Bundesgesetz vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1995-12-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Verletzungen des humanitären Völkerrechts 1 vom 21. Dezember 1995 (Stand am 1. Juli 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 3 gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten ,

4 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1995 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 5 Dieser Beschluss regelt die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit den Resolutionen 827 (1993) und 955 (1994) geschaffen und gemäss den im Anhang zu den Resolutionen enthaltenen Statuten organisiert wurden:

2 Der Bundesrat kann den Geltungsbereich dieses Beschlusses auf die Zusammenarbeit mit anderen Internationalen Gerichten ausdehnen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zur Verfolgung von Personen schafft, die mutmasslich für schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, sofern diese Gerichte ein Statut und ähnliche Kompetenzen haben, wie die mit den

6 Resolutionen 827 (1993) und 955 (1994) geschaffenen Internationalen Gerichte.

Art. 2 Verhältnis zur Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe in

Strafsachen Soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt, werden das Bundesgesetz vom

7 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz) 20. März 1981

8 und die Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung) sinngemäss auf die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten angewendet.

Art. 3 Umfang der Zusammenarbeit

1 Dieser Beschluss regelt alle Formen der Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten, insbesondere:

2 9 Die Artikel 1 Absätze 3 und 4 sowie 2–8 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.

2. Abschnitt: Verfahren in der Schweiz

Art. 4 Bundesbehörden

1 10 Das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) nimmt die Ersuchen der Internationalen Gerichte entgegen.

2 Es behandelt die Ersuchen um Überstellung von verfolgten Personen und leitet die Ersuchen um andere Rechtshilfe und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen den zuständigen Behörden zur Ausführung weiter; Artikel 18 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

3 Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.

4 11 Artikel 17 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

Art. 5 Kantonale Behörden

1 Die Kantone wirken bei der Durchführung des Verfahrens zur Überstellung von verfolgten Personen an die Internationalen Gerichte mit.

2 Sie behandeln die Ersuchen der Internationalen Gerichte um andere Rechtshilfe und vollstrecken die von diesen ausgesprochenen Freiheitsstrafen.

3 Sie führen diese Aufgaben unter Aufsicht des Bundes aus.

4 Sie bestimmen Zuständigkeit, Organisation und Amtsführung der ausführenden Behörden.

Art. 6 Rechtsmittel

1 Erstinstanzliche Verfügungen der ausführenden Behörden unterliegen der

12 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2 Das Bundesamt kann gegen Verfügungen einer ausführenden Behörde und des

13 Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.

3 14 Artikel 22 a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-

15 verfahren (Stillstand der Fristen) ist nicht anwendbar.

4 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der

16 Parteien gebunden.

5 17 18 Die Artikel 23–26 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.

Art. 7 Vorläufige Massnahmen

1 Auf ausdrückliches Ersuchen eines Internationalen Gerichts kann die zuständige Behörde vorläufige Massnahmen zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweise treffen.

2 Ist Gefahr in Verzug, so können diese Massnahmen auch vom Bundesamt angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist und ausreichende Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen vorliegen.

3 Beschwerden gegen Entscheide nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

4 19 Artikel 18 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 8 Spontane Übermittlung von Auskünften und Beweismitteln

an die Internationalen Gerichte

1 Über das Bundesamt kann eine Strafverfolgungsbehörde Auskünfte und Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert dem betroffenen Internationalen Gericht übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Übermittlung dazu geeignet ist:

2 Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Auswirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.

3 Diese Bestimmung gilt nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich einer Person betreffen.

Art. 9 Verfahrensabtretung an die Internationalen Gerichte

1 Ersucht ein Internationales Gericht eine schweizerische richterliche Instanz um Abtretung des Verfahrens, so leitet das Bundesamt dieses Ersuchen nach Prüfung der Formerfordernisse an die zuständige Behörde weiter.

