Vereinbarung vom 29. Mai 1996 zwischen dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, dem Innenministerium der Republik Kroatien, der Regierung der Republik Österreich, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge

Typ Andere
Veröffentlichung 1996-05-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, das Innenministerium der Republik Kroatien, die Regierung der Republik Österreich, der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien, im folgenden Vertragsparteien genannt,

haben folgendes vereinbart:

Abschnitt A Durchreise bosnisch-herzegowinischer Kriegsflüchtlinge

Art. 1 Durchreise zum Zwecke der Rückkehr

(1) Die Vertragsparteien gestatten unentgeltlich nach Massgabe dieses Abschnitts die Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr.

(2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina angebracht ist.

(3) Der Staat des vorübergehenden Aufenthalts verpflichtet sich zur Rückübernahme der Person, bei der die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten oder die Einreise in den Zielstaat nicht gesichert ist.

(4) Ein Transit-Visum der Vertragsparteien ist nicht erforderlich.

Art. 2 Mehrmalige Durchreisen aus besonderem Anlass

Die mehrmalige Durchreise von bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlingen wird unentgeltlich auch zu Besuchszwecken im Zielstaat gestattet. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Reisepasses der Republik Bosnien und Herzegowina, aus dem sich die Rückkehrberechtigung in den Staat des vorübergehenden Aufenthalts ergibt. Art. 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

Art. 3 Aufzeichnungspflicht

Die Vertragsparteien führen Aufzeichnungen über die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort), Art und Nummer des Reisepasses zur Einhaltung der Rückübernahmegarantie gemäss Artikel 1 Absatz 3.

Abschnitt B Durchbeförderung

Art. 4

(1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von Personen gemäss Artikel 1 durch ihr Hoheitsgebiet, wenn eine andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme in mögliche Durchgangsstaaten und den Zielstaat sichergestellt ist.

(2) Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat

(3) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragsparteien ist nicht erforderlich.

(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die ersuchende Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträgliche Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Art. 5 Übernahmeverfahren

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung nach Artikel 4 ist bei den ersuchten Vertragsparteien schriftlich zu stellen. Der Antrag muss, soweit möglich, die persönlichen Daten des bosnisch-herzegowinischen Kriegsflüchtlings (Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokuments) und stets die Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 erfüllt sind und dass keine Gründe für die Ablehnung gemäss Artikel 4 Absatz 2 bekannt sind. Ferner müssen der Grenzübergang und der Zeitpunkt der Übergabe sowie im Falle der beabsichtigten Durchbeförderung über einen Flughafen einer anderen Vertragspartei die Flugdaten (Tag, Flugnummer, Flugzeiten) sowie die Daten etwaiger amtlicher Begleitpersonen angegeben werden.

(2) Die ersuchten Vertragsparteien benachrichtigen unverzüglich schriftlich die ersuchende Vertragspartei über die Übernahme mit Angabe des Grenzübergangs und des Zeitpunkts der Übernahme oder über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe der Ablehnung.

(3) Die Übergabe findet an den Grenzübergängen des jeweiligen Durchgangs- oder Zielstaats durch Vertreter der zuständigen Behörden der ersuchenden oder ersuchten Vertragsparteien statt.

Art. 6 Transportmittel, Begleitung

(1) Die Durchreise gemäss den Artikeln 1 und 2 wird auch mit eigenen Transportmitteln der Personen gestattet.

(2) Im Falle des Artikels 4 kann die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei grundsätzlich mit Transportmitteln der ersuchenden Vertragspartei, oder, nach vorheriger Absprache, mit Transportmitteln der ersuchten Vertragspartei erfolgen. Die Transporte werden von Vertretern der zuständigen Behörden begleitet. Zur Regelung der Durchbeförderung und der Übergabe der Personen gestatten die ersuchten Vertragsparteien Vertretern der ersuchenden Vertragspartei die visumfreie Einreise und den visumfreien Aufenthalt.

Abschnitt C Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7 Kosten

Die Kosten der Durchbeförderung in den Durchgangsstaaten und bis an die Grenze des Zielstaats und gegebenenfalls auch die aus dem Rücktransport und dem Aufenthalt erwachsenen Kosten gemäss Abschnitten A und B trägt die ersuchende Vertragspartei.

Art. 8 Zuständige Stellen

Die zuständigen Stellen für die Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 1, 4, 5, 6 und 7 sind auf:

Art. 9 Datenschutzklausel

(1) Soweit für die Durchführung dieser Vereinbarung personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich betreffen

(2) Soweit aufgrund dieser Vereinbarung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften:

Art. 10 Konsultationspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen und alle hierzu notwendigen Informationen zu übermitteln.

Art. 11 Vorrang zwischenstaatlicher Sonderregelungen

Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Rückübernahme- und Schubabkommen bleiben unberührt.

Art. 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Art. 13 Suspendierung, Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung aus wichtigem Grund, insbesondere bei einer Störung oder Gefahr der nationalen Sicherheit, nach Konsultation mit den anderen Vertragsparteien durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation suspendieren oder kündigen.

(2) Die Suspendierung oder Kündigung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer in Kraft.

Art. 14 Verwahrer

Das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieser Vereinbarung.

Geschehen zu Bonn am 29. Mai 1996 in deutscher, kroatischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Innenministeriums der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt wird.

Für das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland:

Manfred Kanther

Für das Innenministerium der Republik Kroatien:

Ivan Jarnjak

Für die Regierung von Österreich

Caspar von Einem

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Arnold Koller

Für die Regierung der Republik Slowenien:

Andrej Ster

Fussnoten

[^1]: Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, CH-3003 Bern-Wabern, Tel.: 0041/58 46 51111, Fax: 0041/58 46 59379 (siehe AS 2014 4451).

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