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Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit

Geltender Text a fecha 2002-06-01

gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes

1 vom 20. März 1981

2 , und auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 verordnet: 1. Abschnitt: Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit

Art. 1

Als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten: 1

3 Arbeitsärztinnen und -ärzte, die über einen eidgenössischen oder anerkanna. ten ausländischen Facharzttitel auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin nach der

4 über die Weiterbildung und die Aner- Verordnung vom 17. Oktober 2001 kennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe verfügen.

2. Abschnitt: Anforderungen an die Weiterbildung

Art. 2 Allgemeines

Die Weiterbildung bezweckt, die Grundausbildung und Berufspraxis nach Arti- 1 kel 1 durch spezifische Kenntnisse über die Verhütung von Berufsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsschädigungen zu ergänzen und dadurch sicherzustellen, dass die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen können.

2 Die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen anerkannte

5 Weiterbildungskurse (Art. 9) besucht haben. Die Weiterbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Über die bestandene Prü- 3 fung wird der Spezialistin und dem Spezialisten der Arbeitssicherheit ein Ausweis ausgestellt. Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, die ihre Weiterbildung im 4 Ausland absolviert haben, müssen einen Einführungskurs zur schweizerischen Gesetzgebung über die Arbeitssicherheit besuchen.

6 Art. 3

Art. 4 Weiterbildung der Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker

Die Weiterbildung der Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker besteht aus einem 1 theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt zwei Jahren. Der theoretische Teil dauert mindestens 100 Tage. Die Mindestanforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 2 festgelegt. 2

Art. 5 Weiterbildung der Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure

Die Weiterbildung der Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure dauert minde- 1 stens 35 Tage, einschliesslich einer praxisbezogenen, ingenieurmässigen Arbeit von mindestens fünf Tagen Dauer und der Abschlussprüfung. Die Mindestanforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 3 festgelegt. 2

Art. 6 Weiterbildung der Sicherheitsfachleute

Die Weiterbildung der Sicherheitsfachleute dauert mindestens 20 Tage. 1 Die Mindestanforderungen an die Weiterbildung sind in Anhang 4 festgelegt. 2

3. Abschnitt: Anforderungen an die Fortbildung

Art. 7

Die Fortbildung bezweckt, die Fachkenntnisse der Spezialistinnen und Spezialisten 1 der Arbeitssicherheit zu vertiefen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Fortbildung umfasst insbesondere folgende Punkte: 2

4. Abschnitt: Anerkennung von Weiterbildungskursen 7

8 Art. 8

Art. 9 Anerkennung von Weiterbildungskursen

Organisationen, welche von ihnen zusammengestellte Kurse als Weiterbildungs- 1 kurse anerkennen lassen wollen, müssen hierfür beim Bundesamt ein schriftliches Gesuch einreichen. Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen namentlich der Lehrplan, der 2 Prüfungsstoff nach den Anhängen, das Prüfungsreglement und die Unterrichtsqualifikation des Lehrpersonals hervorgehen.

3 Das Bundesamt anerkennt im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Weiterbildungskurse nach Anhörung der weiteren interessierten Bundesämter, der Koordinationskommission nach Artikel 85 des Unfallversiche-

9 und der Fachverbände der Spezialistinnen und rungsgesetzes vom 20. März 1981

10 Spezialisten der Arbeitssicherheit. Das Bundesamt und das seco überprüfen in regelmässigen Abständen, ob ein Wei- 4 terbildungskurs die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin erfüllt.

11 Liste der anerkannten Weiterbildungskurse Art. 10 Das Bundesamt führt eine öffentliche Liste der anerkannten Weiterbildungskurse.

12 Rechtspflege Art. 11 Gegen Entscheide des Bundesamtes nach Artikel 9 steht der Rechtsweg nach dem

13 und dem Bundesrechts- Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968

14 offen. pflegegesetz vom 16. Dezember 1943

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmung

Eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in der Arbeitssicherheit vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt als genügende Weiterbildung.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 832.20

[^2]: SR 822.11

[^3]: Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 811.113 ).

[^4]: SR 811.113

[^5]: Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 811.113 ).

[^6]: Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 811.113 ).

[^7]: Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 811.113 ).

[^8]: Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (SR 811.113 ).

[^9]: SR 832.20

[^10]: Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 811.113 ).

[^11]: Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 811.113 ).

[^12]: Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 811.113 ).

[^13]: SR 172.021

[^14]: SR 173.110