Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
1 2 (MinöStG ), gestützt auf das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Begriffe und administrative Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
1 Im Sinne der Mineralölsteuergesetzgebung gelten als:
3 4 a. «Heizöl mittel und Heizöl schwer» (Zolltarifnummer 2710.1992 ): das international handelsübliche Heizöl mittel und schwer sowie solches, das den
5 Begriffsbestimmungen der Schweizer Norm gemäss Stand beim Inkrafttreten dieser Verordnung entspricht;
- b. «Rohrleitungen»: solche im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober
6 1963 ;
- c. «zum tieferen Satz versteuern»: das Versteuern einer Ware zu einem Satz, der tiefer ist als derjenige, dem die gleiche Ware bei anderer Verwendung unterläge.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entscheidet, ob spätere Änderungen
7 der Schweizer Norm übernommen werden.
8 Zusammenarbeit mit der Carbura Art. 2 Die Oberzolldirektion und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treibund Brennstoffe (Carbura) können Daten über Meldungen, welche die Steuerpflichtigen und die Pflichtlagerhalter erstatten müssen, austauschen.
Art. 3 Erhebungskosten
Die Oberzolldirektion verbucht 1,5 Prozent der Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen als Erhebungskosten.
2. Abschnitt: Kontrollen durch die Steuerbehörde
Art. 4 Vorgehen
1 Die Steuerbehörde kann zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und zum Zweck der Treibstoffkontrolle Fahrzeuge anhalten.
2 Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäfts-, Betriebsoder Arbeitszeiten durchzuführen.
3 Kontrollierte Personen müssen in der von der Steuerbehörde verlangten Weise mitwirken.
Art. 5 Probenentnahme
1 Die Steuerbehörde kann Proben entnehmen, insbesondere aus Fahrzeugund Maschinentanks.
2 Die Probenentnahme wird schriftlich festgehalten.
Art. 6 Beweissicherung
1 Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zurück.
2 Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festgehalten.
Art. 7 Haftung
1 Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt.
2 Vorbehalten bleibt eine allfällige Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz
9 . vom 14. März 1958
3. Abschnitt: Sicherheitsleistung
Art. 8 Grundsatz
1 Wer zur periodischen Steueranmeldung berechtigt ist, wer unversteuerte Waren befördert oder wer zugelassener Lagerinhaber ist, muss Sicherheit leisten.
2 Die Sicherheitsleistung dient zur Sicherung der Steuer und der anderen Abgaben, insbesondere für:
- a. unversteuerte Waren in zugelassenen Lagern;
- b. unversteuerte Waren während der Beförderung;
- c. unbezahlte Steuerforderungen.
3 Für unversteuerte Pflichtlagerbestände muss die Carbura eine angemessene Sicher-
10 heit leisten.
Art. 9 Höhe und Arten von Sicherheitsleistungen
1 Die Oberzolldirektion legt die Höhe der Sicherheitsleistung fest; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Mengen, die durchschnittlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die unversteuerten Mengen in zugelassenen Lagern.
2 Die Sicherheit wird durch Bürgschaft, Barhinterlage oder Hinterlage von Wertpapieren geleistet.
Art. 10 Art und Form der Bürgschaft
1 Durch die Steuerbürgschaft als Solidarbürgschaft werden alle Abgabenforderungen gegenüber der steuerpflichtigen Person sichergestellt.
2 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten. Darin wird der Höchstbetrag der Haftung genannt.
Art. 11 Rechte und Pflichten des Bürgen
1 Bezahlt der Bürge die Forderung, so stellt ihm die Oberzolldirektion auf Verlangen eine Bescheinigung aus, die ihm als Grundlage für den Rückgriff auf die steuerpflichtige Person und als definitiver Rechtsöffnungstitel dient.
2 Der Bürge kann bezüglich der Forderung keine anderen Einreden geltend machen als die steuerpflichtige Person. Vollstreckbare Titel gegenüber dieser wirken auch gegenüber dem Bürgen.
