Rechtshilfevertrag in Strafsachen vom 7. Oktober 1993 zwischen der Schweiz und Kanada

Typ Andere
Veröffentlichung 1993-10-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada (nachfolgend: die Vertragsstaaten)

haben im Bestreben, einen Rechtshilfevertrag in Strafsachen abzuschliessen und dadurch bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen wirksamer zusammenzuarbeiten, folgendes vereinbart:

I. Titel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung, zur Rechtshilfe

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates fällt (nachfolgend: Ermittlung oder Verfahren).

2. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet strafbare Handlung:

3. Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf eine Ermittlung oder ein Verfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen, insbesondere:

4. Die Bestimmungen dieses Vertrages räumen einer Privatpartei kein Recht ein, im ersuchenden Staat Beweismittel zu erheben, auszuscheiden oder auszuschliessen.

Art. 2 Unanwendbarkeit des Vertrages

Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

a)

die Auslieferung, und die damit verbundenen Massnahmen wie die Verhaftung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen oder die Fahndung, nach ihnen;

Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Erledigung

des Ersuchens

1. Die Rechtshilfe kann verweigert werden:

2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn die Erledigung des Ersuchens sich nachteilig auf eine hängige Ermittlung oder ein hängiges Verfahren in diesem Staat auswirkt.

3. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe gemäss diesem Artikel verweigert oder aufschiebt:

Art. 4 Drittstaat

1. Wird im Rahmen einer Ermittlung, oder eines Verfahrens ein Staatsangehöriger oder ein Bewohner eines Vertragsstaates durch Gerichtsakt eines Drittstaates zu einem Tun oder Unterlassen auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates verpflichtet, das im Konflikt mit der geltenden Gesetzgebung oder Politik dieses andern Staates steht, so nehmen die Vertragsstaaten Gespräche auf, um zu vereinbaren, mit welchen Mitteln der Konflikt beseitigt oder auf ein Minimum vermindert werden kann.

2. Die Vertragsstaaten können entweder untereinander, gemeinsam oder einzeln mit dem betroffenen Drittstaat vereinbaren, wie die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Mittel eingesetzt werden sollen.

II. Titel Beschaffung von Beweismitteln

Art. 5 Anwendbares Recht

Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates erledigt.

Art. 6 Zwangsmassnahmen

1. Anbegehrte Zwangsmassnahmen, namentlich die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, die Zeugeneinvernahme oder die Aufhebung des Bankgeheimnisses, können nicht durch andersartige Massnahmen ersetzt werden, solange der ersuchende Staat dem nicht vorgängig zugestimmt hat.

2. Ein Ersuchen, dessen Erledigung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.

Art. 7 Beschränkte Verwendung

1. Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Jede weitere Verwendung von Auskünften bedarf der vorgängigen Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates.

2. Den gleichen Bedingungen unterliegt die Bewilligung der Akteneinsicht für einen fremden Staat, der sich als Geschädigter an einem Strafverfahren in einem der Vertragsstaaten beteiligt.

Art. 8 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

1. Auf ausdrückliches Begehren des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentralbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Erledigung des Ersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung anwesend sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.

2. Wenn auf Ersuchen hin eine Person im ersuchten Staat aussagen oder Zeugnis ablegen soll, können in Ausnahmefällen die von der Ermittlung oder vom Verfahren im ersuchenden Staat betroffene Person sowie ihr Rechtsbeistand und die zuständigen Behörden dieses Staates der Erledigung des Ersuchens beiwohnen und gemäss den Verfahrensvorschriften des ersuchten Staates Fragen stellen, wenn feststeht, dass:

Art. 9 Zeugenaussagen im ersuchten Staat

1. Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.

2. Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt ihm der ersuchte Staat die Akten zum Entscheid. Dieser Entscheid muss begründet werden.

3. Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, darf er deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlich vorgeschriebener Sanktion ausgesetzt werden.

Art. 10 Herausgabe von Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder

Beweismitteln

1. Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.

2. Der ersuchende Staat erstattet das Herausgegebene so rasch als möglich zurück, spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens.

