Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes
1 vom 20. März 1981
2 , und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 verordnet: 1. Abschnitt: Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
Art. 1
Als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten: 1
3 Arbeitsärztinnen und -ärzte, die über einen eidgenössischen oder anerkanna. ten ausländischen Facharzttitel auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin nach der
4 über die Weiterbildung und die Aner- Verordnung vom 17. Oktober 2001 kennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe verfügen.
- b. Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker, die: 1. ein technisches oder naturwissenschaftliches Diplom einer schweizerischen Universität, einer eidgenössischen Hochschule oder einer schweizerischen höheren Lehranstalt besitzen, 2. mindestens zwei Jahre Berufspraxis nachweisen, und 3. eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Artikel 4 erworben haben;
- c. Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure, die: 1. ein technisches oder naturwissenschaftliches Diplom einer schweizerischen Universität, einer eidgenössischen Hochschule oder einer schweizerischen höheren Lehranstalt besitzen, 2. mindestens zwei Jahre Berufspraxis nachweisen, und 3. eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Artikel 5 erworben haben;
- d. Sicherheitsfachleute, die: 1. eine einschlägige qualifizierte Berufsausbildung mit anerkanntem Lehrabschluss oder Diplom erworben haben, 2. mindestens drei Jahre Berufspraxis nachweisen, und 3. eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Artikel 6 erworben haben. Die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen sich, insbeson- 2 dere wenn sie in Betrieben mit besonderen Gefahren eingesetzt werden (z. B. Raffinerien, Strahlenschutz, Sparten der Chemie), angemessen fortbilden.
2. Abschnitt: Anforderungen an die Weiterbildung
Art. 2 Allgemeines
Die Weiterbildung bezweckt, die Grundausbildung und Berufspraxis nach Arti- 1 kel 1 durch spezifische Kenntnisse über die Verhütung von Berufsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsschädigungen zu ergänzen und dadurch sicherzustellen, dass die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen können.
2 Die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen anerkannte
5 Weiterbildungskurse (Art. 9) besucht haben. Die Weiterbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Über die bestandene Prü- 3 fung wird der Spezialistin und dem Spezialisten der Arbeitssicherheit ein Ausweis ausgestellt. Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, die ihre Weiterbildung im 4 Ausland absolviert haben, müssen einen Einführungskurs zur schweizerischen Gesetzgebung über die Arbeitssicherheit besuchen.
6 Art. 3
Art. 4 Weiterbildung der Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker
Die Weiterbildung der Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker besteht aus einem 1 theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt zwei Jahren. Der theoretische Teil dauert mindestens 100 Tage. Die Mindestanforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 2 festgelegt. 2
Art. 5 Weiterbildung der Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure
Die Weiterbildung der Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure dauert minde- 1 stens 35 Tage, einschliesslich einer praxisbezogenen, ingenieurmässigen Arbeit von mindestens fünf Tagen Dauer und der Abschlussprüfung. Die Mindestanforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 3 festgelegt. 2
Art. 6 Weiterbildung der Sicherheitsfachleute
Die Weiterbildung der Sicherheitsfachleute dauert mindestens 20 Tage. 1 Die Mindestanforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 4 festgelegt. 2
3. Abschnitt: Anforderungen an die Fortbildung
Art. 7
Die Fortbildung bezweckt, die Fachkenntnisse der Spezialistinnen und Spezialisten 1 der Arbeitssicherheit zu vertiefen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Fortbildung umfasst insbesondere folgende Punkte: 2
- a. Kennenlernen wichtiger Neuerungen;
- b. Erweiterung und Vertiefung von Kenntnissen in ausgewählten Bereichen der Praxis;
- c. Erfahrungsaustausch mit Expertinnen und Experten und unter Fachkolleginnen und -kollegen;
- d. Kennenlernen von aktuellen Problemen, Aktionen und Kampagnen.
4. Abschnitt: Anerkennung von Weiterbildungskursen 7
8 Art. 8
Art. 9 Anerkennung von Weiterbildungskursen
Organisationen, welche von ihnen zusammengestellte Kurse als Weiterbildungs- 1 kurse anerkennen lassen wollen, müssen hierfür beim Bundesamt ein schriftliches Gesuch einreichen. Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen namentlich der Lehrplan, der 2 Prüfungsstoff nach den Anhängen, das Prüfungsreglement und die Unterrichtsqualifikation des Lehrpersonals hervorgehen.
3 Das Bundesamt anerkennt im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Weiterbildungskurse nach Anhörung der weiteren interessierten Bundesämter, der Koordinationskommission nach Artikel 85 des Unfallversiche-
9 und der Fachverbände der Spezialistinnen und rungsgesetzes vom 20. März 1981
10 Spezialisten der Arbeitssicherheit. Das Bundesamt und das seco überprüfen in regelmässigen Abständen, ob ein Wei- 4 terbildungskurs die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.
11 Liste der anerkannten Weiterbildungskurse Art. 10 Das Bundesamt führt eine öffentliche Liste der anerkannten Weiterbildungskurse.
12 Rechtspflege Art. 11 Gegen Entscheide des Bundesamtes nach Artikel 9 steht der Rechtsweg nach dem
13 und dem Bundesrechts- Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
14 offen. pflegegesetz vom 16. Dezember 1943
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsbestimmung
Eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in der Arbeitssicherheit vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt als genügende Weiterbildung.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 832.20
[^2]: SR 822.11
[^3]: Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 811.113 ).
[^4]: SR 811.113
[^5]: Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 811.113 ).
[^6]: Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 811.113 ).
[^7]: Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 811.113 ).
[^8]: Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 811.113 ).
[^9]: SR 832.20
[^10]: Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 811.113 ).
[^11]: Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 811.113 ).
[^12]: Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 811.113 ).
[^13]: SR 172.021
[^14]: SR 173.110