2 Das Militärkassationsgericht oder die zuständige zivile Strafinstanz fällt einen Abtretungsentscheid zugunsten des Internationalen Gerichts, wenn:

3 20 Die Abtretung hat die Wirkungen nach Artikel 89 des Rechtshilfegesetzes . 2. Kapitel: Überstellung der verfolgten Person an die Internationalen Gerichte

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 10

1 Eine Person kann dem betroffenen Internationalen Gericht zum Zwecke der Strafverfolgung überstellt werden, wenn aus dem Ersuchen und den beigelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Tat:

2 Ein Schweizer Bürger kann dem betroffenen Internationalen Gericht überstellt werden, sofern dieses zusichert, ihn nach Abschluss des Verfahrens wieder der Schweiz zu überstellen.

3 21 Die Artikel 35 Absatz 1 und 36–40 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 11 Festnahme

Personen können zur Überstellung festgenommen werden aufgrund des Ersuchens eines Internationalen Gerichts oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem.

Art. 12 Haftbefehl

1 Das Bundesamt erlässt einen Haftbefehl zum Zwecke der Überstellung der verfolgten Person an das betroffene Internationale Gericht. Artikel 47 Absatz 1 des

22 Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

2 Gegen diesen Haftbefehl kann innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Beschwerdekammer oder ihr Präsident beziehungsweise ihre Präsidentin sie anord-

23 24 net.

Art. 13 Überstellungsentscheid

1 Das Bundesamt entscheidet über die Überstellung nach Erhalt des Ersuchens eines

25 Internationalen Gerichts. Die Artikel 53 und 55 Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.

2 Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer

26 des Bundesstrafgerichts anfechtbar.

3 27

Art. 14 Festnahmeund Überstellungsentscheid

1 Übermittelt ein Internationales Gericht ein Festnahmeund Überstellungsersuchen, so erlässt das Bundesamt einen Haftbefehl und ordnet im gleichen Entscheid die Überstellung an. Die Artikel 47 Absatz 1, 53 und 55 Absatz 2 des Rechtshilfegeset-

28 zes sind nicht anwendbar.

2 Der Entscheid des Bundesamtes ist mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer

29 des Bundesstrafgerichts anfechtbar.

3 30

Art. 15 Kosten

1 Der Bund übernimmt die Kosten der Haft und der Überstellung an das Internationale Gericht.

2 Die Vermögenswerte der verfolgten Person können zur Deckung der Kosten nach Absatz 1 verwendet werden, soweit sie nicht dem betroffenen Internationalen Gericht herauszugeben sind.

3. Abschnitt: Durchlieferung

Art. 16

1 Auf Ersuchen eines Staates oder eines Internationalen Gerichts kann das Bundesamt die Durchlieferung eines Häftlings bewilligen, ohne diesen anzuhören.

2 Diese Bewilligung kann nicht angefochten werden.

3 31 32 Artikel 71 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

3. Kapitel: Andere Rechtshilfe

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 17

1 Unter Ausschluss jeder anderen Bedingung wird die Rechtshilfe bewilligt, wenn aus dem Ersuchen und den beigelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Tat:

2 33 Die Artikel 66 und 67 des Rechtshilfegesetzes sind nicht anwendbar.

2. Abschnitt: Behandlung des Ersuchens

Art. 18 Befugnisse des Bundesamtes

1 Das Bundesamt prüft, ob das Ersuchen den Formerfordernissen genügt, und leitet es an die zuständige ausführende Behörde weiter.

2 Es kann selber über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung entscheiden:

3 Erfordert die Ausführung eines Ersuchens Erhebungen in mehreren Kantonen oder betrifft sie auch eine Bundesbehörde, so kann das Bundesamt eine einzige Behörde mit dessen Ausführung betrauen. Dieser Auftrag ist nicht anfechtbar. Die Arti-

34 35 kel 356–359 des Strafgesetzbuches gelten sinngemäss.

Art. 19 Befugnisse der ausführenden Behörde

1 Die ausführende Behörde entscheidet summarisch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe.

2 In den Fällen von Artikel 18 Absatz 2 vollziehen die kantonalen oder eidgenössischen Behörden die vom Bundesamt angeordneten Massnahmen ohne eigene materielle Verfahrensschritte. Erachtet die ausführende Behörde die Rechtshilfehandlungen als abgeschlossen, so übermittelt sie die Akten dem Bundesamt. Dieses prüft die Ordnungsmässigkeit und Vollständigkeit der Ausführung und weist die Akten nötigenfalls zur Ergänzung an die ausführende Behörde zurück.

