliche Bekanntmachungen

Die Gebühr für eine öffentliche Bekanntmachung beträgt bis 40 Franken. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

Art. 12 Akteneinsicht und Auskunft

1 Die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten beträgt

9 Franken. Die Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber sind gebührenfrei.

2 Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um

40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

3 Für schriftliche Auskünfte wird zusätzlich die Gebühr nach Artikel 9 erhoben.

3 Art. 12 a Schriftliche Betreibungsregisterauskünfte

1 Die Gebühr für einen schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister beträgt unabhängig von der Seitenzahl pauschal 17 Franken.

2 Wird der Registerauszug dem Antragsteller per Post, Fax oder elektronisch zugestellt, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 18 Franken. Wünscht der Empfänger eine Zustellung per eingeschriebener Post, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 22 Franken.

3 Sieht das Bundesrecht vor, dass gegenüber Gerichtsund Verwaltungsbehörden Auskunft zu erteilen ist, so wird für den schriftlichen Auszug aus dem Betreibungs-

4 register von den betreffenden Behörden keine Gebühr erhoben.

Art. 13 Auslagen im allgemeinen

1 Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 sind alle Auslagen, wie Verwaltungskosten, Postund Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen zu ersetzen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht.

2 Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen.

3 Keinen Anspruch auf Ersatz begründen:

5 c. Postkontotaxen, unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 3;

6 e. die Gebühr für die Nutzung des eSchKG-Verbundes gemäss Artikel 15 a .

4 Bedient sich das Amt bei der Zustellung eines Zahlungsbefehls, einer Pfändungsankündigung oder einer Konkursandrohung eines besonderen Zustelldienstes der Schweizerischen Post, so können die die Einschreibegebühr übersteigenden Kosten der sie verursachenden Partei überbunden werden, sofern vorher mindestens ein

7 erfolgloser Zustellungsversuch stattgefunden hat.

Art. 14 Wegentschädigung, Spesenvergütung

1 Die Wegentschädigung, einschliesslich Transportkosten, beträgt 2 Franken für jeden Kilometer des Hinund des Rückweges.

2 Die Entschädigung für Mahlzeiten, Übernachtungen und Nebenauslagen bestimmt

8 sich nach der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonal-

9 verordnung (VBPV).

3 Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Entschädigung angemessen erhöhen, wenn die Entlegenheit des Ortes einen Aufwand an Zeit oder Kosten verursacht, den die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Entschädigung offensichtlich nicht deckt.

Art. 15 Mehrere Verrichtungen

1 Mehrere Verrichtungen sind soweit möglich miteinander zu besorgen; die Wegentschädigung ist auf die verschiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen.

2 Werden an mehreren Orten Verrichtungen besorgt, so ist die Entschädigung nach der Entfernung der Orte verhältnismässig auf die einzelnen Verrichtungen umzulegen.

10 Art. 15 a Begehren nach dem eSchKG-Verbund

1 Wird ein Betreibungsbegehren oder ein Begehren für einen Auszug aus dem Betreibungsregister nach dem eSchKG-Verbund eingereicht, so erhebt das Bundesamt für Justiz (BJ) vom betroffenen Betreibungsamt folgende Gebühren: Anzahl der Begehren Gebühr pro Begehren/Franken bis 1 000 1.— über 1 000 bis 5 000 –.90 –.80 über 5 000 bis 10 000 über 10 000 –.70

2 Betreibt ein Kanton eine zentrale Applikation für alle Betreibungsämter und können die Gebühren gemäss Absatz 1 in einer Rechnung gestellt werden, so wird für deren Berechnung die Summe aller Begehren aller Betreibungsämter herangezogen.

3 Für den Beitritt zum eSchKG-Verbund wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 500 Franken erhoben.

4 Ab dem zweiten Kalenderjahr wird von jedem Beteiligten im eSchKG-Verbund eine Gebühr von 200 Franken pro Jahr für die Erneuerung des Zugangs zum Verbund erhoben.

5 Für die Erhebung dieser Gebühren ist das BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle zuständig.

2. Kapitel: Gebühren des Betreibungsamtes

Art. 16 Zahlungsbefehl

1 Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 7.– über 100 bis 500 20.– über 500 bis 1 000 40.– über 1 000 bis 10 000 60.– über 10 000 bis 100 000 90.– über 100 000 bis 1 000 000 190.– über 1 000 000 400.–

2 Die Gebühr für jede weitere doppelte Ausfertigung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1.

3 Die Gebühr für jeden Zustellungsversuch beträgt 7 Franken je Zahlungsbefehl.

4 Die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens beträgt, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung, 5 Franken.