Art. 12 Ende der Bürgschaft
1 Die Haftung des Bürgen endet gleichzeitig mit derjenigen der steuerpflichtigen Person.
2 Der Bürge kann die Bürgschaft nach Ablauf eines Jahres bei der Oberzolldirektion kündigen. In diesem Fall haftet er nicht mehr für die Folgen der Handlungen der steuerpflichtigen Person, die später als 60 Tage nach Eingang der Kündigung erfolgt sind.
3 Die Oberzolldirektion kann die Bürgschaft aufheben und eine andere Sicherheitsleistung verlangen, namentlich wenn der Bürge seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt.
Art. 13 Anwendbares Recht
11 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts .
4. Abschnitt: Statistik
Art. 14 Zweck
Die Statistik über den Verkehr mit Waren nach dem Gesetz soll insbesondere Auskunft geben über:
- a. die Herstellung und Gewinnung;
- b. die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr;
- c. bestimmte Verwendungen von Waren, zum Beispiel für steuerbefreite oder steuerbegünstigte Zwecke.
Art. 15 Grundlage
Die Statistik wird aufgrund der Steueranmeldungen sowie der periodischen Meldungen der zugelassenen Lagerinhaber erstellt.
Art. 16 Warenbezeichnung und Warenmenge
1 In den Steueranmeldungen und den periodischen Meldungen müssen:
- a. die Waren mit der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer bezeichnet werden;
- b. die Mengen für Waren mit volumenbezogener Bemessungsgrundlage in Liter bei 15 °C und für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage in Kilogramm angegeben werden.
2 Die Oberzolldirektion legt die statistischen Nummern fest.
3 Sie kann vorschreiben, dass in den Meldungen anstelle der Zolltarifnummer und der statistischen Nummer ein Warencode verwendet wird; sie veröffentlicht entsprechende Konkordanztabellen.
Art. 17 Veröffentlichung
1 Die Oberzolldirektion veröffentlicht die Ergebnisse der Statistik.
2 Sie fasst gewisse Zahlen der Statistik zusammen, wenn die detaillierte Veröffentlichung privatwirtschaftlichen Interessen erheblich schaden würde.
3 Sie kann Spezialstatistiken und Sondererhebungen erstellen und veröffentlichen.
4 Für Spezialstatistiken und Sondererhebungen werden Gebühren nach dem Anhang
12 der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung erho-
13 ben.
2. Kapitel: Tarife
1. Abschnitt: Steuertarif
Art. 18 Mineralölsteuertarif
1 Für eine bestimmte Ware ist der Steuersatz massgebend, welcher der Zolltarifnummer der Ware entspricht.
2 14 Der Steuersatz für Gasöl der Zolltarifnummer 2710.1999 von 11.90 Franken je 1000 kg entspricht 9.90 Franken je 1000 l bei 15 °C.
Art. 19 Mineralölsteuerzuschlag
Der Mineralölsteuerzuschlag für Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe der Zolltarifnummern 2711.2110 und 2910 von 300 Franken je 1000 l bei 15 °C entspricht 399.30 Franken je 1000 kg.
1 a . Abschnitt: Biogene Treibstoffe 15
Art. 19 a Biogene Treibstoffe
Als biogene Treibstoffe gelten:
- a. Bioethanol: Ethanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
- b. Biodiesel: Fettsäuremonoalkylester von pflanzlichen oder tierischen Ölen;
- c. Biogas: methanreiches Gas aus der Vergärung oder Vergasung von Biomasse, einschliesslich Klärgas und Deponiegas;
- d. Biomethanol : Methanol aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
- e. Biodimethylether: Dimethylether aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
- f. Biowasserstoff: Wasserstoff aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
- g. synthetische biogene Treibstoffe : synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern;
- h. pflanzliche und tierische Öle sowie pflanzliche und tierische Altöle.
Art. 19 b Steuererleichterung für biogene Treibstoffe
Die Steuererleichterung für biogene Treibstoffe wird auf Gesuch hin nach dem Tarif in Anhang 2 gewährt.