3 36 37 Artikel 79 Absatz 3 dritter Satz des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

Art. 20 Abschluss des Rechtshilfeverfahrens

1 Hat die ausführende Behörde das Ersuchen erledigt, verfügt sie über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe. In den Fällen von Artikel 18 Absatz 2 obliegt dieser Entscheid dem Bundesamt.

2 38 39 Artikel 83 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

Art. 21 Kosten

1 Die ausführende Behörde trägt die Kosten für den Vollzug des Rechtshilfeersuchens.

2 40 41 Artikel 84 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

3. Abschnitt: Besondere Rechtshilfemassnahmen

Art. 22 Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet

1 Unter den in Artikel 17 erwähnten Bedingungen kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement den Staatsanwalt des Internationalen Gerichts auf dessen Ersuchen ermächtigen, Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet vorzunehmen.

2 Diese Ermächtigung wird nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Behörden erteilt.

Art. 23 Direkte Zustellung

Prozessakten und Entscheide der Internationalen Gerichte können dem Empfänger in der Schweiz mit der Post zugestellt werden.

4. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 24 Anfechtbare Verfügungen

1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen oder eidgenössischen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit allen Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstraf-

42 gerichts.

2 Im Falle eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils können Zwischenverfügungen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundes-

43 strafgerichts angefochten werden.

Art. 25 Beschwerdelegitimation

1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:

2 44 Artikel 21 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

Art. 26 Beschwerdegründe

1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden.

2 Die Beschwerdegründe des kantonalen Verfahrensrechtes bleiben vorbehalten.

Art. 27 Beschwerdefrist

Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 20 Tage, gegen eine Zwischenverfügung nach Artikel 24 Absatz 2 zehn Tage, ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung der Verfügung.

Art. 28 Aufschiebende Wirkung

1 Aufschiebende Wirkung haben nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder Beschwerden gegen jede andere Verfügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermö-

45 genswerten an das betroffene Internationale Gericht bewilligt.

2 Zwischenverfügungen sind sofort vollstreckbar.

3 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann Verfügungen nach Absatz 2 die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Berechtigte einen unmittelbaren und

46 nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht. 4. Kapitel: Vollstreckung der von den Internationalen Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafen

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 29

1 Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines Internationalen Gerichts kann auf dessen Ersuchen in der Schweiz vollstreckt werden, wenn:

2 Der rechtskräftige und vollstreckbare Entscheid eines Internationalen Gerichts gegen einen schweizerischen Staatsangehörigen wird in der Schweiz vollstreckt, wenn der Verurteilte dies verlangt.

3 47 Die Artikel 94 Absätze 1, 3 und 4 , 95, 96 Buchstaben b und c und 99 des Rechts-

48 hilfegesetzes sind nicht anwendbar.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 30 Entscheid über das Ersuchen

1 Das Bundesamt entscheidet nach Rücksprache mit der ausführenden Behörde über das Ersuchen des betroffenen Internationalen Gerichts.

2 Nimmt es das Ersuchen an, so übermittelt es die Akten der ausführenden Behörde und verständigt das zuständige Internationale Gericht.

3 49 Artikel 104 Absatz 2 des Rechtshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

Art. 31 Vollzug der Sanktion

1 50 Die Sanktion, die der nach Artikel 342 des Strafgesetzbuches zuständige Richter im Rahmen des Exequaturverfahrens bestimmt hat, wird nach schweizerischem

51 Recht vollzogen.

2 Auf Ersuchen des betroffenen Internationalen Gerichts lässt das Bundesamt diesem alle Informationen über den Vollzug der Sanktion zugehen.

Art. 32 Begnadigungsgesuch

Stellt die verurteilte Person ein Begnadigungsgesuch, so lässt die zuständige Behörde dieses Gesuch mit allen sachdienlichen Unterlagen über das Bundesamt dem betroffenen Internationalen Gericht zukommen.

Art. 33 Kosten

Der Bund trägt die Kosten des Vollzuges der Sanktion.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34

1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.

2 bis 52 Er wird nach Artikel 89 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt einen Tag nach der Verabschiedung in Kraft.

3 bis 53 Er untersteht nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

Fussnoten

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.