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Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV)

Geltender Text a fecha 1996-11-20

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996[^1] (Gesetz),

verordnet:

Art. 1 Steuerbefreiungen

1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:

Automobilen, die zollfrei sind:

2 Unterliegt das Automobil bei der Einfuhr der provisorischen Veranlagung, ist es Gegenstand des Zolllagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung oder wird es in einem Zollfreilager eingelagert (Art. 39, 50 ff., 58 oder 62 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^3], ZG), so entfällt die Pflicht zur Bezahlung der Steuer. Die Steuerbehörde kann verlangen, dass der Steuerbetrag sichergestellt wird.[^4]

3 Bei der Herstellung im Inland ist von der Steuer befreit:

4 Direkte Ausfuhr im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn das Automobil von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrem Abnehmer ins Ausland befördert oder versandt wird, ohne dass dieser das Automobil im Inland in Gebrauch genommen oder im Inland im Rahmen eines Liefergeschäfts einer Drittperson übergeben hat. Das Automobil kann von Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr bearbeitet werden.

Art. 2 Nachträgliche Änderung des Entgelts

Ist die Steuer auf dem Entgelt erhoben worden und ändert dieses innerhalb eines Jahres, so wird der zu niedrig festgesetzte Steuerbetrag nachgefordert oder der zu hoch festgesetzte Steuerbetrag rückerstattet.

Art. 3 Herstellung im Inland

Als Herstellung gilt:

Art. 4 Steuererhebung bei der Herstellung im Inland

1 Die steuerpflichtige Person muss die Steueranmeldung spätestens am Werktag einreichen, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht.

2 Die Steueranmeldung ist auf amtlichem Formular einzureichen. Dieses ist von der steuerpflichtigen Person vollständig auszufüllen und rechtsgültig zu unterzeichnen.

3 Abweichende Regelungen aufgrund von Vereinbarungen nach Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes bleiben vorbehalten.

4 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Art. 5 Einfuhr ins Zollausschlussgebiet

1 Steuerpflichtig ist, wer unversteuerte Automobile ins Zollausschlussgebiet befördert oder befördern lässt.

2 Die steuerpflichtige Person muss spätestens am Werktag, der auf den Tag der Einfuhr folgt, die Steueranmeldung auf amtlichem Formular einreichen. Sie muss das Formular vollständig ausfüllen und rechtsgültig unterzeichnen.

3 Die Steuerforderung entsteht im Zeitpunkt, in dem:

4 Die Steuerbehörde stellt der steuerpflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung zu.

5 Nach Erhalt der Veranlagungsverfügung muss die steuerpflichtige Person die geschuldete Steuer innerhalb von 30 Tagen an die Steuerbehörde einzahlen.

6 Die Bestimmungen über die Steuerbefreiung nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

Art. 6 Überführung aus dem Zollausschlussgebiet ins Zollinland

1 Bei der Überführung von nicht veranlagten und nicht versteuerten Automobilen aus dem Zollausschlussgebiet ins Zollinland entsteht die Steuerforderung gleichzeitig mit der Zollschuld (Art. 69 ZG[^5]).[^6]

2 Steuerpflichtig ist die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner (Art. 70 ZG).[^7]

3 Veranlagung und Zahlung der Steuer richten sich nach der Zollgesetzgebung.

4 Die Bestimmungen über die Steuerbefreiung nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.

Art. 7 Gebühren

Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Anhang zur Verordnung vom 22. August 1984[^8] über die Gebühren der Zollverwaltung (Gebührentarif).

Art. 8 Übergangsbestimmungen

1 Automobile, für die vor dem 1. Januar 1997 der Zoll bezahlt und nicht nachträglich rückerstattet worden ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als versteuert.

2 Bei der Herstellung im Inland ist die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen, für die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollte Chassis nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes verwendet worden sind, von der Steuer befreit.

3 Von der Bemessungsgrundlage nach Artikel 30 des Gesetzes kann der Wert der verwendeten Chassis (ohne Führerkabinen), Karosserien (einschliesslich Führerkabinen) und Motoren, die nachweislich vor dem 1. Januar 1997 verzollt worden sind, abgezogen werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.51

[^2]: SR 741.41

[^3]: SR 631.0

[^4]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

[^5]: SR 631.0

[^6]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

[^7]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 28 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

[^8]: [AS 1984 960, 2003 1126. AS 2007 1691 Art. 6]. Siehe heute: die V vom 4. April 2007 (SR 631.035).