Art. 19 c Ökologische Anforderungen
1 Die Anforderungen nach Artikel 12 b Absatz 1 Buchstaben a–c MinöStG (ökologische Anforderungen) sind erfüllt, wenn:
- a. die biogenen Treibstoffe vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen erzeugen als fossiles Benzin;
- b. die biogenen Treibstoffe die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft höchstens 25 Prozent mehr belasten als fossiles Benzin; und
- c. die Rohstoffe nicht auf Flächen angebaut wurden, die nach dem 1. Januar 2008 umgenutzt wurden und vor der Umnutzung einen hohen Kohlenstoffbestand oder eine grosse biologische Vielfalt aufgewiesen haben.
2 Als Umnutzung gilt auch die Nutzung von zuvor ungenutzten Flächen.
3 Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand sind insbesondere Wälder sowie Torfmoore und andere Feuchtgebiete.
4 Flächen mit grosser biologischer Vielfalt sind insbesondere Flächen in Schutzgebieten, die:
- a. durch die Gesetzgebung oder von der für den Naturschutz zuständigen Behörde des betreffenden Landes als solche anerkannt sind;
- b. durch internationale Abkommen als solche anerkannt sind; oder
- c. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) aufgeführt sind.
Art. 19 d Soziale Anforderungen
1 Die Anforderungen nach Artikel 12 b Absatz 1 Buchstaben d und e MinöStG (soziale Anforderungen) sind erfüllt, wenn:
- a. die Flächen, auf denen die für die biogenen Treibstoffe benötigten Rohstoffe angebaut werden, rechtmässig erworben wurden, wobei sich der rechtmässige Erwerb nach dem nationalen Recht und den internationalen Verpflichtungen des Staats, in dem sich die Anbauflächen befinden, sowie nach den von ihm anerkannten internationalen Standards richtet; und
- b. beim Anbau der Rohstoffe und bei der Herstellung der biogenen Treibstoffe die am Anbauort und am Herstellungsort anwendbare soziale Gesetzgebung, mindestens aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) eingehalten werden.
2 Als Kernübereinkommen der ILO gelten:
16 a. Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangsoder Pflichtarbeit;
17 b Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes;
18 c. Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen;
19 d. Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit;
20 e. Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit;
21 f. Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf;
22 g. Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung;
23 h. Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.
Art. 19 e Anforderungen an die Herstellung anderer erneuerbarer
Energieträger als Biomasse Werden biogene Treibstoffe aus anderen erneuerbaren Energieträgern als Biomasse hergestellt und werden dabei keine Rohstoffe angebaut, so wird bei der Beurteilung, ob diese Treibstoffe die Anforderungen nach den Artikeln 19 c und 19 d erfüllen, unter Anbau der Rohstoffe die Herstellung des Energieträgers verstanden.
Art. 19 f Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und
Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen
1 Der Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen und die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen sind zu erbringen:
- a. für eingeführte biogene Treibstoffe: vom Importeur;
- b. für im Inland hergestellte biogene Treibstoffe: vom Herstellungsbetrieb.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt die Einzelheiten für den Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen.
3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung regelt die Einzelheiten für die Glaubhaftmachung der Erfüllung der sozialen Anforderungen.
Art. 19 g Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe
1 Das Gesuch um Steuererleichterung für biogene Treibstoffe ist bei der Oberzolldirektion einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
- a. Unterlagen, die nachweisen, dass die ökologischen Anforderungen erfüllt sind; und
- b. Unterlagen, die glaubhaft machen, dass die sozialen Anforderungen erfüllt sind.
3 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen. Die Oberzolldirektion kann verlangen, dass ein amtliches Formular verwendet wird.
4 Wird das Gesuch gutgeheissen, so teilt die Oberzolldirektion dem Gesuchsteller schriftlich die zugeteilte Nachweisnummer mit.