Art. 17 Feststellung von Miete und Pacht

Die Gebühr für die Feststellung der Mietund Pachtverhältnisse bei Grundstücken beträgt 40 Franken je halbe Stunde.

Art. 18 Rechtsvorschlag

Die mit dem Rechtsvorschlag verbundenen Verrichtungen sind gebührenfrei.

Art. 19 Einzahlung und Überweisung

1 Die Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Überweisung an einen Gläubiger bemisst sich nach der betreffenden Summe und beträgt: Summe/Franken Gebühr/Franken bis 1000 5.– über 1000 5 Promille, jedoch höchstens 500.–

2 Einzahlungen des Amtes auf ein Depot und Abhebungen sind gebührenfrei (Art. 9 SchKG).

3 Auslagen für die Überweisung von Zahlungen an einen Gläubiger gehen zu seinen Lasten.

Art. 20 Vollzug der Pfändung

1 Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt: Forderung/Franken Gebühr/Franken bis 100 10.– über 100 bis 500 25.– über 500 bis 1 000 45.– über 1 000 bis 10 000 65.– über 10 000 bis 100 000 90.– über 100 000 bis 1 000 000 190.– über 1 000 000 400.–

2 Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1, jedoch mindestens 10 Franken. Für einen erfolglosen Pfändungsversuch beträgt die Gebühr 10 Franken.

3 Erfordert der Vollzug mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

4 Die Gebühr für die Protokollierung des Fortsetzungsbegehrens, das infolge Zahlung, Rückzug des Fortsetzungsbegehrens, Einstellung oder Aufhebung der Betreibung zu keiner Pfändung führt, beträgt 5 Franken.

Art. 21 Arrestvollzug und Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses

Die Gebühr für den Arrestvollzug und für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses bemisst sich nach Artikel 20.

Art. 22 Ergänzung der Pfändung und Nachpfändung, Pfändungsanschluss

und Revision von Einkommenspfändungen

1 Die Gebühr für eine Ergänzung der Pfändung (Art. 110 und 111 SchKG) und für eine Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG) oder auf Begehren eines Gläubigers bestimmt sich nach Artikel 20.

2 Die Gebühr für die Vormerkung der Teilnahme eines weiteren Gläubigers an der Pfändung ohne Ergänzung derselben beträgt 6 Franken.

3 Die Gebühr für die Revision der Einkommenspfändung (Art. 93 SchKG) beträgt die Hälfte der Gebühr nach Artikel 20 Absatz 1.

Art. 23 Pfändung für mehrere Forderungen

1 Die gleichzeitige Pfändung für mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner gilt als eine Pfändung. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der Forderungen.

2 Gebühren und Auslagen sind auf die einzelnen Betreibungen im Verhältnis der Forderungsbeträge zu verteilen.

3 Verursacht ein Gläubiger zusätzliche Gebühren und Auslagen, so sind diese einzeln nach dem Verursacherprinzip zu verrechnen.

Art. 24 Abschrift der Pfändungsurkunde

Die Gebühr für die Abschrift der Pfändungsurkunde (Art. 112 SchKG) oder eines Nachtrages dazu (Art. 113 SchKG) bestimmt sich nach Artikel 9 Absatz 1.

Art. 25 Beweismittel für Drittansprüche

Die Gebühr für die Vorlegung der Beweismittel für einen Drittanspruch im Pfändungs-, Arrestoder Retentionsverfahren geht zu Lasten des Gesuchstellers und bestimmt sich nach Artikel 12.

Art. 26 Verwahrung beweglicher Sachen

1 Die Gebühr für die Verwahrung von gepfändeten oder arrestierten Wertschriften sowie von Wertschriften, die zur Faustpfandverwertung eingeliefert wurden, beträgt monatlich 0,3 Promille vom Kurswert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, vom Schätzungswert, höchstens jedoch 500 Franken insgesamt je Verwahrung.

2 Die Gebühr für die Verwahrung von Pfandtiteln, die beim Gläubiger in der Betreibung auf Grundpfandverwertung eingefordert wurden, beträgt monatlich 0,1 Promille vom Nennwert, höchstens jedoch 500 Franken insgesamt je Verwahrung.

3 Die Gebühr für die Verwahrung einer anderen Wertsache beträgt je Stück 5 Franken monatlich.

4 Das Amt setzt für die Verwahrung von Gebrauchsoder Verbrauchsgegenständen, unter Berücksichtigung des Schätzungswertes, eine angemessene Gebühr fest.

Art. 27 Verwaltung von Grundstücken

1 Die Gebühr für die Verwaltung von Grundstücken, einschliesslich Abschluss von Mietoder Pachtverträgen sowie Buchund Rechnungsführung, beträgt 5 Prozent der während der Dauer der Verwaltung erzielten oder erzielbaren Mietoder Pachtzinse.