Art. 11 Verwaltungsakten

1. Der ersuchte Staat liefert Kopien öffentlicher Dokumente und Akten von Ministerien, Ämtern und Regierungsorganen.

2. Der ersuchte Staat kann Kopien sämtlicher nicht öffentlichen Dokumente, Akten und Unterlagen eines Ministeriums, Amtes oder Regierungsorgans auf dieselbe Weise zur Verfügung stellen, wie er sie seinen eigenen Gerichtsbehörden und Gesetzesvollzugsorganen unterbreiten würde.

Art. 12 Gerichts- oder Untersuchungsakten

Der ersuchte Staat stellt den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, unter den gleichen Bedingungen und im selben Umfang zur Verfügung wie seinen eigenen Behörden.

Art. 13 Strafregister

Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat auf dessen Begehren Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.

Art. 14 Anzeige zum Zweck der Strafverfolgung oder Einziehung

1. Jeder der Vertragsstaaten kann dem anderen Staat eine Anzeige zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung von Deliktsgut übermitteln.

2. Jeder Anzeige sind die schlüssigen Beweismittel, die der ersuchende Staat erhoben hat, beizufügen.

3. Der Vertragsstaat, an den die Anzeige gerichtet ist, ergreift die geeigneten Massnahmen. Gegebenenfalls übermittelt er eine Kopie des ergangenen Entscheides.

III. Titel Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen –

Erscheinen von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten

Art. 15 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

1. Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

2. Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren lässt.

3. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung seinem Recht gemäss erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.

4. Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an einen Beschuldigten oder Angeklagten, der sich auf dem Gebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen.

Art. 16 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im ersuchenden Staat

1. Jede Person, die sich im ersuchten Staat befindet, kann als Zeuge oder Sachverständiger in einer. hängigen Ermittlung oder einem hängigen Verfahren des ersuchenden Staates zum Erscheinen angehalten werden, sofern sie nicht Gegenstand dieser Ermittlung oder dieses Verfahrens ist.

2. Der Adressat wird aufgefordert, dem Ersuchen Folge zu geben. Der ersuchte Staat lässt dem ersuchenden Staat die Antwort des Adressaten unverzüglich zukommen.

3. Der Adressat, der zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von diesem Staat einen Vorschuss für seine Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.

Art. 17 Nichterscheinen und Entschädigung

1. Der Zeuge oder Sachverständige, der einem Ersuchen um Erscheinen, um dessen Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn dieses Ersuchen Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt Lind dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

2. Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung, stattfinden soll.

Art. 18 Freies Geleit

1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Ersuchen vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung, seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die zum Erscheinen vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates angehalten wird, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen im Ersuchen nicht aufgeführten Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung, ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die sich auf Ersuchen in den ersuchenden Staat begibt, um in einer Ermittlung oder einem Verfahren ihren Beitrag zu leisten, darf nicht:

4. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn die betreffende Person während 15 aufeinanderfolgenden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Art. 19 Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat

1. Eine Person, die auf Ersuchen im ersuchenden Staat erscheint, kann die Zeugenaussage oder die Herausgabe von Beweismitteln nicht verweigern, indem sie sich auf das Recht des ersuchten Staates beruft.

2. Artikel 7 Absatz 1 gilt sinngemäss.

Art. 20 Überführung von Häftlingen

1. Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Häftlings als Zeuge oder zur Gegenüberstellung oder zu Ermittlungszwecken, so wird dieser, unter der Bedingung, dass er innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zurückgestellt wird, zeitweilig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates überführt; vorbehalten sind die anwendbaren Bestimmungen von Artikel 18.

2. Die Überführung kann abgelehnt werden:

3. Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

IV. Titel Verfahren

Art. 21 Zentralbehörde

1. Im Sinne dieses Vertrages ist in Kanada der Bundesjustizminister und in der Schweiz das Bundesamt für Justiz[^1] des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes Zentralbehörde.

2. Die Zentralbehörde des ersuchenden Staates stellt die Rechtshilfeersuchen aufgrund dieses Vertrages für dessen Gerichte oder Behörden.

3. Die Zentralbehörden der beiden Staaten verkehren direkt miteinander.

Art. 22 Inhalt des Ersuchens

1. Ein Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:

2. Zusätzlich sind beizufügen:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.