Art. 19 h Geltungsdauer der Steuererleichterung
1 Die Steuererleichterung gilt für vier Jahre ab Verfügungsdatum. Sie wird widerrufen, falls die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
2 Importeure und Herstellungsbetriebe müssen der Oberzolldirektion folgende Änderungen unverzüglich mitteilen:
- a. Änderungen betreffend die eingesetzte Biomasse oder die anderen erneuerbaren Energieträger und den Herstellungsprozess, die zur Folge haben können, dass die ökologischen oder sozialen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden;
- b. Änderungen betreffend den Warenfluss oder die am Handel beteiligten Personen.
2. Abschnitt: Unterschiedliche Steuer je nach Verwendungszweck
Art. 20 Verwendungsverpflichtung
1 Personen, welche Waren verwenden, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen die Verwendungsverpflichtung auf amtlichem Formular im Doppel bei der Oberzolldirektion hinterlegen.
2 Personen, welche mit Waren handeln, die zum tieferen Satz versteuert werden, müssen sich gegenüber der Oberzolldirektion verpflichten, die Waren korrekt und gesetzeskonform weiterzuliefern (besondere Verpflichtung); die Verpflichtung ist bei der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular im Doppel zu hinterlegen.
3 Die Oberzolldirektion bescheinigt auf der Kopie die Hinterlage der Verpflichtung.
Art. 21 Voraussetzungen für die Anwendung des tieferen Steuersatzes
1 Die steuerpflichtige Person darf die Ware zum tieferen Satz versteuern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzt, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.
2 Personen, die eine besondere Verpflichtung hinterlegt haben, dürfen die zum tieferen Satz versteuerten Waren nur weiterliefern, sofern sie eine Kopie der Bescheinigung nach Artikel 20 Absatz 3 besitzen, die auf den Warenempfänger oder die Warenempfängerin lautet.
24 Art. 22 Verfahren
1 Sofern die Steuersicherheit gewährleistet ist, kann die Oberzolldirektion für bestimmte Waren und Verwendungen vorsehen, dass die Steuerbegünstigung ohne das Verfahren nach den Artikeln 20 und 21 gewährt wird.
2 25 Das EFD kann die Versteuerung zum höheren Satz verlangen und bei Nachweis
26 der steuerbegünstigten Verwendung die Steuerrückerstattung gewähren.
27 Art. 23 Aufzeichnungsund Nachweispflicht
1 Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss über die Eingänge, die Ausgänge, den Eigenverbrauch und die Lagerbestände Aufzeichnungen führen. Diese müssen für jeden Vorgang das Datum, die Menge und die Warenart sowie für die Ausgänge den Warenempfänger oder die Warenempfängerin enthalten. 1bis Soweit die Verwendung oder die Lieferung nicht mit Rechnungen, Lieferscheinen, einer Warenbuchhaltung oder Aufzeichnungen über den Verbrauch (Ver-
28 brauchskontrollen) nachgewiesen wird, ist der höhere Satz anwendbar.
2 Einmal jährlich sind die Lagerbestände festzustellen und ist die Warenbuchhaltung mit den festgestellten Beständen zu eröffnen.
Art. 24 Verwendungsvorbehalt
1 Wer Heizöl extraleicht oder andere Waren, die zum tieferen Satz versteuert werden, liefert, muss auf Lieferscheinen und Rechnungen einen Verwendungsvorbehalt anbringen.
2 Der Verwendungsvorbehalt lautet:
- a. für Heizöl: «Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z. B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.»;
- b. für andere Waren: «Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden.»
3 Die Oberzolldirektion kann für andere Waren nach Absatz 2 Buchstabe b andere Formulierungen des Verwendungsvorbehalts akzeptieren, sofern diese der Formulie-
29 rung nach Absatz 2 Buchstabe b inhaltlich entsprechen.
Art. 25 Heizöl extraleicht
1 Heizöl extraleicht darf nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Verbrennungsmotor verbunden ist oder mit einem solchen verbunden werden kann.
2 Befindet sich Heizöl extraleicht in einem solchen Behälter, so gilt es als rechtswidrig verwendet.
3. Kapitel: Steuerbefreiungen
Abschnitt: Lieferungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen
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