2 Wird das Grundstück nicht genutzt, so beträgt die jährliche Gebühr 1 Promille des Schätzungswertes des Grundstücks.

3 Die tatsächlichen Verwaltungskosten (Unkosten, Barauslagen) gelten als Auslagen.

4 Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Gebühr angemessen erhöhen.

Art. 28 Schätzung von Pfändern

Gebühren und Auslagen für die Schätzung von Faustpfändern und Grundstücken bei Betreibung auf Pfandverwertung, einschliesslich Abfassung der Schätzungsurkunde, bestimmen sich nach Artikel 20.

Art. 29 Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen

1 Die Gebühr für die Aufstellung des Lastenverzeichnisses beträgt 300 Franken für jedes Grundstück.

2 Die Gebühr für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen beträgt 150 Franken für jedes Grundstück.

3 Sind für bewegliche Sachen besondere Steigerungsbedingungen festzusetzen, so beträgt die Gebühr 100 Franken.

4 Die Gebühr für die Bereinigung des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen für weitere Steigerungen beträgt die Hälfte der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2.

Art. 30 Versteigerung, Freihandverkauf und Ausverkauf

1 Die Gebühr für die Vorbereitung und Durchführung einer Versteigerung, eines Freihandverkaufs oder eines Ausverkaufs, einschliesslich Abfassung des Protokolls, bemisst sich:

2 Sie beträgt: Zuschlagspreis, Kaufpreis oder Erlös/Franken Gebühr/Franken bis 500 10.– über 500 bis 1 000 50.– über 1 000 bis 10 000 100.– über 10 000 bis 100 000 200.– über 100 000 2 Promille

3 Die Gebühr darf auf keinen Fall den erzielten Erlös übersteigen.

4 Findet sich kein Erwerber, so bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzungswert und vermindert sich um die Hälfte, beträgt aber höchstens 1000 Franken.

5 Dauert die Verwertung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um

40 Franken für jede weitere halbe Stunde.

6 Die Kosten für Gehilfen und Lokale gelten als Auslagen.

7 Die Gebühr für die Eintragung des Verwertungsbegehrens beträgt 5 Franken, wenn die Verwertung infolge Zahlung, Rückzug des Begehrens oder Einstellung der Betreibung nicht durchgeführt wird. Erfolgt der Rückzug oder die Zahlung erst nach der Bekanntmachung, so bemisst sich die Gebühr nach Absatz 4.

Art. 31 Verwertung aus mehreren Betreibungen

Werden Gegenstände aus verschiedenen Betreibungen gleichzeitig verwertet, so ist die Verwertungsgebühr nach dem Gesamterlös zu berechnen. Dieser Betrag ist auf die einzelnen Betreibungen zu verteilen, und zwar im Verhältnis des Erlöses aus den betreffenden Objekten oder, wenn sich kein Erwerber findet, im Verhältnis zu den Schätzungswerten.

Art. 32 Mitteilungen an das Grundbuchamt

Die Gebühr für die doppelt auszufertigende Mitteilung einer Handänderung an das Grundbuchamt sowie die Veranlassung der erforderlichen Löschungen und Umschreibungen (Art. 150 Abs. 3 SchKG) beträgt 100 Franken.

Art. 33 Einzug und Überweisung

Die Gebühr für den Einzug des Verwertungserlöses und der Zahlungen aus Einkommenspfändungen und deren Überweisung an einen Gläubiger bestimmt sich nach Artikel 19; überbundene Beträge gelten nicht als Verwertungserlös.

Art. 34 Erstellung des Kollokationsund Verteilungsplans

1 Die Gebühr für die Erstellung eines Kollokationsund Verteilungsplanes beträgt:

2 Die Gebühr für die Abrechnung einer Einkommenspfändung, für die kein Verteilungsplan notwendig ist, beträgt 10 Franken je Betreibung.

Art. 35 Anweisung von Forderungen

1 Die Gebühr für die Anweisung von Forderungen des Schuldners an Zahlungs Statt (Art. 131 Abs. 1 SchKG) bestimmt sich sinngemäss nach Artikel 19 Absatz 1.

2 Die Gebühr für die Anweisung von Forderungen des Schuldners zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG) beträgt 20 Franken.

Art. 36 Besondere Art der Abgeltung

Die Gebühr für die Feststellung, dass eine in bar zu tilgende Forderung auf andere Weise abgegolten wird, beträgt 20 Franken.

Art. 37 Eigentumsvorbehalt

1 Die Gebühr für die Verrichtungen bei der Eintragung von Eigentumsvorbehalten

11 nach Verordnung vom 19. Dezember 1910 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte geht zu Lasten des Antragstellers und beträgt: Restschuld/Franken Gebühr/Franken

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