Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-11-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973[^1] über die Stempelabgaben,

verordnet:

Art. 1

1 Der Verzugszins, der nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973[^2] über die Stempelabgaben bei verspäteter Entrichtung der Abgabe geschuldet wird, beträgt ab 1. Januar 1997 jährlich 5 Prozent.

2 Auf den vor dem 1. Januar 1997 zur Zahlung fällig gewordenen, aber erst später entrichteten Abgabebeträgen findet für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 noch der Zinssatz von 6 Prozent Anwendung.

Art. 2

1 Die Verordnung vom 30. April 1990[^3] über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben wird aufgehoben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.10

[^2]: SR 641.10

[^3]: [AS 1990 1017]

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